VwGH 97/13/0008

VwGH97/13/000829.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in 1060 Wien, Gumpendorferstraße 14, gegen den am 15. November 1996 verkündeten und am 18. November 1996 schriftlich ausgefertigten Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat II), Zl. 15-95/1270/10, betreffend Einkommensteuer für 1990 und 1992, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §30 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §30 Abs4;
EStG 1988 §30 Abs1 Z1 lita;
EStG 1988 §30 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte mit seiner damaligen Ehefrau I.S. im Jahr 1978 eine Liegenschaft in Wien, S., zu gleichen Teilen erworben. Der Kaufpreis hatte sich aus einem Barbetrag von 4 Millionen Schilling und einem weiteren in Monatsraten zu 75.000 S zu entrichtenden wertgesicherten Betrag von 27 Millionen Schilling, sowie aus Übernahme einer Hypothekarschuld von 1,209.517 S zusammengesetzt. Der Beschwerdeführer und I.S. erzielten aus der Liegenschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Nach einem mit "Kaufvertrag" überschriebenen notariell beglaubigten Vertrag vom 13. Juni 1984 zwischen dem Beschwerdeführer und I.S. erwarb der Beschwerdeführer von I.S. deren Hälfteanteil an der erwähnten Liegenschaft. Der Kaufpreis setzte sich demnach aus einem Barbetrag von 3,600.000 S, zu entrichten in wertgesicherten Raten zu je 30.000 S, und der Übernahme aller auf der Liegenschaft haftenden Belastungen zusammen. Dem Vertrag nach durfte der Kaufpreis ausdrücklich nicht vor Ablauf von fünf Jahren ab Kaufvertragsabschluss auf einmal bezahlt werden, der Kaufpreis wurde durch Pfand sichergestellt, eine Haftung der Verkäuferin für eine bestimmte Beschaffenheit der verkauften Liegenschaftshälfte wurde ausgeschlossen und ein Verzicht beider Vertragsteile auf eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes vereinbart.

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung des Beschwerdeführers und I.S. schlossen beide am 15. Juni 1984 einen Vergleich, welcher im Wesentlichen die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, den Unterhalt der I.S., die bisherige Ehewohnung in Wien, T-Gasse, sowie das Inventar und eine Liegenschaft in B. betraf.

Der Beschwerdeführer erzielte auch als Alleineigentümer der Liegenschaft in Wien, S., Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit Kaufvertrag vom 19. Juni 1990 verkaufte der Beschwerdeführer die Liegenschaft in Wien, S, um 222 Millionen Schilling. Im Kaufvertrag wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Kaufverträge vom 30. November 1978 und vom 13. Juni 1984 Alleineigentümer der Liegenschaft sei. Unter Punkt IX. des Kaufvertrages erklärte die Käuferin, die Liegenschaft samt Palais aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen.

Mit der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1990 schlüsselte der Beschwerdeführer einen aus dem Verkauf der Liegenschaft in Wien, S., auf den Hälfteanteil bezogenen Spekulationsgewinn von 83,951.537,03 S derart auf, dass er von einem Verkaufserlös von 111 Millionen Schilling die halbe Vermittlungsprovision, Anschaffungskosten, darunter den Barkaufpreis, und neben anderen Beträgen "den Verrechnungssaldo I.S." von 2,601,826,47 S abzog.

Nach erklärungsgemäßer Veranlagung der Einkommensteuer für 1990 gelangte die Prüferin bei einer im Jahr 1993 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1987 bis 1991 zur Auffassung, dass der Verzicht des Beschwerdeführers gegenüber I.S. auf den Verrechnungssaldo nicht Bestandteil der Anschaffungskosten der Liegenschaftshälfte sei. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 3. Juni 1993 zufolge habe der steuerlich vertretene Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, dass der Erwerb der Liegenschaftshälfte von I.S. als unentgeltlich anzusehen sei. Die von I.S. für den Erwerb der Liegenschaft hiefür aufgewendeten Beträge seien höher als die bei der Veräußerung zugeflossenen. Der Wert der Liegenschaftshälfte betrage zumindest 40 Millionen Schilling.

