VwGH 97/17/0162

VwGH97/17/016226.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H in G, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 22. Jänner 1997, Zl. UVS-20/3537/4-1997, betreffend Zurückweisung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist i. A. einer Übertretung des Salzburger Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z2;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs4;
AVG §72 Abs1;
AVG §72 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Inhalt des mit dieser vorgelegten Ausfertigung des bekämpften Bescheides wurde der Beschwerdeführer mit einem näher bezeichneten Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Salzburg vom 8. Oktober 1996 einer Übertretung des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg und der Parkgebührenverordnung der Stadt Salzburg schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe verhängt. Dieser Bescheid wurde am 7. November 1996 zugestellt.

Der Beschwerdeführer behauptet, am 18. November 1996 fristgerecht eine Berufung erhoben zu haben und außerdem am 4. Dezember 1996 neuerlich eine Berufung erhoben und am 27. Dezember 1996 einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt zu haben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die spätere Berufung vom 4. Dezember 1996 mit der Begründung (als verspätet) zurückgewiesen, daß die ursprüngliche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthalten habe und diese deswegen mit gleichem Datum zurückgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Zurückweisung seiner Berufung vom 4. Dezember 1996 als verspätet nach seinem Beschwerdepunkt (dieser lautet wie folgt: "..., daß entgegen dem analog anzuwendenden § 72 Abs. 3 AVG und ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur herrschender Lehre die belangte Behörde über beide Berufungen vom 04.12. und 27.12.1996 vor Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vom 27.12.1996 erkannt hat, ...") - somit ausschließlich in seinem Recht darauf verletzt, daß die Erledigung der Berufung erst nach Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgen hätte dürfen. Er beruft sich diesbezüglich auf ständige Rechtsprechung.

Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, VwSlg. 12.275 A/1986, entschieden, daß eine Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vor Zurückweisung der Berufung als verspätet nicht geboten ist. Lediglich in einer der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen (Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/01/0335) ist nach dem genannten Erkenntnis des verstärkten Senates nochmals auf die alte Rechtsprechung zurückgegriffen worden. Dieser Umstand macht es nicht gemäß § 13 Abs. 1 VwGG erforderlich, neuerlich zu dieser Frage eine Senatsverstärkung vorzunehmen, weil die Uneinheitlichkeit der Beantwortung der Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung durch das zitierte Erkenntnis beseitigt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1995, 92/17/0288, AnwBl. 1995/6072), das Erkenntnis vom 22. Februar 1989 keine neuen Gesichtspunkte, die in dem Erkenntnis des verstärkten Senates noch nicht berücksichtigt worden wären, aufzeigt, und der erkennende Senat bei der Rechtsansicht des verstärkten Senates bleibt, die er für richtig hält. Auch der Beschwerdeführer trägt keine Argumente vor, die nicht schon im Erkenntnis des verstärkten Senates Berücksichtigung gefunden haben.

Da somit ein Recht darauf, daß mit der Zurückweisung zugewartet wird, bis über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden ist, nicht besteht, ist der Beschwerdeführer in dem Recht, auf das er sich im Beschwerdepunkt beschränkt hat und auf das die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 41 Abs. 1 VwGG beschränkt ist, nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

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