Normen
ABGB §1091;
ABGB §309 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §20;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;
VwRallg;
ABGB §1091;
ABGB §309 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §20;
BAO §224 Abs1;
BAO §248;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §171;
LAO Wr 1962 §18;
LAO Wr 1962 §193;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs4;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.860 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 14. November 1995 gab der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer bekannt, die R-GmbH habe von Juni bis September 1993 im Lokal in Wien, W-Gasse 11, vergnügungssteuerpflichtige Publikumstanzveranstaltungen ("Clubbings") durchgeführt, für welche noch Vergnügungssteuer in Höhe von 133.475 S ausständig sei. Der Beschwerdeführer hafte als Lokalinhaber für diese Abgabe.
Mit Bescheid des Magistrates vom 27. März 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 4 VGSG zur Haftung für die durch die Veranstaltungen des R-GmbH in seinen Räumen in Wien, W-Gasse 11, für die Zeit von Juni bis September 1993 entstandene Vergnügungssteuerschuld (samt Nebengebühren) von 135.423 S herangezogen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die R-GmbH habe Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt, die Vergnügungssteuerrückstände seien bei ihr aber nicht einbringlich. Die Rückstände könnten auch nicht bei den bereits haftbar gemachten Geschäftsführern der R-GmbH eingebracht werden. Der Beschwerdeführer sei Inhaber der von der R-GmbH im maßgeblichen Zeitraum benutzten Räume gewesen, sodass die Voraussetzungen für die Haftung gegeben seien.
Mit Eingabe vom 2. Mai 1995 berief der Beschwerdeführer gegen den Haftungsbescheid vom 27. März 1996 sowie - gemäß § 193 Abs. 1 WAO - gegen den an die R-GmbH ergangenen Vergnügungssteuerbescheid vom 10. Mai 1995. Er brachte hinsichtlich des Haftungsbescheides vor, die R-GmbH habe am Standort Wien, W-Gasse 11, "Clubbings" durchgeführt. Für diese Veranstaltungen habe er der R-GmbH das Lokal unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Verpachtung bestünden Haftungsbeschränkungen, sodass die uneingeschränkte Haftung dessen, der ein Lokal unentgeltlich zur Verfügung stelle, gleichheitswidrig sei. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der unentgeltlichen Überlassung schlechter gestellt. Das Vorliegen einer Haftung des Beschwerdeführers werde bestritten.
Gegen den Abgabenbescheid wurde vorgebracht: Die R-GmbH habe von Juni bis September 1993 Clubbings veranstaltet. Die Besucher hätten an die R-GmbH Eintritt von 100 S entrichten und einen Getränkebon von 50 S lösen müssen. Die von der R-GmbH errechnete Vergnügungssteuer von 75.667 S sei von dieser entrichtet worden. Die Behörde habe aber die Vergnügungssteuer in der Folge mit 206.525 S (zuzüglich Nebengebühren) festgesetzt. Die Nachforderung ergebe sich, weil die Behörde davon ausgegangen sei, dass auch das Entgelt für den Getränkebon zur Abgabenbemessungsgrundlage zähle und weil sie statt des Steuersatzes von 10% den für Dauerveranstaltungen vorgesehenen Steuersatz von 25% herangezogen habe. Weiters habe sie eine Hinzuschätzung vorgenommen. Die Behörde habe nicht begründet, warum eine Dauerveranstaltung vorliegen sollte. Die Eintrittskarte und der Getränkebon stellten keine Einheit dar. Der Getränkebon werde gesondert erworben und sei daher nicht dem Eintrittsentgelt hinzuzurechnen. Die Zuschätzung sei vorgenommen worden, weil die R-GmbH für einen anderen Standort unrichtige Aufzeichnungen geführt habe; dieser Umstand lasse sich aber nicht auf die Veranstaltungen in der W-Gasse 11 übertragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung. Sie schränkte die Haftung des Beschwerdeführers auf den Betrag von 116.273 S ein. Den Vergnügungssteuerbescheid änderte sie dahingehend, dass die Vergnügungssteuer auf 755.463 S (das bedeutet hinsichtlich des Standortes W-Gasse 11 auf 187.750 S) reduziert wurde. Zur Begründung wird ausgeführt: Die R-GmbH habe von Juni bis September 1993 in Wien, W-Gasse 11, Publikumstanzveranstaltungen durchgeführt. Inhaber der benutzten Räume sei der Beschwerdeführer gewesen. Er bestreite dies nicht, verweise aber auf die Haftungsbeschränkung zugunsten von Pächtern und behaupte, dass die uneingeschränkte Haftung dessen, der sein Lokal unentgeltlich zur Verfügung stelle, gleichheitswidrig sei. Die belangte Behörde