VwGH 97/16/0346

VwGH97/16/034618.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des OH in B, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, Theodor-Körner-Platz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 28. Mai 1997, Zl. 3-1/H 59/3/1/1997/H, betreffend Eingangsabgaben, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 2. September 1997, Zl. 97/16/0346-3, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von drei Wochen aufgefordert, u.a. das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG). Dabei wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich aufgetragen, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde und den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte der Beschwerdeführer einen als "Beschwerde" bezeichneten Verbesserungsschriftsatz ein. Darin wurde - neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Begründung der Beschwerde - wörtlich ausgeführt:

"II. ANFECHTUNGSERKLÄRUNG:

Der Bescheid der belangten Behörde wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Inhalt angefochten.

Mit dem bekämpften Bescheid werde ich in meinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Zollgesetzes, BGBl. Nr. 129/1955 in der geltenden Fassung des BGBl. Nr. 78/1968 und der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 verletzt.

III. BESCHWERDEPUNKTE:

Ich fechte den Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Anfechtungserklärung aus folgenden Gründen an:

  1. 1.) Wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil die Bestimmung des § 174 Abs. 3 lit. a (2. Tatbestand) i.V.m. § 3 Abs. 2 ZollG, BGBl. Nr. 129/1955 in der geltenden Fassung nicht gesetzmäßig angewendet worden sind; und
  2. 2.) wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die Bestimmungen der §§ 161 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gesetzmäßig angewendet worden sind; die Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte zu einem anderen Bescheid führen können."

Damit ist der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht vollständig nachgekommen. Abgesehen davon, daß er den Auftrag, zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde vorzulegen, nicht befolgt hat, entspricht auch das Verbesserungsvorbringen nicht der vom Gesetz geforderten bestimmten Darstellung des als verletzt behaupteten subjektiven Rechts. Zu dieser bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, genügt es nicht, ohne zugehörige Rechtsausführungen auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gesetze zu verweisen. Auch mit der Behauptung, daß der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll (vgl. hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 f und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nach ständiger hg. Judikatur keineswegs Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Beschwerde gebunden ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242 referierte hg. Judikatur).

Auch die bloß teilweise Nichtentsprechung eines Mängelbehebungsauftrages schließt den Eintritt der Fiktion der Beschwerderückziehung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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