VwGH 97/16/0422

VwGH97/16/042212.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F E in W, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien 1, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. September 1997, Zl. RV 0236-09/08/97, betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212 Abs1;
BAO §6;
BAO §212 Abs1;
BAO §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich Zusammenhang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war für ein mit einer anderen Partei abgeschlossenes Rechtsgeschäft hinsichtlich der daraus gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG resultierenden Rechtsgebühr in Höhe von S 669.969,-- als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden.

Eine von ihm gegen den, den endgültigen erstinstanzlichen Gebührenbescheid bestätigenden Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. Juli 1996, erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 14. November 1996, Zl. 96/16/0201, als unbegründet abgewiesen.

Nachdem bereits ein Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen worden war, stellte der Beschwerdeführer am 6. November 1996 neuerlich einen Antrag, den Steuerrückstand bis 31. Juli 1997 zu stunden. Er begründete dieses Ansuchen damit, ihm sei bei der Formulierung der Verträge durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter ein Schaden zugefügt worden. Es sei deshalb eine Klage eingebracht worden und werde die Schadenssumme im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes abgedeckt werden.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien wies den Antrag mit Rücksicht auf ein über den zweiten Gesamtschuldner eröffnetes Insolvenzverfahren ab.

Dagegen berief der Beschwerdeführer mit dem Argument, es sei nicht schlüssig, warum dann, wenn sich der primär heranzuziehende Schuldner im Konkurs befände, eine Gefährdnung der Einbringlichkeit bei Mitschuldner vorliegen sollte.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab, wobei sie unter Bezugnahme auf § 212 BAO darauf hinwies, das Argument des Beschwerdeführers, ihm sei bei Abfassung der Verträge durch den dabei handelnden Rechtsanwalt ein Schaden entstanden, der durch eine Versicherung abgedeckt werde, keinen Grund für eine positive Entscheidung über das Stundungsansuchen darstelle. Im übrigen sei der angestrebte Stundungstermin durch Terminablauf bereits erreicht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Bewilligung der Zahlungserleichterung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 212 Abs. 1 BAO lautet:

"(1) Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall der bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Angaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken."

Da die Beschwerde allein mit dem Argument begründet wird, der seinerzeitige Vertragserrichter habe seine in §§ 1299 und 1300 ABGB normierten Sorgfalts- und Aufklärungspflichten verletzt, weshalb gegen ihn eine Klage erhoben worden sei und die Aussicht bestünde, daß die Angelegenheit von der Haftpflichtversicherung des geklagten Rechtsanwaltes erledigt werde - womit der Beschwerdeführer aber keine der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung oder sonstigen Zahlungserleichterung gemäß § 212 Abs. 1 BAO dartut - ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Es wäre nämlich Sache des Beschwerdeführers gewesen, sämtliche Voraussetzungen für die angestrebte Zahlungserleichterung im Verwaltungsverfahren aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. dazu die bei Ritz, BAO-Kommentar, Rz. 3 zu § 212 BAO referierte hg. Rechtsprechung). Dazu kommt, daß nach der hg. Judikatur betreffend die Bewilligung von Zahlungserleichterungen bei Gesamtschuldnern die Voraussetzungen dafür bei allen Gesamtschuldnern gegeben sein müssen (siehe bei Ritz a.a.O, Rz. 16).

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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