VwGH 97/13/0061

VwGH97/13/006128.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache des F in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Februar 1995, Zl. GA 7 - 1223/93, betreffend Haftung nach §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §224 Abs1;
BAO §280;
BAO §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §280;
BAO §9 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, war der Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes für Körperschaften in Wien vom 14. Mai 1992 gemäß den §§ 9 Abs. 1 und 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der H.-Gesellschaft m.b.H. im Betrag von S 131.331,-- an Umsatzsteuer für das Jahr 1989 als Haftender in Anspruch genommen worden, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen einer Verschuldensfreiheit seinerseits eine Berufung erhoben hatte, welcher die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid "infolge Entrichtung der Haftungsschuld durch den (Beschwerdeführer)" mit der Begründung stattgab, daß der haftungsgegenständliche Abgabenbetrag durch Zahlungen am 23. April und am 29. Mai 1992 entrichtet worden sei, worauf die belangte Behörde gemäß § 280 BAO deswegen Bedacht zu nehmen gehabt habe, weil die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld damit weggefallen sei.

Zur Erhebung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf als verletzt erklärt, nicht entgegen den Voraussetzungen des § 9 BAO zur Haftung für eine Abgabenschuld in Höhe von S 131.331,-- herangezogen zu werden, fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung.

Voraussetzung der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist die Denkmöglichkeit einer durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in dem von ihm durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erklärten Recht. An dieser Voraussetzung fehlt es im Beschwerdefall deswegen, weil der das als verletzt erklärte Recht berührende Haftungsbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz durch den angefochtenen Bescheid aus dem Rechtsbestand entfernt worden ist, was eine Berührung des als verletzt erklärten Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid logisch ausschließt.

Ob der angefochtene Bescheid aus den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gründen als rechtswidrig zu beurteilen wäre, weil das Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers sein bei dieser Abgabenbehörde bestehendes Guthaben zur Tilgung der haftungsgegenständlich gewesenen Abgabenschuld der H.-Gesellschaft m.b.H. beim Finanzamt für Körperschaften in Wien ohne Zustimmung des Beschwerdeführers nicht hätte verwenden und die belangte Behörde vom Vorliegen eines gesetzlichen Abgabentilgungstatbestandes nicht hätte ausgehen dürfen, kann aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde ebensowenig untersucht werden wie die rechtlichen Auswirkungen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügten Beseitigung des erstinstanzlichen Haftungsbescheides aus dem Rechtsbestand auf die Rechtsgrundlage der von der belangten Behörde zum Anlaß ihrer Entscheidung genommenen Zahlungsvorgänge. Die aus dem Beschwerdevorbringen hervorgehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Abgabenbehörde stellen sich als solche dar, die gemäß § 216 BAO auf dem Wege eines Abrechnungsstreites über sein Abgabenkonto bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu entscheiden sein werden. In dem in der vorliegenden Beschwerde als verletzt erklärten Recht, nicht entgegen der Voraussetzung des § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der H.-Gesellschaft m.b.H. herangezogen zu werden, konnte der Beschwerdeführer durch den nunmehr angefochtenen Bescheid, der eben diese seine Heranziehung zur Haftung aus dem Rechtsbestand entfernt hat, auch dann nicht verletzt werden, wenn seinen Beschwerdeausführungen sachlich und rechtlich beizutreten sein sollte.

Die Beschwerde war demnach aus dem Grunde fehlender Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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