Normen
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art129a Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
ParkgebührenG Salzburg 1989;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art129a Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144;
ParkgebührenG Salzburg 1989;
VStG §51 Abs1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Jänner 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 1995, die wegen Übertretungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg verhängten Geldstrafen von insgesamt S 176.480,-- in monatlichen Raten von je S 1.000,-- abstatten zu können, als unbegründet abgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 20. Februar 1995 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1995, die wegen Übertretungen des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg verhängten Geldstrafen von insgesamt S 31.680,-- in monatlichen Raten von je S 600,-- abstatten zu können, als unbegründet abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung dieser Bescheide wurde ein Rechtsmittel gemäß § 54c VStG als nicht zulässig erachtet, es könne aber innerhalb von sechs Wochen Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
In den gegen diese Bescheide an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerden machte der Beschwerdeführer sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Mit Beschluß vom 15. Dezember 1995 stellte der Verwaltungsgerichtshof in den Beschwerdesachen gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im § 54c VStG die Wortfolge "oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3)" als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof gab mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G 1393/95-10 u.a., dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge. In den Entscheidungsgründen führte er aus, die Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (dazu zählen auch Entscheidungen über Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen nach dem VStG) seien jedenfalls Teil des Verwaltungsstrafverfahrens und damit auch des Verfahrens über Verwaltungsübertretungen. Die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen ergebe sich auch ohne ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG.
§ 54c VStG sei im Lichte dieser Bestimmung auszulegen. Wenn diese Vorschrift gegen die Entscheidung über Anträge auf Zahlungserleichterungen nach § 54b Abs. 3 VStG kein Rechtsmittel für zulässig erkläre, so sei damit lediglich der Ausschluß der administrativen Rechtsmittel gemeint, die zur Disposition des einfachen Gesetzgebers stünden, ohne daß dadurch der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtsschutz durch die unabhängigen Verwaltungssenate in Verwaltungsstrafsachen, zu denen auch Entscheidungen nach § 54c VStG zählten, beseitigt würde. Kraft Art. 129a Abs. 2 B-VG sei es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß Entscheidungen erster Instanz über Anträge auf Zahlungserleichterungen gemäß § 54c VStG unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten würden. § 54 sei verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG dahin zu verstehen, daß dadurch lediglich ein administrativer Instanzenzug, nicht aber die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen ausgeschlossen werde.
Aus dieser im abweisenden Erkenntnis vom 6. Oktober 1997 vertretenen Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, daß allfällige Rechtsmittel gegen Bescheide über Ansuchen um Zahlungserleichterungen bei verhängten Geldstrafen an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben sind und erst gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates die Beschwerde an den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof zulässig ist.
Somit erweist sich die unmittelbare Bekämpfung der erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. Jänner 1995 und 20. Februar 1995 vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Die Beschwerden waren daher aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
In Ansehung der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 7. Oktober 1996 wird auf den sinngemäß anzuwendenden § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG hingewiesen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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