VwGH 97/14/0078

VwGH97/14/007823.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. Ingrid Hochstaffl-Salcher, Rechtsanwalt in Wörgl, Bahnhofstraße 37, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 23. Mai 1997, Zl. RV 047-05/03/97, betreffend Ablauf der Aussetzung, Aussetzungszinsen und Aussetzung, zu Recht erkannt:

Normen

AbgÄG 02te 1987 Abschn15 Art1 Z11;
BAO §212a Abs5 lita;
BAO §212a Abs7;
BAO §276 Abs1;
AbgÄG 02te 1987 Abschn15 Art1 Z11;
BAO §212a Abs5 lita;
BAO §212a Abs7;
BAO §276 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. Oktober 1996 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer-Vorauszahlung für 1996 und die Folgejahre mit S 199.400,-- festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 7. November 1996 Berufung.

Mit Bescheid vom 22. November 1996 gab das Finanzamt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für 1996 statt.

Am 19. Februar 1997 erging die Berufungsvorentscheidung über die Berufung gegen den oben bezeichneten Bescheid vom 9. Oktober 1996.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 21. Februar 1997 wurden der Ablauf der Aussetzung infolge Berufungserledigung verfügt und Aussetzungszinsen festgesetzt.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 26. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das erste Quartal 1997 abgewiesen.

Am 18. März 1997 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über seine Berufung gegen den Bescheid vom 9. Oktober 1996 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide vom 21. und 26. Februar 1997 wurden mit Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes abgewiesen, worauf der Beschwerdeführer am 15. Mai 1995 jeweils den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 21. und 26. Februar 1997 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mit der Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 1997 sei die Berufung gegen die mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1996 und die Folgejahre als erledigt anzusehen gewesen, weshalb die Bescheide vom 21. und 26. Februar 1997 der Sachlage entsprochen hätten. Ab Stellung des Antrages vom 18. März 1997 seien die Voraussetzungen für eine neuerliche Aussetzung der Einhebung ab diesem Zeitpunkt wieder vorgelegen, und zwar auch hinsichtlich der für den Zeitraum bis zur Berufungsvorentscheidung festgesetzten Aussetzungszinsen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

  1. a) Berufungsvorentscheidung oder
  2. b) Berufungsentscheidung oder
  3. c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) nicht aus.

    Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, daß die Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 1997 einen Grund für die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO dargestellt habe, entgegen und führt in diesem Zusammenhang aus, aus § 212a Abs. 5 lit. c BAO ergebe sich, daß nur im Falle einer das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung der Ablauf der Aussetzung verfügt werden dürfe. Die Berufungsvorentscheidung vom 19. Februar 1997 stelle aber keine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung dar. Auch aus Gründen des Rechtsschutzes sei die Auffassung der belangten Behörde abzulehnen, weil es sonst das Finanzamt in der Hand habe, durch eine inhaltlich fragwürdige Berufungsvorentscheidung den Ablauf der Aussetzung herbeizuführen und dem Abgabepflichtigen einen beträchtlichen Vermögensschaden zuzufügen.

    Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß nach dem klaren Wortlaut des § 212a Abs. 5 lit. a BAO der Ablauf der Aussetzung anläßlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 312, mit dessen Abschnitt XV Art. I Punkt 11 die Bestimmungen des § 212a über die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe in die BAO eingeführt wurden, wird zudem ausgeführt, daß mit jeder Erledigung der Berufung (auch mit jeder Berufungsvorentscheidung) der Anlaß für die bescheidmäßige Verfügung des Ablaufes der Aussetzung eintrete. Sollte ein Antrag auf Entscheidung im Sinn des § 276 gestellt werden, könne dies ein Anlaß für einen (allenfalls neuerlichen) Aussetzungsantrag sein. Da im Fall der Bewilligung der Aussetzung die Frist für die Entrichtung gemäß Abs. 7 erst einen Monat nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung ende, habe der Abgabepflichtige jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Entscheidung im Sinn des § 276 innerhalb Monatsfrist eingebracht werde, die Möglichkeit, ohne Unterbrechung eine weitere Hemmung der Einbringung zu erreichen (siehe 108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XVII. GP, S. 43).

    Das vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsschutzdefizit besteht daher im Hinblick auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung im Sinne des § 276 BAO nicht. Es liegen auch keine anderen Gründe vor, welche die vom Beschwerdeführer offenbar vertretene Auffassung rechtfertigen könnten, im Falle einer Berufungsvorentscheidung könne der Ablauf der Aussetzung erst dann verfügt werden, wenn die im § 276 BAO genannte Frist für einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verstrichen ist und kein derartiger Antrag gestellt wurde.

    Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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