Die Prüferin schenkte diesem Vorbringen und der Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Verzicht auf die Forderung aus dem Verrechnungssaldo dem Erwerb der Liegenschaftshälfte zuzuordnen sei, keinen Glauben und schied den Verrechnungssaldo von 2,601.826 S aus den Anschaffungskosten aus.

Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und setzte nach Wiederaufnahme des Verfahrens die Einkommensteuer für 1990 dementsprechend neu fest.

Mit der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass beim Erwerb der Liegenschaftshälfte im Jahr 1984 der Schenkungscharakter überwogen habe. Die Liegenschaftshälfte habe schon 1984 einen Verkehrswert von weit über 50 Millionen Schilling besessen; dem stehe der vertragliche Barkaufpreis von 3,6 Millionen Schilling gegenüber. Hiezu käme noch der Verrechnungssaldo über rund 2,6 Millionen Schilling, welcher nach Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls eine Gegenleistung darstelle. Von einer Bereicherungs- bzw. Schenkungsabsicht sei auszugehen. Auch im Zuge von Scheidungen würden Schenkungen erfolgen, wenn ein Eheteil beispielsweise die Leistung des anderen anerkennen wolle. Der Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1979 (richtig wohl: 1978) sei schließlich auf den Beschwerdeführer und auf dessen Leistung zurückzuführen, was I.S. mit dem Vertrag anerkannt habe. Schließlich gehe der bekämpfte Bescheid des Finanzamtes selbst von Schenkungen im Verhältnis zwischen I.S. und dem Beschwerdeführer aus, wenn er den Verzicht des Beschwerdeführers auf den Verrechnungssaldo über rund 2,6 Millionen Schilling nicht als Gegenleistung für die Liegenschaftshälfte, sondern als unentgeltlichen Forderungsverzicht und somit als Schenkung ansehe.

Mit der Beilage zu seiner Einkommensteuererklärung für 1992 erklärte der Beschwerdeführer negative Spekulationseinkünfte von

610.487 S. Die durch den Kauf der Liegenschaft im Jahr 1978 entstandene Ratenverpflichtung sei zwar auf die Käuferin der Liegenschaft im Jahr 1990 übergegangen, mangels Leistung dieser Ratenzahlungen an die seinerzeitige Eigentümerin durch die Käuferin habe der Beschwerdeführer aber seit 1992 diese Ratenzahlungen (wieder) geleistet, was zu einer nachträglichen Minderung des im Jahr 1990 versteuerten Spekulationsgewinnes führe, nach Maßgabe des Abfließens jedoch ab April 1992 zu berücksichtigen sei.

Nach erklärungsgemäßer Veranlagung der Einkommensteuer für 1992 berichtigte das Finanzamt gemäß § 293b BAO den Einkommensteuerbescheid für 1992 und erkannte die erklärten negativen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nicht an, weil Verluste aus einem Spekulationsgeschäft nur mit positiven Einkünften aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden könnten.

Auch dagegen berief der Beschwerdeführer.

Im weiteren Berufungsverfahren erklärte die am 16. Oktober 1996 als Zeugin vernommene I.S.:

Auf die Frage nach der gemeinsamen Anschaffung der Liegenschaft:

"Mein damaliger Gatte hatte in diesem Palais sein Büro und auch die Liegenschaftsverwaltung über. Die damalige Eigentümerin Frau C. war an einem Verkauf interessiert. Mein Gatte erfuhr auf diese Weise von den Verkaufsabsichten und führte im Wesentlichen auch die Verhandlungen über den Ankauf. Mein Beitrag bestand darin, dass ich ihm zuredete das Palais zu kaufen. Wir erwarben die Liegenschaft zu gleichen Teilen. Es war in unserer Ehe auch üblich, Geschäfte gemeinsam abzuwickeln.

