Normen
AVG §45 Abs2;
BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Erklärung über den Jahresausgleich für das Jahr 1993 gab der Beschwerdeführer an, daß er seit dem Jahre 1992 (von seiner Ehegattin) dauernd getrennt lebt. Er beanspruchte den Alleinverdienerabsetzbetrag und Kinderabsetzbeträge für zwei 1980 und 1989 geborene Kinder. Neben Sonderausgaben beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe im Betrag von S 130.000,--, da er (bei einem Unfall im Jahre 1992) Verbrennungen dritten Grades an der rechten Hand erlitten habe.
Nach einem entsprechenden Vorhalt machte der Beschwerdeführer am 7. Februar 1996 geltend, daß die Pflegekosten für Dr. John J angefallen seien. Die entsprechende Rechnung sei dem Arbeits- und Sozialgericht Wien vorgelegt worden.
Bei der Erlassung des Jahresausgleichsbescheides 1993 wurden der Alleinverdienerabsetzbetrag und die Kinderabsetzbeträge nicht berücksichtigt. Die Aufwendungen für Beiträge und Versicherungsprämien sowie die Aufwendungen für Wohnraumbeschaffung wurden bis zu einem Betrag von S 20.000,-- anerkannt. Die Kosten der Haushaltshilfe wurden nicht berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Jahresausgleichsbescheid 1993 Berufung. Darin wurde unter anderem ausgeführt, er habe für Kosten während seines Krankenstandes Rechnungen des Herrn J über den Betrag von S 130.000,--.
In einer die Berufung ergänzenden Eingabe vom 29. März 1996 wurde die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages und zweier Kinderabsetzbeträge beantragt. Außerdem wurden Belastungen aus dem Unfall des Jahres 1992 mit einem Schaden von S 6,640.000,-- geltend gemacht. Weiters sei nicht berücksichtigt worden, daß wegen des Unfalles "1992/1993" Zinsen und Kosten in Höhe von zusammen S 940.000,-- von Banken fällig gestellt und exekutiert worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe von seiner Ehefrau dauernd getrennt, sodaß der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden könne. Kinderabsetzbeträge stünden nach § 57 Abs. 2 Z. 3 lit. a EStG 1988 (nur) im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe zu. Eine Berücksichtigung im Zuge des Jahresausgleiches komme nicht in Betracht. Da der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, seien die steuerwirksamen Sonderausgaben mit S 20.000,-- begrenzt. Da ein Nachweis über die geltend gemachten Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Höhe von S 130.000,-- nicht erbracht worden sei, wurden diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Schließlich sei die Auffassung des Beschwerdeführers, es seien bei der Durchführung des Jahresausgleiches andere als im Jahre 1993 zugeflossene Bezüge berücksichtigt worden, unzutreffend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Ein Alleinverdienerabsetzbetrag steht gemäß § 57 Abs. 2 Z. 1 EStG 1988 - in der Beschwerde wird nach der Aktenlage und nach dem Zusammenhang der Beschwerdeausführungen irrtümlich § 57 Abs. 2 Z. 2 EStG 1988 zitiert - einem Steuerpflichtigen zu, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Jahresausgleich ausdrücklich angegeben, daß er von seiner Ehegattin dauernd getrennt lebt. Die belangte Behörde hat somit im angefochtenen Bescheid den Alleinverdienerabsetzbetrag zutreffend nicht berücksichtigt.
Das Vorbringen in der Beschwerde "Die Ehegattin lebt zwar nicht ständig im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, dies ist jedoch unfallbedingt. Außerdem bezahlt er für die Ehegattin regelmäßig Unterhalt, da diese nur ein geringfügiges Einkommen hat." stellt sich als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Es erübrigt sich daher zu ergründen, was mit diesem Vorbringen gemeint sein sollte.
Hinsichtlich der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich an diese Aufwendungen - "vor allem die direkt nach dem Unfall entstandenen Kosten" - nicht mehr erinnern. Er habe es auch unterlassen, darüber Aufzeichnungen zu führen. Im § 138 BAO sei daher vorgesehen, daß "unter Umständen" auch eine Glaubhaftmachung genüge. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst, daß Voraussetzung einer Glaubhaftmachung nach § 138 Abs. 1 letzter Satz BAO ist, daß dem Abgabepflichtigen ein Beweis nicht zuzumuten ist. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann auch einer durch einen Unfall in seiner Gesundheit beeinträchtigten Person zugemutet werden, nachvollziehbar Angaben über die für eine Haushaltshilfe getätigten Aufwendungen zu machen. Überdies hat eine Glaubhaftmachung - anders als eine Beweisführung - zwar nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit eines behaupteten Umstandes zum Gegenstand (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0201). Dabei unterliegt die Glaubhaftmachung aber ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 93/13/0290). Trotz mehrmaliger Aufforderungen im Verwaltungsverfahren, die in Rede stehenden Aufwendungen nachzuweisen, hat der Beschwerdeführer aber weder einen Nachweis geführt, noch hat er irgendwelche Hinweise gegeben, die einen Aufwand für eine Haushaltshilfe in der behaupteten Höhe als wahrscheinlich erscheinen ließen. Selbst wenn ein Nachweis dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnte, so hat er auch alle Angaben über die näheren Modalitäten dieser Aufwendungen - Dauer der Beschäftigung einer Haushaltshilfe, genaue Angaben über die betraute Person, Höhe des Entgelts in der Zeiteinheit - unterlassen. Wenn die belangte Behörde daher die behaupteten Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zugelassen hat, so kann ihr dabei nicht entgegengetreten werden.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Dabei war von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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