VwGH 97/18/0426

VwGH97/18/04264.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in den Beschwerdesachen 1. der A

(hg. Zl.: 97/18/0426), 2. der G (hg. Zl.: 97/18/0427), 3. der G

(hg. Zl.: 97/18/0428), 4. der M (hg. Zl.: 97/18/0429), 5. der E (hg. Zl.: 97/18/0430), und 6. der E (hg. Zl.: 97/18/0431), alle vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, Coulinstraße 20, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 13. Juni 1997, Zlen. SD 83/97, SD 77/97, SD 78/97 und SD 79/97 sowie vom 12. Juni 1997, Zlen. SD 85/97 und SD 84/97, jeweils betreffend Zurückweisung einer Berufung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit den Bescheiden der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Juni 1997 bzw. vom 12. Juni 1997 wurden die Berufungen der Beschwerdeführerinnen gegen die jeweiligen Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Februar 1992, mit denen gegen sie jeweils ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen worden war, als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden, wobei sich die Beschwerdeführerinnen jeweils in ihrem Recht, "daß gegen mich kein Aufenthaltsverbot erlassen wird", verletzt erachten (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

3. Diese Beschwerden wurden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung miteinander verbunden.

II.

1. Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0359).

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden nicht Aufenthaltsverbote gegen die Beschwerdeführerinnen erlassen, sondern die Berufungen der Beschwerdeführerinnen jeweils als verspätet zurückgewiesen. Daher konnten die Beschwerdeführerinnen dadurch nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihre Berufungen, nicht aber in dem von ihnen jeweils im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluß).

3. Die Beschwerden waren demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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