habe aber nicht zu prüfen, ob diese Schlechterstellung verfassungswidrig sei. Es sei nicht entscheidend, ob der Inhaber die Räume entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe. Da nach der Aktenlage eine rasche Einhebung der Steuerrückstände der R-GmbH nicht möglich sei, entspreche die Geltendmachung der Haftung den in § 18 WAO festgelegten Ermessenskriterien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Entsprechend der Änderung beim Vergnügungssteuerbescheid sei aber der Haftungsbetrag zu senken. Hinsichtlich des Abgabenbescheides wird ausgeführt: Nach § 8 Abs. 1 VGSG betrage die Steuer 20% der Entgelte, nach § 8 Abs. 3 VGSG erhöhe sich der Steuersatz um ein Viertel, wenn bei der Vergnügung überwiegend Musikapparate verwendet würden. Bei fallweisen Veranstaltungen betrage die Steuer allerdings gemäß § 8 Abs. 4 VGSG nur 10% der Entgelt. Die Veranstaltungen der R-GmbH hätten mehrmals im Monat, meist in Abständen von einer Woche, stattgefunden. Es könne deshalb nicht mehr von fallweisen Veranstaltungen gesprochen werden. Unter fallweisen Veranstaltungen seien solche zu verstehen, die einzeln, gegebenenfalls, gelegentlich bzw hin und wieder zustandekämen. Da im gegenständlichen Fall der Publikumstanz unter Verwendung elektronischer Musikanlagen (Musikapparate) erfolgt sei, betrage der Steuersatz 25%. Gemäß § 15 Abs. 1 VGSG gelte als Eintrittsgeld der für die Eintrittskarte verlangte Preis. Müssten, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, auch noch sonstige Leistungen entgeltlich erworben werden, gelte als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstige Leistung. Im gegenständlichen Fall stehe fest, dass die Besucher nur gegen die Entrichtung des Entgelts für die Eintrittskarte und für den Getränkegutschein an der Veranstaltung teilnehmen durften. Die Entgelte für die Getränkegutscheine seien daher gemäß § 15 Abs. 1 VGSG der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer hinzuzurechnen. Zutreffend sei allerdings der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die festgestellten Unrichtigkeiten in den Abrechnungen und Aufzeichnungen nicht die Veranstaltungen in der W-Gasse 11 beträfen. Es sei daher keine Hinzuschätzung zur aufgezeichneten Anzahl der Eintritte vorzunehmen.
Mit Beschluss vom 25. Februar 1997, B 2652/96 und B 2666/96, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er zur Haftung herangezogen worden sei, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorlägen. Zudem sei eine Abgabenschuld des Beschwerdeführers nicht gegeben, weil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Haftung nicht erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13 Abs. 4 VGSG lautet:
"Der Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke haftet neben dem Unternehmer für die Vergnügungssteuer, sofern er nicht selbst steuerpflichtig ist. Entsteht die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb, so haftet der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, mit folgenden Einschränkungen:
1. Der Verpächter haftet für jedes Kalenderjahr bis zu 110 vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 haftet der Verpächter jedoch jedenfalls für die Steuer für die veranstaltungsrechtlich höchstzulässige Anzahl von Apparaten zusätzlich einer Musikbox.
2. Der Verpächter haftet aber immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 3 ist die Haftung des Erwerbers nach § 12 WAO abweichend von den dort genannten Einschränkungen begrenzt mit der Steuer für die veranstaltungsrechtlich höchstzulässige Anzahl von Apparaten zusätzlich einer Musikbox."
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgendem Grund als rechtswidrig:
§ 13 Abs. 4 VGSG normiert einerseits die uneingeschränkte Haftung des Inhabers der für die Vergnügung benützten Räume und andererseits, soweit die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb entsteht, die mehrfach eingeschränkte Haftung des Verpächters.
Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Abs. 1 ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs. 4 VGSG ergibt sich, das diese Gesetzesbestimmung mit dem "Inhaber" den Fall der unmittelbaren Innehabung (im wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs. 4 VGSG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, 92/17/0083). Gleiches muss auch für denjenigen gelten, der vertraglich den Gebrauch einer Sache auf eine gewisse Zeit überlässt, ohne sich ein Entgelt auszubedingen.
Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die G-GmbH habe die Räumlichkeiten aufgrund einer unentgeltlichen Überlassung genutzt. Im angefochtenen Bescheid führt die belange Behörde zur Haftungsvoraussetzung der Inhaberschaft lediglich aus, der Beschwerdeführer habe diese nicht bestritten. Er habe der G-GmbH die Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen.
Der Verwaltungsgerichtshof kann die ihm durch Art 131 Abs. 1 B-VG aufgetragene Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Gesetzmäßigkeit nur vornehmen, wenn der Bescheid die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung als verletzt geltend gemachter Rechte des Beschwerdeführers durch die Anwendung materiellen Rechts oder die Gestaltung des Verfahrens zur Sachgrundlagenermittlung in der dem Bescheid gegebenen Begründung auch ermöglicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, 94/13/0200). Lässt die Begründung eine solche Beurteilung gar nicht zu, führt ein solcher Begründungsmangel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zwangsläufig schon aus diesem Grund.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, eine Bescheidbegründung müsse erkennen lassen, welcher als erwiesen angenommene Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 94/13/0200).
Die oben wiedergegebene Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides entspricht den beschriebenen Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht. So fehlt insbesondere die Darstellung jenes als erwiesenen angenommenen Sachverhaltes, aufgrund dessen die Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales "Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke" angenommen hat. Insbesondere im Hinblick darauf, dass etwa auch der Vermieter als (mittelbarer) Inhaber der vermieteten Sache angesehen wird, § 13 Abs. 4 VGSG aber nur auf den unmittelbaren Inhaber abstellt, hätte es im angefochtenen Bescheid entsprechender Feststellungen über die Sachverhaltsumstände bedurft, aufgrund derer die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inhaberschaft angenommen werden könnte. Im Übrigen ist im erstinstanzlichen Vergnügungssteuerbescheid vom 10. Mai 1995 (auf Seite 9) noch festgehalten worden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der R-GmbH mündlich ein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Gegenschrift der belangten Behörde verwiesen, in welcher sie ausdrücklich offen lässt, ob der Beschwerdeführer die Räumlichkeiten "in Form eines mündlichen Mietvertrages, eines Präkariums oder einer Leihe" überlassen hat.
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, 95/15/0173). Die Ermessensübung ist zu begründen. Die belangte Behörde stützt ihre Ermessensübung im Wesentlichen darauf, dass nach der Aktenlage eine rasche Einbringlichkeit beim Primärschuldner nicht gegeben sei. Auch hiezu ist darauf zu verweisen, dass die Begründung eines Bescheides die Erwägungen der Behörde enthalten muss, die sie dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen. Der bloße Verweis auf die Aktenlage entspricht den Erfordernissen einer Bescheidbegründung nicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 94/13/0200).
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den Haftungsbescheid als auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Berufung ein, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (vgl. die bei Ritz, BAO-Kommentar2, § 248 Tz 16 zitierte hg. Rechtsprechung). Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid, weil er hinsichtlich des Abspruches über die Haftung aufzuheben ist, auch hinsichtlich des Abspruches über die Abgabenschuld aufgehoben werden muss.
Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erübrigt sich ein Eingehen auf das gegen den Abgabenanspruch erhobene Beschwerdevorbringen. Es sei aber darauf verwiesen, dass der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden kann, wenn sie bei einer mehrmonatigen Reihe von wöchentlich am selben Ort abgehaltenen gleichartigen Veranstaltungen nicht mehr "fallweise" Veranstaltungen iSd § 8 Abs. 4 VGSG angenommen hat. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den den Abgabenbescheid betreffenden Bescheidabspruch vorbringt, die belangte Behörde habe erstmals - und ohne ihm Parteiengehör zu gewähren - im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass der Besuch der Tanzveranstaltungen vom Erwerb des Getränkegutscheines abhängig gewesen sei, ist zu entgegnen, dass eine solche Feststellung bereits im erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 10. Mai 1995 (auf Seite 9) enthalten ist; in der Berufung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer selbst vorgebracht: "Der Besucher zahlte an
... S 100,-- Eintritt, außerdem wurde ein Getränkebon um S 50,-- eingelöst."
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994. Der Pauschalsatz für den Schriftsatzaufwand beinhaltet bereits die Umsatzsteuer.
Wien, am 21. Oktober 1999
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