VwGH 97/15/0002

VwGH97/15/000219.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, in der Beschwerdesache der S in B, vertreten durch die Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VII) vom 8. November 1996, Zl. GA 17-96/4064/13, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1992 sowie Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 1992, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde u.a. die von der Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 5. Juli 1995 verfügte Verfahrenswiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer 1992; der weiters gegen den nach dieser Verfahrenswiederaufnahme ergangenen Einkommensteuerbescheid 1992 gerichteten Berufung gab die belangte Behörde ebenfalls keine Folge. Mit dem genannten Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 1992 waren entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin Provisionseinkünfte in Höhe von netto S 490.000,-- nicht ihr als sonstige Einkünfte nach § 29 EStG zugerechnet (sondern bei ihrem Ehegatten zum Ansatz gebracht) worden. Dementsprechend kam es auch zu keinem vertikalen Verlustausgleich mit den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1992 erklärten negativen Einkünften des von ihr geführten Gewerbebetriebes (Kindermodengeschäft). Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, hinsichtlich der Einkommensteuer sei der Gesamtbetrag der Einkünfte von bisher minus S 22.943,-- auf minus S 512.943,-- zu vermindern. Dies könne gegebenenfalls in den Folgejahren Bedeutungen haben, weil dadurch ein höherer, noch nicht mit den "berufungsgegenständlichen Provisionseinkünften" ausgeglichener Verlustvortrag verbleibe. Angesichts der Höhe des gegebenenfalls verwertbaren zusätzlichen Verlustvortrages (S 490.000,--) sei der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der Rechtskraft des Vorbescheides zu geben und die Berufung gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 1992 verfügenden Bescheid abzuweisen (da es sich um eine ohnedies zugunsten der Beschwerdeführerin wirkende Wiederaufnahme handle, entspreche diese Vorgangsweise auch der Billigkeit).

Aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt sich, daß nur ein Bescheid, der die Beschwerdeführerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann.

Daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, ergibt sich aus seinem - oben referierten - Inhalt. Auch eine Aufhebung des angefochenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin führen. Dabei ist auch das Beschwerdevorbringen ohne Belang, wonach die Beschwerdeerhebung "aus Gründen der Fairneß" erfolge, weil die Beschwerdeführerin "keineswegs einen höheren Verlustvortrag rechtsbeständig dann lukrieren möchte, wenn mein Gatte über VwGH-Beschwerde betreffend seine Abgabenpflicht im fortgesetzten Verfahren obsiegt". Weil der Sachbescheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin geändert worden ist, kann die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beschwert sein (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1998, 98/14/0030). Mit der in der Beschwerde weiters vertretenen Ansicht, die belangte Behörde hätte die Berufung, wenn diese nicht geeignet gewesen sei, eine Änderung des erstinstanzlichen Spruches herbeizuführen, nicht abweisen, sondern zurückweisen müssen, wird außerdem keine allfällige Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG angesprochen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 (insbesondere § 51) VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. November 1998

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