Nach meiner Erinnerung bestand der Kaufpreis in einem Barbetrag von S 5,000.000,-- und einer Zeitrente.

Ich führte damals den Haushalt.

Der Kaufpreis stammt daher aus den Geldmitteln meines damaligen Ehegatten. Ich glaube, dass die Bezahlung durch Aufnahme eines Kredites von meinem damaligen Gatten erfolgt ist."

Auf die Frage nach der Dauer der Verhandlungen zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der Regelung der Ansprüche aus der Scheidung:

"Meines Wissens begannen konkrete Vergleichsgespräche im Herbst 1983 und die Verhandlungen endeten im Juni 1984."

Auf die Frage nach dem der Aufteilung zu Grunde liegenden Gedanken:

"Damals, während aufrechter Ehe wurde ich an diese Liegenschaften von meinem Gatten grundbücherlich als Miteigentümerin eingetragen. Dies war Ausdruck einer glücklichen und intakten Ehe, wo auch das Motiv der Liebe mitbestimmend war. Bei der späteren Teilung der Liegenschaften nahm ich auf die damaligen Umstände Rücksicht. Ich war zwar bei der Aufteilung um eine faire Lösung bemüht, berücksichtigte aber auch die damaligen Umstände zur Erlangung meines Eigentums. Die Aufteilung erfolgte nach Interessensabwägung, mein geschiedener Gatte erhielt meine Hälfteanteile an den Weinbergen und ich erhielt seinen Hälfteanteil an dem Wochenendhaus in T."

Auf die Frage, warum sie den Hälfteanteil der Liegenschaft verkauft habe:

"Mein Gatte wollte das, weil er mir einredete ich könnte meine Hälfte nicht halten. Ich war auch schlecht von meinem Scheidungsanwalt beraten. Jedenfalls war mein Gatte der wirtschaftlich stärkere. Ich konnte weder die künftige Kostenentwicklung absehen und auch nicht die künftigen Einnahmen. Es war nach meiner Einschätzung für mich zu gefährlich, den Miteigentumsanteil zu halten, weil ich wirtschaftlich mit meinem geschiedenen Gatten nicht hätte mitziehen können."

Auf die Frage, ob sie die Liegenschaftshälfte an den Beschwerdeführer verkauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass ein viel höherer Kaufpreis zu erzielen gewesen wäre:

"Ich war eingeschüchtert und wurde auch nie über die Verwaltungsgebarung und über die Einnahmen informiert. Mein geschiedener Gatte hat mir damals eingeredet, ich könne mir die Erhaltung des Palais als Hälfteeigentümerin nicht leisten. Außerdem war die Miteigentumsgemeinschaft durch die Scheidung überschattet, was mich in meiner wirtschaftlichen Entschlusskraft auch beeinträchtigt hat."

Auf die Frage ihrer ursprünglichen Kaufpreisforderung:

"Ich stellte nie eine Forderung, sondern mir wurde ein Kaufpreis vom Gatten genannt. Er redete mir ein, die Hälfte sei nicht mehr wert. Hätte ich mich auf die Beine gestellt und einen höheren Kaufpreis gefordert, wäre es zu keiner einvernehmlichen Lösung gekommen. Aus dem Bestreben heraus, bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Regelung meiner Scheidungsansprüche, zu einer Einigung zu gelangen, habe ich den von meinem Gatten genannten Kaufpreis von S 3,600.000,-- akzeptiert."

Auf die Frage, ob sie bei der Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft ein Schenkungsmotiv gehabt habe:

"Nein, ein Schenkungsmotiv hatte ich sicher nicht. Mein geschiedener Gatte war ein äußerst geschäftstüchtiger Kaufmann und verstand es, mir das Angebot so zu unterbreiten, dass ich es letztlich akzeptierte."

