VwGH 97/18/0346

VwGH97/18/034617.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des P in Wien, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 1997, Zl. SD 1235/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. April 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 12. Dezember 1995 wegen "Verbrechen des RAUBES (§ 142 Abs. 1 StGB)" zu einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es bestehe kein Zweifel, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG gegeben seien, da das "im Gesetz geforderte Mindestmaß von sechs Monaten" bei weitem überschritten worden sei. Das der genannten Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers - es handle sich um zwei Fälle von vollendetem und zwei Fälle von versuchtem Handtaschenraub - und die damit bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigten auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme.

In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.

Diesbezüglich sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer zwar in Österreich geboren, jedoch im Alter von zwei Jahren nach "Jugoslawien" zurückgekehrt sei, dort den Großteil seiner Schulpflicht erfüllt habe und - von einem vorübergehenden Aufenthalt abgesehen - erst wieder seit 1991 ununterbrochen in Österreich lebe. Sein am 9. Mai 1995 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 16. April 1996 abgewiesen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 28. Juni 1996 rechtskräftig abgewiesen worden. Im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes und seine familiären Bindungen (die Familie des Beschwerdeführers lebe in Österreich) sei von einem beträchtlichen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei aber die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Angesichts der Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten des Beschwerdeführers und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) als zulässig im Grunde des § 19 FrG zu erachten. Wie aus dem Urteil des Jugendgerichtshofes Wien hervorgehe, habe der Beschwerdeführer in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Komplizen eine 66-jährige Frau verfolgt und ihr gewaltsam die Handtasche entrissen, sowie einer anderen Frau von hinten einen Stoß versetzt, sodaß diese hingefallen sei, und ihr dann die Handtasche entrissen.

Im Lichte dieser Beurteilung habe auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Dabei sei - wie bereits dargelegt - auf die zu berücksichtigenden privaten und familiären Gesichtspunkte, die gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprächen, Bedacht zu nehmen. Es seien daher die auf diese Umstände zurückzuführenden negativen Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als beträchtlich zu werten gewesen. Demgegenüber seien aber die maßgeblichen, für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen noch "deutlich höher" zu gewichten gewesen. Aufgrund der Straftaten des Beschwerdeführers, die eine krasse Mißachtung der körperlichen Integrität und des Eigentums anderer Menschen zum Ausdruck brächten und die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründeten, sei die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die besagten negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer keinesfalls schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme. "Da somit die Voraussetzungen der §§ 19 und 20 leg. cit. nicht gegeben" seien, sei das Aufenthaltsverbot zu Recht erlassen worden.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde "begründet". In Anbetracht des aufgezeigten gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

In der Berufung vom 8. November 1996 habe der Beschwerdeführer ins Treffen geführt, daß der Jugendgerichtshof Wien mit einer bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen habe finden können, sodaß anzunehmen wäre, daß es sich um eine "einmalige Verfehlung" des Beschwerdeführers gehandelt hätte. Die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht könne aber keinesfalls eine Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers sein. Zudem habe die belangte Behörde die Erforderlichkeit des Aufenthaltsverbotes eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes zu beurteilen gehabt, ohne an die Erwägungen gebunden zu sein, die für das Gericht bei der Strafbemessung maßgebend gewesen seien.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen fußende - Auffassung der belangten Behörde, daß vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

2. Die Beschwerde bekämpft indes die Auffassung der belangten Behörde, daß im Fall des Beschwerdeführers die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer sei "vor und nach" den seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten, die in einem sehr engen Zeitraum gesetzt worden seien, "unbescholten" gewesen. Es sei daher die Annahme "lebensnah und schlüssig, daß es sich bei dem Delikt, dessentwegen der Beschwerdeführer verurteilt" worden sei, "um eine einmalige Verfehlung gehandelt" habe. Es gebe "keine wie immer geartete Indizien, daß der Beschwerdeführer weitere Straftaten setzen würde". Die belangte Behörde habe sein diesbezügliches Berufungsvorbringen "letztlich begründungslos" übergangen und im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf die Schwere der gerichtlichen Verurteilung bzw. der dieser Verurteilung zurgundeliegenden Straftaten abgestellt. Damit habe die Behörde aber "eine ausschließlich vergangenheitsorientierte Sachverhaltsbeurteilung" vorgenommen und damit gegen § 18 Abs. 1 FrG verstoßen, "da danach nur ein Aufenthaltsverbot verhängt werden" dürfe, wenn "der weitere Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet den im Abs. 1 leg. cit. genannten Interessen" zuwiderlaufe. Die Behörde wäre zum Ergebnis gelangt, daß gemäß § 18 Abs. 1 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer unzulässig gewesen wäre, hätte sie - im Sinne einer "zukunftsortientierten Abwägung bzw. zu erstellenden Prognose" in ihre Abwägungen miteinbezogen, daß der Beschwerdeführer zu seinem Vater in Jugoslawien jeden Kontakt verloren habe, die "wichtigsten Familienangehörigen" des Beschwerdeführers in Österreich lebten und die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen, weiters der Beschwerdeführer eine (bis zum 2. Oktober 1998) gültige Arbeitserlaubnis und damit die Möglichkeit habe, in Österreich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich in die österreichische Gesellschaft und Rechtsordnung zu integrieren. Schließlich trage die vom Jugendgerichtshof Wien ausgesprochene bedingte Strafnachsicht jedenfalls dazu bei, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weil er in einem solchen Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu erwarten hätte. "Selbst wenn im weiteren die bedingte Strafnachsicht eines Strafgerichts die fremdenpolizeilichen Behörden nicht zu binden" vermöge, würde doch "ein unerträglicher Wertungswiderspruch" entstehen, wenn in dem nach dem Fremdengesetz geführten Verwaltungsverfahren aus der Tatsache einer Verurteilung "in 100 % der Fälle zwingend abzuleiten" wäre, daß von einem Fremden in Zukunft weitere Straftaten zu erwarten seien. Nach der Auslegung des Fremdengesetzes durch die belangte Behörde würde aber genau dies der Fall sein.

