VwGH 97/12/0422

VwGH97/12/042224.3.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des E in B, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 9. November 1997, Zl. I-1856/1997/PA, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Normen

GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung hinsichtlich seines Punktes 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich seines Punktes 4. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Stadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als städtischer Fachoberinspektor im Bereich der Berufsfeuerwehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens befand sich der Beschwerdeführer seit 18. November 1996 im "Krankenstand".

Mit Schreiben vom 27. April 1997 beantragte er - nach Aufforderung zum Dienstantritt - u. a. seine Versetzung in den dauernden Ruhestand zum 1. Juli 1997 gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamten-Gesetzes 1970 (IGBG) aus gesundheitlichen Gründen.

Am 28. April 1997 trat der Beschwerdeführer wieder seinen Dienst an. Beim Versuch, einen hinuntergefallenen Gegenstand wieder aufzuheben, verspürte der Beschwerdeführer nach seinen Angaben einen derart starken Schwindel, daß er auf den Boden stürzte. Der Beschwerdeführer begab sich dann aber selbst in die Universitätsklinik für Unfallchirurgie, wo eine "Contusio capitis, distorsio columnae vertebralis cervicalis" (= Schädelprellung, Zerrung im HWS-Bereich) diagnostiziert und dem Beschwerdeführer u. a. eine abnehmbare Schanzkrawatte verordnet wurde. Nach einem Hausbesuch eines Amtsarztes des städtischen Gesundheitsamtes beim Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde

Univ.-Prof. Dr. L., Facharzt für Unfallchirurgie, zum Gutachter für das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers bestellt.

Nach Ablehnung dieses Gutachters durch den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 AVG und - trotzdem - mehrfachen im Ergebnis offensichtlich aus verschiedenen Gründen erfolglosen Versuchen zur Untersuchung des Beschwerdeführers durch den genannten Gutachter sowie dem Begehren des Beschwerdeführers um bescheidmäßige Absprache über die Befangenheit dieses Gutachters (Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Mai 1997) erklärte sich schließlich der Gutachter mit Schreiben an die belangte Behörde vom 8. August 1997 selbst wegen der schweren Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen ihn für befangen. Dies führte seitens der belangten Behörde zur Bestellung von Univ.-Doz. Dr. G., ebenfalls Facharzt für Unfallchirurgie, zum Sachverständigen für dieses Verfahren.

Am 15. September 1997 wurde vom genannten Univ.-Doz. Dr. G. ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt.

Im Rahmen des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs verlangte er mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 die Aufklärung verschiedener Angaben im genannten Gutachten sowie eine Fristverlängerung (vgl. Pkt. 3. des Bescheidabspruches) und kündigte weitere ärztliche Gutachten als Nachweis für seine Dienstunfähigkeit an.

Soweit den Akten des Verwaltungsverfahrens entnommen werden kann, legte der Beschwerdeführer tatsächlich mit Schreiben vom 25. Oktober 1997 zwei weitere Befunde der Universitätsklinik für Neurologie vom 4. September bzw. vom 14. Oktober 1997 vor, aus denen aber keine wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Sinne von Ausfallserscheinungen zu erkennen sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 1997 wurde wie folgt abgesprochen:

"SPRUCH

  1. 1. Der Antrag vom 9. Mai 1997, die Dienstbehörde möge die Entscheidung betreffend die Unbefangenheit und die fachliche Qualifikation des (bis zum 20. August 1997) bestellten fachärztlichen (gerichtlich beeideten) Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. L sowie hinsichtlich seiner Ablehnung als fachärztlicher Sachverständiger mittels Bescheid treffen, wird zurückgewiesen.
  2. 2. Die Remonstration der Weisung, städt. Fachoberinspektor E habe am 13. Juni 1997 bei Herrn Univ.-Prof. Dr. L zur fachärztlichen Untersuchung zu erscheinen, wird zurückgewiesen.
  3. 3. Der Antrag von städt. Fachoberinspektor E vom 10. Oktober 1997, der bestellte fachärztliche Sachverständige Univ.-Doz. Dr. G, solle
    1. a) den Widerspruch unter D 1 b) bzw. 2/1 im Rahmen einer mündlichen Erörterung aufklären,
    2. b) die mit D 1 b) aufgestellte Behauptung, städt. FOI E sei u.a. zum Heben von Lasten bis 50 kg in der Lage, ebenfalls im Rahmen der mündlichen Erörterung aufklären,
    3. c) ebenso minutiös auf die ihm von städt. FOI E übergebenen Unterlagen (Schmerztabelle und 'Auswirkungen und deren Langzeitfolgen') eingehen bzw. begründen, warum er nicht darauf eingeht,

      sowie der gleichzeitig gestellte Antrag um eine Fristverlängerung zu einer weiteren Stellungnahme bis 25. Oktober 1997 werden abgewiesen.