Auf die Frage, welche Gegenleistungen der Eigentumsübertragung an der Liegenschaftshälfte gegenübergestanden sind, insbesondere ob der Verzicht auf ihre Schulden aus der Hausverwaltung mit dem Liegenschaftsverkauf in einem inhaltlichen Zusammenhang gestanden seien:

"Ich kann mich nicht mehr konkret erinnern, dass es den Kaufpreis des Palais beeinflusst hat. Jedenfalls hatte er in den Vergleichsverhandlungen diese meine Schulden ins Treffen geführt. Ich entgegnete dem, dass ich auch keine Einnahmen und Entnahmen aus diesen Liegenschaften erhalten habe. Der Schuldnachlass war jedenfalls kein strittiger Vergleichspunkt. Nachdem das Anschreiben "am Papier" erfolgt ist, und ich auch niemals Einnahmen erhalten habe, hat mein geschiedener Gatte die Schuldforderung auch selbst nicht ganz ernst genommen.

So wie ich seinerzeit, während aufrechter Ehe diese Einnahmen aus der gemeinsamen Hausverwaltung nicht bezog, weil ich, so wie jede andere Hausfrau vom Einkommen meines Gatten lebte, so natürlich und selbstverständlich war es auch, dass bei der Auflösung der Ehe die Schulden aus der Hausverwaltung nachgelassen wurden. Ein Zusammenhang mit dem Kaufpreis für das Palais war aus meiner Auffassung nicht Inhalt der Eigentumsübertragung an dem Palais."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 teilweise statt, indem sie den zur Bemessungsgrundlage für den Spekulationsgewinn führenden Veräußerungserlös um im Jahr 1990 geleistete Ratenzahlungen des Beschwerdeführers an die seinerzeitige Eigentümerin verminderte. Die Berufung gegen den berichtigten Einkommensteuerbescheid für 1992 wies die belangte Behörde ab.

Die belangte Behörde sah als Hinweis für das Vorliegen eines ausschließlich entgeltlichen Vertrages die Bezeichnung des Rechtsgeschäftes vom 13. Juni 1984 als "Kaufvertrag", typische Kaufvertragsregeln, die der Annahme einer Schenkung entgegenstünden, wie der Ausschluss der laesio enormis, sowie die unter Wahrheitspflicht erfolgte Anzeige eines reinen Veräußerungsgeschäftes in der Grunderwerbsteuererklärung. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer weitere Erklärungen im Sinne eines eindeutig entgeltlichen Liegenschaftserwerbes abgegeben. So habe er zur Berechnung der Absetzung für Abnutzung für den Liegenschaftsanteil auf die tatsächlichen Anschaffungskosten abgestellt, während im Fall eines unentgeltlichen Erwerbes die fiktiven Anschaffungskosten oder der Einheitswert der Liegenschaft die Grundlage hätten bilden müssen. Noch in der Einkommensteuererklärung für 1990 habe der Beschwerdeführer aus eigenem einen Spekulationsgewinn erklärt und die Einkommensteuer dafür entrichtet. Der Beschwerdeführer sei ein erfahrener Gebäudeverwalter und Realitätenvermittler und sei steuerlich vertreten gewesen. Gegen die vom Beschwerdeführer erst während der Betriebsprüfung behauptete Schenkungsabsicht würden die langen Vergleichsverhandlungen mit I.S. sprechen, in denen der Kaufpreis für die Liegenschaftshälfte bis zuletzt strittig gewesen sei. Die Verkäuferin habe einen Barbetrag von 4 Millionen Schilling gewollt, während der Beschwerdeführer nur 3,6 Millionen Schilling zu leisten bereit gewesen sei. Diese Anzeichen eines entgeltlichen Liegenschaftserwerbs stimmten mit der Aussage der Verkäuferin I.S. (Niederschrift vom 16. Oktober 1996) überein. Diese habe damals unmissverständlich erklärt, dass die Übertragung der Eigentumsanteile an der Liegenschaft ohne Schenkungsmotiv erfolgt und der niedrige Kaufpreis auf mehrere Faktoren zurückzuführen sei.