2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Wie auch die Beschwerde zugesteht, hat der Beschwerdeführer wiederholt das im angefochtenen Bescheid beschriebene gleichartige, gegen die körperliche Sicherheit und das Eigentum gerichtete Fehlverhalten gesetzt. Vom Vorliegen einer "einmaligen Verfehlung", wie die Beschwerde vermeint, kann daher keine Rede sein. Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund angenommen hat, daß im Beschwerdefall die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, so ist das nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten familiären bzw. beruflichen Umstände nicht einen Wegfall oder eine (wesentliche) Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden, durch sein wiederholtes Fehlverhalten manifestierten Gefahr im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG bewirken. Daran ändert auch die Beschwerdebehauptung nichts, daß das wiederholte Fehlverhalten über einen kurzen Zeitraum hinweg gesetzt worden sei.

Die Auffassung der Behörde, daß sie den Fall des Beschwerdeführers eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdengesetzes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung zu beurteilen gehabt habe, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ist daher ebenfalls nicht als rechtswidrig einzustufen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0150).

3.1. Der Beschwerdeführer bekämpft - gemeinsam mit seinem Vorbringen zu § 18 Abs. 1 FrG - gleichzeitig auch die von der Behörde im Grunde der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung und verweist dabei auch auf den - seiner Auffassung nach mit seinem Fall vergleichbaren - Fall, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18. Februar 1991 im Fall Moustaquim gegen Belgien (ÖJZ 1991, 452 ff) zugrundeliegt. Für die Vergleichbarkeit spreche, daß zwar im Fall Moustaquim der Beschwerdeführer längere Zeit in Belgien verbracht habe, andererseits jedoch unverhältnismäßig mehr und schwerere Straftaten als der Beschwerdeführer gesetzt habe. Weiters sei nicht hervorgekommen, warum im Fall des Beschwerdeführers das Aufenthaltsverbot im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK in einer demokratischen Gesellschaft tatsächlich zwingend notwendig wäre, ziehe man in Betracht, daß der Beschwerdeführer vor seinen "in einem knappen Zeitraum gelegenen" Straftaten, die er "noch dazu" als Jugendlicher gesetzt habe, ungescholten geblieben sei und sich "nach dem Akteninhalt" auch nach diesen Straftaten wohlverhalten habe.

3.2. Dieses Vorbringen vermag keine Rechtswidrigkeit der von der Behörde im Lichte der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Beurteilung aufzuzeigen. Mit dem Hinweis auf den Fall Moustaquim ist für den Beschwerdeführer schon im Hinblick darauf nichts gewonnen, daß in diesem Fall die privaten und familiären Interessen des von der Ausweisung betroffenen Fremden ungleich stärker ausgeprägt waren als im vorliegenden Beschwerdefall, ist doch Moustaquim bereits als Zweijähriger nach Belgien gekommen und hat dort ungefähr 20 Jahre mit seiner Familie (oder nicht weit von dieser entfernt) gelebt. Demgegenüber aber ist der Beschwerdeführer - nach den unbestrittenen maßgeblichen Feststellungen im angefochtene Bescheid - nach seiner Geburt in Österreich bereits im Alter von zwei Jahren in sein Heimatland zurückgekehrt und lebt erst seit 1991 - d.h. seit seinem 16. Lebensjahr - wieder kontinuierlich in Österreich.

Mit seinem Vorbringen, daß sich der Beschwerdeführer seit seiner Verurteilung wohlverhalten habe und abgesehen von dieser Verurteilung unbescholten sei, tut der Beschwerdeführer keinen Umstand dar, der im Rahmen der nach den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung eine Stärkung der persönlichen Interessen oder eine Schwächung des öffentlichen Interesses bedeuten würde (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0043).

Die in der Beschwerde vorgebrachten familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Punkt II.2.) erweisen die von der Behörde vorgenommene Interessenabwägung ebenfalls nicht als rechtswidrig. Wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie jedenfalls nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, ist ihr - auf der Grundlage der diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid - nicht entgegenzutreten.

4.1. Vor diesem Hintergrund ist der Verfahrensrüge, dem angefochtenen Bescheid fehle eine nachvollziehbare Begründung im Hinblick auf "weitere", neben der "Darstellung der in der Vergangenheit liegenden Straftat" "miteinzubeziehende Umstände", der Boden entzogen.

4.2. Die Verfahrensrüge, die Behörde habe Ermittlungen dazu unterlassen, ob der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage wäre, sein Familienleben "im Falle einer Abschiebung aus Österreich" aufrecht zu erhalten - die Angehörigen des Beschwerdeführers wären schon aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer entweder ins Ausland zu folgen oder ihn dort regelmäßig zu besuchen -, ist ebenfalls unberechtigt; dies schon deswegen, weil dieses Vorbringen - sofern es sich dabei nicht ohnehin um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) - eine jeglicher Substantiierung ermangelnde Behauptung darstellt. Darüber hinaus ist dieser Verfahrensrüge entgegenzuhalten, daß mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, ob bzw. gegebenenfalls wohin der Beschwerdeführer abgeschoben werde.

5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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