  1. 4. Der Antrag von städt. Fachoberinspektor E vom 27. April 1997, ihn gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (mit Wirkung vom 1. Juli 1997) aus gesundheitlichen Gründen in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wird abgewiesen."

In der Begründung wird vorerst darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach Art. II Abs. 2 lit. c der 8. IGBG-Novelle, LGBl. Nr. 4/1987, gestellt gehabt habe, diesen antragsbedürftigen Rechtsanspruch auf Pensionierung aber wegen eventueller versicherungsrechtlicher Ansprüche zurückgezogen habe. Nach dem amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 22. April 1997 sei der Beschwerdeführer für jegliche leichte Arbeiten, also administrative Tätigkeiten, die nicht mit ständig gleichbleibender (Kopf-)Haltung, nicht mit andauernder, also 8 Stunden je Tag, Bildschirmtätigkeit verbunden seien, sowie alle Innendiensttätigkeiten, die mit keinem Heben und Tragen von mehr als 10 kg verbunden seien, geeignet. Da der Beschwerdeführer in der Verwaltung der städtischen Berufsfeuerwehr verwendet werde und dort Büro- und Kanzleidienst zu versehen habe, welcher nicht zwingend die kontraindizierten Tätigkeiten umfasse, sei seitens der Dienstbehörde festzustellen, daß beim Beschwerdeführer keine Dienstunfähigkeit vorliege. Dem Beschwerdeführer sei daher am 24. April 1997 die Weisung erteilt worden, unverzüglich seinen Dienst in der Verwaltung wieder anzutreten. In der Folge habe der Beschwerdeführer am 28. April 1997 den Dienst zwar wieder angetreten, habe aber - nachdem er am 29. April 1997 anläßlich des Versuches, einen hinuntergefallenen Gegenstand aufzuheben, gestürzt sei - in der Folge den Dienstort verlassen und die Universitätsklinik für Unfallchirurgie aufgesucht, in der er beginnend um 12.17 Uhr behandelt worden sei. Wegen der folgenden Meldung, er sei wieder dienstunfähig, sei eine amtsärztliche Untersuchung durch Hausbesuch angeordnet worden, die auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Anläßlich des Versuches einer solchen Untersuchung habe der Beschwerdeführer jedoch eine Befunderhebung, Befundverwertung oder Befundweiterleitung - seine Person betreffend - ausdrücklich sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch für die Zukunft strikt untersagt. Sowohl in diesem Zusammenhang als auch in der Folge habe der Beschwerdeführer mehrfach inhaltlich, aber auch formell gegen die Vorgangsweise der Behörde protestiert. Ein neuerlicher Dienstantritt habe seither nicht stattgefunden.

Der Beschwerdeführer habe mittlerweile am 27. April 1997 beantragt, ihn gemäß § 45 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 3 lit. a IGBG aus gesundheitlichen Gründen in den dauernden Ruhestand zu versetzen. Auf Grund dieses Antrages sei daher durch die Dienstbehörde zu entscheiden gewesen, ob beim Beschwerdeführer eine bleibende (dauernde) Unfähigkeit vorliege, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen oder nicht. Bei der Entscheidung dieser Frage handle es sich um eine ausschließlich von der Behörde zu entscheidende Rechtsfrage, bei deren Lösung sich jedoch die Dienstbehörde, soweit medizinische Fachfragen berührt würden, eines ärztlichen Sachverständigen zu bedienen habe (Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Hiebei bestehe einerseits kein zwingendes Erfordernis, das Sachverständigengutachten gerade von einem Amtsarzt einzuholen, andererseits aber auch kein Recht des Beamten, einen bestimmten anderen qualifizierten Arzt (Facharzt) zum Sachverständigen zu bestellen. Nachdem durch den Beschwerdeführer in den bisher vorgelegten ärztlichen Mitteilungen die Abwesenheit vom Dienst und die gesundheitlichen Gründe für die beantragte Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Verletzungen seiner Halswirbelsäule infolge von Unfällen angegeben worden seien, sei durch die Dienstbehörde ein gerichtlich beeideter Sachverständiger der Fachrichtung Unfallchirurgie, nämlich Univ.-Prof. Dr. L., zum Sachverständigen bestellt worden.