Die belangte Behörde räumte zwar einen Wertunterschied zwischen Liegenschaftshälfte und Gegenleistung ein, nach der klaren und unmissverständlichen Aussage der Verkäuferin habe jedoch der Schenkungswille gefehlt.

Zur Höhe der in die Berechnungsgrundlage für den Spekulationsgewinn einfließenden Anschaffungskosten berücksichtigte die belangte Behörde den "Verrechnungssaldo I.S."

von 2,601.826 S nicht. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe es sich dabei um einen Forderungsverzicht gehandelt. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag habe sich aber weder ausdrücklich noch durch Auslegung ein solcher Forderungsverzicht ergeben. Von den Vertragsparteien sei auch nicht behauptet worden, dass der Kaufvertrag durch mündliche Nebenabreden ergänzt worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe in der Grunderwerbsteuererklärung und in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für 1984 keinen Forderungsverzicht als Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb erklärt. Schließlich habe auch die Verkäuferin in ihrer Aussage die Auffassung vertreten, dass die Abstandnahme von Forderungen aus dem negativen Verrechnungssaldo in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gestanden habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Spekulationsgeschäfte sind bei Grundstücken gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen.

Der Beschwerdeführer trägt vor, der Erwerb der Liegenschaftshälfte durch das mit Vertrag vom 13. Juni 1984 mit seiner damaligen Ehefrau I.S. geschlossene Rechtsgeschäft stelle keine Anschaffung dar, weil es sich um eine gemischte Schenkung handle, bei welcher der Schenkungscharakter bedeutend überwiege.

Die Unentgeltlichkeit sei nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb gegeben, weil der wertmäßige Vergleich der wechselseitigen Leistungen nach dem erwähnten Vertrag ergebe, dass die Liegenschaftshälfte im Jahr 1984 bereits einen Verkehrswert von weit über 50 Millionen Schilling besessen habe und später um mehr als das Doppelte der Summe verkauft worden sei, während der vertragliche Gegenwert 3,6 Millionen Schilling betragen habe.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass für seine bereits im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, die Liegenschaftshälfte hätte im Jahre 1984 einen Verkehrswert von 50 Millionen Schilling besessen, keinerlei Nachweise erbracht worden sind. Dass dieselbe Liegenschaft sechs Jahre später um einen weitaus höheren Preis verkauft worden ist, kann keinen Nachweis für die behauptete Wertsteigerung zwischen dem Jahr 1978 und 1984 darstellen, zumal im Kaufvertrag aus 1990 die Käuferin erklärte, aus besonderer Vorliebe zu einem außerordentlichen Wert zu kaufen. Von einem offenkundigen Wertmissverhältnis zu sprechen, berechtigt der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt daher nicht.

Dem schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwand, es läge eine gemischte Schenkung vor, hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, dass dazu beiden Vertragspartnern der zumindest teilweise unentgeltliche Charakter der Leistung hätte bewusst gewesen sein und die zumindest teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes hätte gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht werden müssen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1998, 97/14/0141, und vom 18. Februar 1999, 97/15/0021). An Hand der von beiden Vertragsparteien mit einer als Kaufvertrag überschriebenen Urkunde über das Rechtsgeschäft und der darin enthaltenen Bestimmungen sowie an Hand der oben wiedergegebenen Aussage der als Zeugin vernommenen I.S. gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, zumindest I.S. hätte bei Abschluss dieses Rechtsgeschäftes keinen Schenkungswillen gehabt.

Die Frage, ob I.S. bei Abschluss des Übereignungsgeschäftes der Liegenschaftshälfte zumindest teilweise Schenkungsabsicht gehabt habe oder tatsächlich einen Kaufvertrag habe abschließen wollen, ist eine Tatfrage, welche die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zu beurteilen hat.

