VwGH 97/17/0183

VwGH97/17/018324.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 15. April 1997, Zl. Id-8152/9, betreffend Bestellung des Beschwerdeführers als Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 61 Tiroler Landesabgabenordnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1175;
ABGB §825;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §1;
BAO §81 Abs2;
BAO §81;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Tir 1984 §1;
LAO Tir 1984 §57 Abs1;
LAO Tir 1984 §59;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §61 Abs2;
LAO Tir 1984 §61;
LAO Tir 1984 §62 Abs1;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs3 lita;
WEG 1975 §13c;
WEG 1975 §17 Abs5;
ABGB §1175;
ABGB §825;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §1;
BAO §81 Abs2;
BAO §81;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Tir 1984 §1;
LAO Tir 1984 §57 Abs1;
LAO Tir 1984 §59;
LAO Tir 1984 §60 Abs1;
LAO Tir 1984 §61 Abs2;
LAO Tir 1984 §61;
LAO Tir 1984 §62 Abs1;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs3 lita;
WEG 1975 §13c;
WEG 1975 §17 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 15. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer "zum Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit der Eigentümergemeinschaft" an einem näher bezeichneten Grundstück im Bereich der mitbeteiligten Partei "zur Erfüllung der im § 61 Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung umschriebenen Pflichten, bestellt". Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Diese wurde - nach einer Berufungsvorentscheidung und einem Vorlageantrag des Beschwerdeführers - mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. September 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Oktober 1996 als unzulässig zurück. Der erstinstanzliche Bescheid enthalte den Namen des die behördliche Ausfertigung Genehmigenden nicht in leserlicher Form, so dass es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes fehle; es ergebe sich auch sonst aus der Erledigung kein Anhaltspunkt dafür, wer diese genehmigt habe, so dass kein Bescheid vorliege.

Der Bürgermeister der belangten Behörde erließ nunmehr den Bescheid vom 23. Oktober 1996 mit wesentlich gleich lautendem Spruch. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Eigentümergemeinschaft ihrer im § 61 Abs. 2 der Tiroler Landesabgabenordnung (TLAO) normierten Pflicht zur Namhaftmachung eines Vertreters nicht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer, der eine Reihe von Tätigkeiten als Bevollmächtigter der Gemeinschaft anordne und ausführe, weigere sich, im Abgabenverfahren als Bevollmächtigter zu handeln. Da der Beschwerdeführer überdies seinen Wohnsitz im Bereich der mitbeteiligten Gemeinde habe, sei "die Übertragung auch der abgabenrechtlichen Pflichten an seine Person die beste Lösung für die Eigentümergemeinschaft". Weiters findet sich der Hinweis, dass von der Bestellung alle übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz hätten, durch Zusendung einer Abschrift dieses Bescheides verständigt würden.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Partei vom 9. Dezember 1996 als unbegründet abgewiesen.

Mit ihrem Bescheid vom 15. April 1997 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Die Bestellung des Beschwerdeführers sei im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung zu Recht erfolgt. Durch Bekanntgabe eines (neuen) Zustellungsbevollmächtigten durch die Miteigentümergemeinschaft falle die durch die Behörde erfolgte Bestellung des Beschwerdeführers weg. Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Zustellungsbevollmächtigten entbinde die Gemeinde nicht der Prüfung der Frage, wer Abgabenschuldner sei.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch die "materiell unrichtige Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides" sowie der vorangegangenen Bescheide in seinem Recht auf "Zustellung eines Bescheides in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verletzt". Des Weiteren erblickt er eine Rechtsverletzung durch die "materiell unrichtige Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides sowie durch die materiell unrichtige Bestellung zum Vertreter mit Wirksamkeit für die Gesamtheit der Eigentümer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde hat am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht teilgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die unrichtige Zustellung erblickt der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen vor dem Gerichtshof darin, dass der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei im Betreff seines Bescheides durch die Anführung der "A-Wohnungseigentumsgemeinschaft" auf eine Personengemeinschaft abgestellt habe, der keine Rechtspersönlichkeit zukomme. Es sei sohin weder der Bescheid des Bürgermeisters noch des Gemeindevorstandes noch der Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer behauptet somit nicht, dass die Bescheide nicht an ihn auf Grund der Zustellverfügung zuzustellen gewesen wären. Er behauptet weiters nicht, dass der Wille der Behörde, ihn zum Vertreter für die im Betreff bezeichnete Eigentümergemeinschaft zu bestellen, nicht erkennbar gewesen wäre. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich, dass eine allenfalls unrichtige Bezeichnung der Sache im Betreff die Zustellung "materiell unrichtig" gemacht hätte.

§ 61 der TLAO, LGBl. Nr. 34/1984, lautet auszugsweise:

"(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.

(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt so lange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinne des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.

(3) Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.

..."

Aus der (auszugsweise) zitierten Bestimmung ergibt sich somit eindeutig, dass für Miteigentumsgemeinschaften (Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit) Zustellungsbevollmächtigte bestellt werden können.

Der Beschwerdeführer bezweifelt nun - unter Hinweis auf eine in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung der Vorstellungsbehörde - die Anwendbarkeit der eben zitierten Bestimmung des § 61 TLAO im Beschwerdefall; der Wohnungseigentumsgemeinschaft komme keine Rechtspersönlichkeit zu.

§ 13c Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, idF des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, lautet:

"(1) Alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden; für Klagen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, an dem Wohnungseigentum besteht. Bei diesem Gericht kann auch ein Miteigentümer von der Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt werden. Forderungen gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft können nur nach Maßgabe des Abs. 2 zweiter Satz gegen die einzelnen Miteigentümer geltend gemacht werden."

Ein gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ergangenen Exekutionstitel kann nur in die Rücklage oder in die vom Verwalter eingehobenen Vorauszahlungen der Miteigentümer für Aufwendungen vollstreckt werden; soweit die Rücklage und die eingehobenen Vorauszahlungen keine ausreichende Deckung bieten, haften die Miteigentümer für den Ausfall im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile (Abs. 2 leg. cit.).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, bereits ausgesprochen hat, wird durch die erwähnte Bestimmung des § 13c WEG 1975 der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit - allerdings final begrenzt auf die Verwaltung der Liegenschaft als solche - eingeräumt. Dieser Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nur hinsichtlich der Verwaltung der Liegenschaft als solcher Bedeutung zu, sie betrifft nicht Rechte der Miteigentümer hinsichtlich ihres Anteiles oder der Nutzung des Wohnungseigentumsobjektes sowie Individualrechte des Miteigentümers gegenüber Dritten.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher nur teilrechtsfähig und dies wiederum nur eingeschränkt auf die Verwaltung der Liegenschaft. Im Übrigen ist sie Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des dem § 81 BAO nachgebildeten § 61 TLAO. Insofern bestehen gegen die Anwendung des § 61 TLAO daher keine Bedenken.

Abgabepflichtiger im Sinne des § 57 Abs. 1 TLAO ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Es liegt daher beim zuständigen Abgabengesetzgeber, ob er die Wohnungseigentümergemeinschaft, der gemäß § 13c WEG Teilrechtsfähigkeit zukommt, zum Abgabenschuldner bestimmt, oder die Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit. Gemäß § 59 TLAO gelten für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit die jeweiligen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes; hinsichtlich der zum Abgabenschuldner bestimmten, teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft also auch § 13c WEG, hinsichtlich der Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit hingegen die Regeln des bürgerlichen Rechtes über die schlichte Miteigentumsgemeinschaft oder über die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Insoweit vom zuständigen Abgabengesetzgeber der Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des § 13c WEG abgabenrechtliche Pflichten auferlegt sein sollten, käme daher eine Anwendung des § 61 TLAO nicht in Frage, weil es sich nicht um eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG im Hinblick auf § 60 Abs. 1 TLAO durch den bestellten Verwalter vertreten würde. Sollte jedoch kein Verwalter bestellt sein, so gilt § 17 Abs. 5 WEG, wonach die Abgabenbehörde in Verbindung mit § 62 Abs. 1 TLAO die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen kann; bis zu der der im Grundbuch erstgenannte Mit- oder Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter gilt. Hier wurde von der Abgabenbehörde jedoch nicht mit der Bestellung eines Vertreters gemäß § 61 TLAO hinsichtlich der Wohnungseigentümergemeinschaft vorgegangen, was wie gesagt rechtswidrig wäre, sondern hinsichtlich der "Gesamtheit der Eigentümergemeinschaft", also für jene Angelegenheiten, in denen die "Gesamtheit der Eigentümergemeinschaft" - somit eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit - vom zuständigen Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 1 TLAO auferlegte abgabenrechtliche Pflichten hat. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer erblickt weiters noch eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin, dass der erstinstanzliche Bescheid jedem einzelnen Miteigentümer hätte zugestellt werden müssen. Entsprechende Erhebungen hätten ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei, weshalb der bekämpfte Bescheid an einem Verfahrensmangel leide.

Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, dass er in einem ihm zustehenden subjektiven Recht verletzt worden wäre. Ein Recht darauf, dass die Benachrichtigung von der amtswegigen Vertreterbestellung den anderen Miteigentümern zugestellt wird, hat der Beschwerdeführer im Sinne einer Voraussetzung für diese Bestellung nicht.

Der Beschwerde ist dennoch Erfolg beschieden. Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Beschwerdeführer zum Vertreter "zur Erfüllung der im § 61 Abs. 1 Tiroler Landesabgabenordnung umschriebenen Pflichten" bestellt. Eine Einschränkung dieses Pflichtenkreises ist nicht ersichtlich. Ähnlich wie die Behörde nicht berechtigt ist, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allgemeine Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verfahren über andere, bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1998, Zl. 97/19/1271), ist auch bei Anwendung des - auf den Ersatz einer gewillkürten Zustellbevollmächtigung abzielenden - § 61 Abs. 2 TLAO ein bestimmter Aufgabenkreis (ein bestimmtes Abgabenverfahren, in dem die Personenvereinigung Abgabenschuldner sein kann) näher zu umschreiben. Außerdem kommt eine Bestellung gemäß § 61 TLAO überhaupt nur für Fälle in Betracht, in denen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 1 TLAO abgabenrechtliche Pflichten zukommen. Dieser Aufgabenbereich und damit die konkreten abgabenrechtlichen Pflichten sind daher im Bestellungsbescheid spruchgemäß konkret anzuführen und in der Begründung des Bescheides an Hand der zur Anwendung gebrachten abgabenrechtlichen Bestimmungen nachvollziehbar (begründet) darzulegen. Diese Umschreibung und Begründung des Aufgabenbereiches wurde hier unterlassen.

Da die belangte Behörde diese Rechtswidrigkeit nicht wahrgenommen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Jänner 2000

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