VwGH 97/16/0059

VwGH97/16/005918.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über den Antrag der W GmbH in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Unterlassung der Mängelbehebung im hg. Beschwerdeverfahren 96/16/0229, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/16/0229-4, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 13. September 1996, Zl. 301.011/4-I.7/1996, (betreffend Nachlaß von Gerichtsgebühren) eingestellt, weil die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 11. November 1996 nicht vollständig nachgekommen war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die Details auf den zitierten hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996 verwiesen.

Nunmehr begehrt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die teilweise unterlassene Mängelbehebung. Der Antrag wird damit begründet, daß die von den Vertretern der Beschwerdeführerin vorgenommene Korrektur des Mängelbehebungsschriftsatzes (Formulierung des Beschwerdepunktes) zwar angefertigt, jedoch bei der Abfertigung im Zuge eines manipulativen Versehens bei der Kuvertierung der Schriftsätze nicht angefügt worden sei. Ein derartiges Versehen sei der Kanzleileiterin der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bisher noch nie passiert.

Dem Wiedereinsetzungsantrag beigelegt sind zwei Blätter, auf denen sich folgender Text findet:

"In außen bezeichneter Verwaltungssache stellt die Beschwerdeführerin zum Schreiben vom 11.11.1996 des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 1996/16/0229-2, der Beschwerdeführerin zugestellt am 22.11.1996, somit innerhalb offener Frist, den Antrag

auf Berichtigung dahingehend, daß als belangte Behörde der Bundesminister für Justiz, anstatt das Bundesministerium für Justiz in Anspruch genommen wird und sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, und zwar in ihrem subjektiven, öffentlichen Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 9 Abs. 2 GEG 1962 verletzt erachtet.

Graz, 25. November 1996 W GesmbH"

Dieser Text ist nicht von den Rechtsanwälten der Beschwerdeführerin (= Antragstellerin) unterfertigt.

Gemäß § 46 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen.

Wie sich aus dem hg. Beschluß vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/16/0229, ergibt, bestand die versäumte Verfahrenshandlung in der Unterlassung, dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachzukommen, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Es wäre daher Sache der Antragstellerin gewesen, diese versäumte Verfahrenshandlung jetzt im Zuge ihres Wiedereinsetzungsantrages nachzuholen. Die vorgelegten zwei Blätter stellen keine ausreichende Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung dar, weil sie einerseits nicht von den Vertretern der Beschwerdeführerin unterfertigt sind (und daher schon deshalb keine taugliche Ergänzung der Bescheidbeschwerde vom 23. Oktober 1996 bzw. der Mängelbehebungseingabe vom 25. November 1996 darstellen können) und weil auch inhaltlich mit dem jetzt vorgelegten Text dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wird. Das Vorbringen stellt nämlich ein bloßes Gesetzeszitat dar, was nach der hg. Judikatur für die vom Gesetz geforderte bestimmte Bezeichnung des subjektiven öffentlichen Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet nicht ausreicht (vgl. z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Abs. 2 referierte hg. Rechtsprechung).

Abschließend sei bemerkt, daß die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. die bei Dolp, a. a.O. 242 referierte hg. Judikatur).

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.

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