Die dabei von der belangten Behörde anzustellende Beweiswürdigung unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, ob die belangte Behörde gegen die Denkgesetze oder gegen das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2002, 97/13/0126).

Angesichts des Umstandes, dass das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte objektive Wertmissverhältnis im fraglichen Zeitpunkt 1984 nach den Feststellungen der belangten Behörde keineswegs offenkundig gewesen ist, die als Zeugin vernommene I.S. eine Schenkungsabsicht auf konkrete Befragung ausdrücklich verneint hat und der Beschwerdeführer selbst bis zur Betriebsprüfung im Jahr 1993 von einem Kaufvertrag ausgegangen ist, ist die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung, es habe sich nicht um eine gemischte Schenkung gehandelt, für unbedenklich zu befinden.

Die von I.S. eingeräumte Berücksichtigung des Zustandekommens des seinerzeitigen Liegenschaftserwerbs im Jahr 1978 lässt noch nicht auf eine Schenkungsabsicht im Jahr 1984 schließen. Ein solches preisliches Entgegenkommen der I.S. gegenüber dem Beschwerdeführer stellt noch keinen Grund dar, eine gemischte Schenkung anzunehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1990, 90/14/0102).

Gemäß § 30 Abs. 4 EStG 1988 sind als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Die belangte Behörde hat einen Betrag von 2,601.826 S als Anschaffungskosten für die Liegenschaftshälfte nicht anerkannt, weil der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verzicht auf Forderungen in Höhe dieses Betrages gegenüber der Verkäuferin nicht Teil seiner Leistungen für den Liegenschaftserwerb gebildet habe. Die belangte Behörde kam zu diesem Ergebnis, weil dieser Forderungsverzicht in der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde (Kaufvertrag) mit keinem Wort erwähnt sei, sich auch durch Vertragsauslegung nicht ergebe, dass ein solcher Forderungsverzicht zu dem im Kaufvertrag ausdrücklich erwähnten Kaufpreis hinzukäme, weil nach dem Kaufvertragsinhalt ausdrücklich mündliche Nebenabreden ausgeschlossen seien, und weil die Verkäuferin - als Zeugin vernommen - die Abstandnahme von Forderungen aus dem negativen Verrechnungssaldo in keinem Zusammenhang mit dem Liegenschaftsverkauf gesehen habe. Diese von der belangten Behörde angestellte Beweiswürdigung begegnet keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes.

Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, es seien keine getrennten Rechtsgeschäfte gewollt gewesen und auch die Zeugin habe bestätigt, dass eine einvernehmliche vermögensrechtliche Gesamtregelung beabsichtigt gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass gerade im Zusammenhang mit seiner Scheidung von I.S. das Rechtsgeschäft vom 13. Juni 1984 über den Erwerb der Liegenschaftshälfte im Scheidungsvergleich vom 15. Juni 1984 nicht enthalten war. Mit dem Scheidungsvergleich erkannte der Beschwerdeführer an, dass er keine über den Vergleich hinausgehenden Forderungen oder Ansprüche aus welchem Rechtsgrund immer gegen I.S. besitze bzw. auf ihm zustehende Forderungen oder Ansprüche verzichte. Für die Annahme, dass entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des geschlossenen Kaufvertrages und den Aussagen der Zeugin der Forderungsverzicht Teil des Rechtsgeschäftes und zum im Kaufvertrag erwähnten Kaufpreis hinzuzurechnen sein sollte, besteht somit keine Veranlassung. Daher kann es auch auf sich beruhen, ob die in Rede stehenden Forderungen aus dem Verrechnungssaldo überhaupt bestanden haben, wie es die Zeugin in ihrer Aussage bezweifelt.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 abgewiesen wurde, enthält die Beschwerde keine Ausführungen.

Da die Beschwerde sich sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 29. Jänner 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte