VwGH 97/17/0331

VwGH97/17/033124.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 5. Dezember 1996, Zl. UVS-20/3452/1-1996, betreffend Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §24;
AVG §38;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §1 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §1 Abs6;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §2 litd;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;
StVO 1960 §62;
VStG §1 Abs2;
AVG §24;
AVG §38;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §1 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §1 Abs6;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §2 litd;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
StVO 1960 §62 Abs3;
StVO 1960 §62;
VStG §1 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 19. September 1996 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 3. Mai 1995 in der Zeit von 12.09 Uhr bis 12.25 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Salzburg mit ihrem dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkgebühr geparkt zu haben. Sie habe dadurch § 7 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989 in der geltenden Fassung, iVm den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg, ABl. Nr. 7/1990 in der geltenden Fassung, verletzt. Über sie wurde gemäß § 7 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) verhängt.

Die Beschwerdeführerin verfüge über eine Ausnahmegenehmigung, die sie grundsätzlich auch zum (gebührenfreien) Parken in der A-Gasse berechtige. Die Bewilligung sehe jedoch eine Auflage des Inhaltes vor, dass diese nicht gelte, wo die Benützung der Straße auf Grund sonstiger straßenpolizeilicher Vorschriften verboten sei. Zum Tatzeitpunkt sei im Bereich des Tatortes (im Bereich des Hauses A-Gasse Nr. 4) ein Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel "ausgenommen Ladetätigkeit" verordnet gewesen. Dieses sei erst auf Grund einer Verordnung vom 13. Juli 1995, kundgemacht am 10. August 1995, mit dem Zeitpunkt dieser Kundmachung aufgehoben worden.

Die Beschwerdeführerin bringe nun vor, sie habe eine Ladetätigkeit durchgeführt und auch einen entsprechenden Hinweis in ihrem PKW angebracht gehabt. Auf Grund der Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin sei jedoch davon auszugehen, dass eine Ladetätigkeit nicht durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen.

Mit ihrem Bescheid vom 5. Dezember 1996 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 236/97-6, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung im Sinn des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Vor diesem macht die Beschwerdeführerin in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachtet sich in ihrem Recht, "nur bei Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen Parkgebühren nach dem Salzburger Parkgebührengesetz dort entrichten zu müssen, wo Kurzparkzonen eingerichtet sind, in eventu in ihrem subjektiven Recht auf Bestrafung durch die für Übertretungen der StVO zuständigen Behörde", verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst dagegen, dass im Zuge des Verfahrens betreffend die Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg von den Behörden beurteilt worden sei, ob eine "Ladetätigkeit" vorgelegen sei oder nicht; eine derartige Beurteilung stünde nur den im Vollzugsbereich der Straßenpolizei tätig werdenden Behörden zu.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht. Die belangte Behörde hatte nämlich - soweit dies für die von ihr vorzunehmende rechtliche Beurteilung relevant war - die Frage des Vorliegens einer "Ladetätigkeit" gemäß § 38 AVG iVm § 24 VStG zu beurteilen.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, LGBl. Nr. 28/1989, ist die Stadtgemeinde Salzburg ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) oder Teilen von solchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuschreiben.

Als Parken gilt gemäß Abs. 6 leg. cit. das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine über zehn Minuten oder über die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit hinausgehende Zeit, das nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen ist.

Gemäß § 2 lit. d Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die entsprechend einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 oder 4 StVO 1960 in einer Kurzparkzone, für die die Bewilligung gilt, geparkt werden und in der darin vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300, für die vergleichbare Rechtslage in Wien näher dargelegt hat, besteht die Abgabepflicht auch für Bereiche von Halte- und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen. Die Beschwerdeführerin geht nun davon aus, dass ihre Bewilligung im Sinne des § 2 lit. d Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg in diesem Fall heranzuziehen sei; sei das Stehenlassen des Fahrzeuges tatsächlich als Parken zu werten, sei eben auch die entsprechende Ausnahmebewilligung anzuwenden. Sie übersieht dabei, dass nach den unbestrittenen Feststellungen der Behörden die Ausnahmebewilligung nicht gilt, wo die Benützung der Straße auf Grund (sonstiger) straßenpolizeilicher Vorschriften verboten ist. Die Verwaltungsstrafbehörden haben zutreffend erkannt, dass damit die Ausnahmebewilligung dort nicht zum Tragen kommt, wo etwa Halte- und Parkverbote (ungeachtet der in ihnen bestehenden Gebührenpflicht) die Nutzung der Straße anders regeln, als dies durch die sonst geltende Kurzparkregelung vorgesehen ist. Die Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzonenregelung bedeutet somit nicht, dass dadurch auch das Parken in Parkverbotszonen innerhalb der Kurzparkzone zulässig wäre. Dennoch aber kann aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halte- und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen.