Nach Darstellung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der "Befangenheit" dieses Gutachters führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, am 20. August 1997 sei die Bestellung des in Rede stehenden gerichtlich beeideten Sachverständigen widerrufen bzw. er im gegenständlichen Verfahren von der Beauftragung als Sachverständiger tätig zu werden, entbunden worden. Nachdem also der genannte Gutachter seit dem 20. August 1997 nicht mehr zum Sachverständigen bestellt gewesen sei und auch bis dahin mit Ausnahme der Festsetzung von Untersuchungsterminen keinerlei für das gegenständliche Verfahren relevante Sachverständigentätigkeit ausgeübt habe, wären die unter Pkt. 1. und 2. des Spruches dargelegten Anträge des Beschwerdeführers durch die Bestellung eines anderen Sachverständigen obsolet geworden, sodaß diese Anträge spruchgemäß zurückzuweisen gewesen seien.

Im Hinblick darauf sei ein neuer Sachverständiger am 20. August 1997, nämlich der ebenfalls gerichtlich beeidete Sachverständige derselben medizinischen Disziplin, Univ.-Doz. Dr. G., zum fachärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Die Bestellung dieses Sachverständigen sei dem Beschwerdeführer nachweislich am 20. August 1997 zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe gegen die Bestellung dieses Sachverständigen keine Einwendungen erhoben.

Dieser Sachverständige habe am 15. September 1997 ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten erstellt, welches folgende Aussagen getroffen habe:

  1. 1. Schwere körperliche Tätigkeiten, wie auch mittelschwere Arbeiten, d. h. Heben von Lasten über 50 kg, sowie Tätigkeiten über Kopf ohne Unterbrechung könnten vom Beschwerdeführer nicht geleistet werden. Nicht zugemutet werden könne ebenso eine achtstündige Tätigkeit vor Computern bei fixierter Kopfhaltung sowie auch Arbeiten mit häufigem Kopfdrehen.
  2. 2. Es könnten aber nach Erachten des Gutachters vom Beschwerdeführer Bürotätigkeiten mit wechselnder Kopfhaltung verrichtet werden.

Dieses Sachverständigengutachten sei dem Beschwerdeführer am 29. September 1997 übermittelt worden und ihm im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Hievon habe der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Frist mit Fax um 22.09 Uhr Gebrauch gemacht und - insbesondere - folgende Anträge gestellt:

"Aus den oben angeführten Gründen beantrage ich,

  1. 1. daß der Gutachter den Widerspruch unter D 1 b) bzw. 2/1 im Rahmen einer mündlichen Erörterung aufklärt,
  2. 2. daß der Gutachter die mit D 1 b) aufgestellte Behauptung, ich sei unter anderem zum Heben von Lasten bis 50 kg in der Lage, ebenfalls im Rahmen der mündlichen Erörterung aufklärt,
  3. 3. daß der Gutachter ebenso minutiös auf die ihm von mir übergebenen Unterlagen (Schmerztabelle und 'Auswirkungen und deren Langzeitfolgen') eingeht bzw. begründet, warum er nicht darauf eingeht.
  4. 4. Weiters beantrage ich eine Fristverlängerung zu einer weiteren Stellungnahme bis 25. Oktober 1997, da ich in nächster Zeit weitere Gutachten zu dieser Angelegenheit erwarte."