Unbestritten hat die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug am Tatort für eine über zehn Minuten hinausgehende Zeit stehen gelassen (im Sinne des § 1 Abs. 6 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg). Sie hat aber vorgebracht, dass sie in der Tatzeit eine Ladetätigkeit durchgeführt hat. Damit läge kein Parken im Sinne der soeben erwähnten Bestimmung vor. Der Begriff der "Ladetätigkeit" ist dabei im Sinne der Straßenverkehrsordnung zu interpretieren.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang in ihrer Berufung ausgeführt, dass sie im Haus M-Hauptstraße im 3. Stock eine Wohnung bewohne. Direkt bei diesem Haus sei ein Parken unmöglich. Soweit im Bereich des M-Hügels überhaupt "blaue Parkplätze" vorhanden seien, sei es dort fast unmöglich, eine Parklücke zu finden. Sie sei daher vor allem auf die Plätze in der A-Gasse angewiesen, für die sie ja auch eine Ausnahmegenehmigung besitze. Sie sei 63 Jahre alt und von sehr zarter Statur; sie habe beruflich oft im Ausland zu tun und benötige für diese Reisen ihren PKW. Zu ihrem Gepäck gehörten berufsbedingt auch oftmals zahlreiche Bücher und Schriftunterlagen, so dass sie - wie am gegenständlichen Tag - oftmals ein umfangreiches Gepäck zu transportieren habe, wobei zusätzlich noch bei der Rückkehr von einem längeren auswärtigen Aufenthalt Waren aus Vorratseinkäufen an Lebensmitteln etc. kämen. Auf Grund ihrer körperlichen Konstitution könne sie nicht so viele Gepäckstücke auf einmal tragen wie manch andere Menschen. Wenn sie keinen freien Parkplatz mehr vorfinde, sei sie gezwungen, in der A-Gasse im Bereich der Ladezone stehen zu bleiben, um mit dem Gepäckstransport zu beginnen. Mit Gepäck sei für eine Dame mit leichtem Schuhwerk die mit Stöckelpflaster versehene A-Gasse, die im unteren Bereich auch steil sei, nur mit Vorsicht zu begehen. Bei der M-Hauptstraße schließe sich wegen des regen Verkehrs oft ein minutenlanges Warten an, bis sie die Straße zum Haus überqueren könne. Im Haus selbst müsse sie das Gepäck drei Stiegen empor tragen, weil kein Lift vorhanden sei. Danach trete sie wieder den Rückweg zum Auto an, um die nächste "Traglast" zu holen. Dieser Vorgang wiederhole sich zumeist dann noch ein- bis zweimal. Danach verbringe die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug, wenn kein Parkplatz frei geworden sei, "oft" an einen anderen weit entfernten Parkplatz.

Die belangte Behörde hat dem unter anderem entgegen gehalten, dass es angesichts der amtsbekannten räumlichen Entfernung von etwa 100 m nicht glaubhaft sei, dass man - selbst bei zarter Statur und mit Gepäck beladen - hiefür 16 Minuten (Beobachtungsdauer durch das Aufsichtsorgan) benötige. Überdies habe die Beschwerdeführerin in ihrem in erster Instanz eingebrachten Einspruch ausgeführt, sie müsse zwischendurch verderbliche Lebensmittel verstauen, andere Kleidung bzw. Schuhe anziehen, das WC aufsuchen etc. Dies alles sei jedoch vom Begriff der Ladetätigkeit nicht mitumfasst.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0149, mwN) ist die Folge der Zweckwidmung eines Teils der Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur alle jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde. Auf der Basis des auch von der belangten Behörde herangezogenen erstinstanzlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin selbst vermag daher der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtsirrtum in der Annahme der belangten Behörde zu erkennen, wonach eine Ladetätigkeit mangels entsprechender Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht vorlag. Auf die Einvernahme des Aufsichtsorgans (deren Unterlassung in der Beschwerde gerügt wurde) kam es dabei nicht an, da die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, während des Beobachtungszeitraumes eine für das Aufsichtsorgan wahrnehmbare Ladetätigkeit entfaltet zu haben. Eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Vorliegens von Verfahrensfehlern liegt daher nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich noch auf einen Günstigkeitsvergleich im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG verweist, wonach zu berücksichtigen gewesen wäre, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Verordnung betreffend das Halte- und Parkverbot bereits aufgehoben gewesen wäre, ist ihr zu erwidern, dass der Gesetzgeber das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Verpflichtung (Entrichtung der Abgabe) unverändert aufrecht erhalten hat; die Änderung der Rechtslage zwischen dem Tatzeitpunkt und dem Zeitpunkt des Ergehens des Erkenntnisses erster Instanz betraf lediglich ein bestimmtes Halte- und Parkverbot, nicht aber das strafrechtliche Unwerturteil über die Abgabenverkürzung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 96/17/0405).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2000

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