Zu diesen Anträgen und zur Frage, ob ein Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 Abs. 1 lit. a IGBG gegeben sei, sei festzustellen, daß ein Anspruch des Beamten, ihn gemäß § 45 Abs. 3 lit. a IGBG in den dauernden Ruhestand zu versetzen, nicht gegeben sei. In seinem Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand vom 27. April 1997 habe der Beschwerdeführer gesundheitliche Gründe geltend gemacht, wobei in der Beilage auf die vorgelegten, die bisherige Dienstabwesenheit begründenden ärztlichen Mitteilungen verwiesen worden sei. Das im Verfahren abgegebene, dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebrachte und schon vorher dargelegte Sachverständigengutachten des Univ.-Doz. Dr. G. vom 15. September 1997 sei schlüssig, die durch die Dienstbehörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen seien nachvollziehbar und die dem Sachverständigen gestellten Fragen schlüssig beantwortet worden. Nachdem das fachärztliche Sachverständigengutachten am 15. September 1997 erstellt worden sei, sei die vom Beschwerdeführer vorgelegte Schmerztabelle anläßlich seines Unfalles vom 18. November 1996 ob des in Rede stehenden schlüssigen Sachverständigengutachtens durch dieses abgetan. Ebenso könne der Feststellung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 1997 nicht gefolgt werden, daß der vom Sachverständigen erhobene Befund nur ein Momentzustand sei, er jedoch auf eine Reihe weiterer gesundheitlicher Einschränkungen hätte Bedacht nehmen müssen. Zwar sei richtig, daß erhobene Befunde jeweils den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Befunderhebung wiedergäben, jedoch könne und habe der Sachverständige auf Grund seines Fachwissens alle für die Dienstbehörde zu deren Entscheidung notwendigen Feststellungen und Prognosen darüber abgegeben, welche Tätigkeiten auf Grund der befundeten körperlichen Einschränkungen dem Beschwerdeführer noch möglich seien. Diesbezüglich habe der Sachverständige eindeutig festgestellt, daß schwere körperliche Tätigkeiten wie auch mittelschwere Arbeiten, das bedeute Heben von Lasten von 50 kg, sowie Tätigkeiten über Kopf ohne Unterbrechung nicht möglich seien. Nicht zugemutet werden könnten nach Feststellung des Sachverständigen auch eine achtstündige Tätigkeit vor einem Computer mit fixierter Kopfhaltung wie auch Arbeiten mit häufigem Kopfdrehen. Nach Erfahrung des fachärztlichen Sachverständigen könnten jedoch Bürotätigkeiten auch mit wechselnder Kopfhaltung verrichtet werden. Diese Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten seien auch durch das amtsärztliche Zeugnis vom 22. April 1997 des Amtsarztes Dr. R., welcher über eine Ausbildung als Arbeitsmediziner verfüge und daher auch zu Aussagen aus dem Bereich der Arbeitsmedizin befähig sei und welches amtsärztliche Zeugnis für die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im April 1997 abgegeben worden sei, insofern erhärtet, als beide Sachverständige in den wesentlichen Punkten, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers relevant seien, zu den gleichen Sachverhalten und Aussagen gekommen seien. Zu den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen vom 10. Oktober 1997 sei daher festzustellen, daß das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen schlüssig sei und daher Erörterungen, wie sie in den Punkten 1. bis 3. der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 1997 beantragt worden seien, zu keiner Änderung des schlüssigen Sachverständigengutachtens des Univ.-Doz. Dr. G. führen könnten, sondern lediglich dazu führten, das gegenständliche Verfahren noch weiter zu verzögern. Die Auffassung der Dienstbehörde werde auch noch dadurch erhärtet, daß der Beschwerdeführer unbeschadet seines Antrages auf Fristverlängerung, der mittlerweile überholt sei, bis zum jetzigen Zeitpunkt die von ihm angekündigten weiteren Gutachten und Stellungnahmen nicht vorgelegt habe. Der unter Pkt. 3. des Spruches dargelegte Antrag des Beschwerdeführers sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Zur Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, sei weiters zu prüfen gewesen, welche dienstlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf dem von ihm zu versehenden Dienstposten zu erbringen habe. Hiezu sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer als Kanzlei- und Verwaltungsbediensteter in der Verwaltung der Berufsfeuerwehr mit normalen Kanzleiarbeiten auch unter Anwendung einer EDV-Einrichtung tätig werde. Kanzlei- und Verwaltungstätigkeiten würden von einer Reihe von Beamten und Vertragsbediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck verrichtet, sodaß deren Aufgabeninhalte bezüglich ihrer körperlichen Belastung nicht gesondert erhoben werden müßten, weil bei solchen Arbeiten grundsätzlich davon auszugehen sei, daß sie keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten umfaßten. Ebenso seien Arbeiten über Kopf und ohne Unterbrechung nicht Gegenstand der Tätigkeit von Kanzlei- und Verwaltungsbediensteten. Eine achtstündige Tätigkeit vor Computern mit fixierter Kopfhaltung werde im allgemeinen nicht verlangt. Arbeiten mit häufigem Kopfdrehen seien ebenso nicht Gegenstand der Dienstleistung des Beschwerdeführers.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, daß in Wertung des fachärztlichen Sachverständigengutachtens des Univ.-Doz. Dr. G. der Beschwerdeführer keine so gravierenden körperlichen Beeinträchtigungen aufweise, daß er seine Tätigkeit als Kanzlei- und Verwaltungsbediensteter auf dem von ihm eingenommenen Dienstposten nicht zu leisten in der Lage sei bzw. ihm die Ausübung von Kanzlei- und Verwaltungstätigkeiten auf Grund der erhobenen Sachverhalte nicht zugemutet werden könne. Es sei daher festzustellen, daß beim Beschwerdeführer keine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid insoweit in seinen Rechten gemäß § 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a IGBG verletzt, als damit sein Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand abgewiesen wird.

Im Sinne dieses ausdrücklich formulierten Beschwerdepunktes wenden sich die Beschwerdeausführungen insbesondere gegen die Abweisung des Antrages auf Ruhestandsversetzung (Pkt. 4. des angefochtenen Bescheides) und damit - wie auch ausdrücklich - gegen die Absprüche der belangten Behörde unter Pkt. 3. des Spruches des angefochtenen Bescheides. Die mit den Punkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides erfolgten Zurückweisungen sind dementgegen nicht vom Beschwerdepunkt umfaßt und auch durch die weitere Entwicklung des Verwaltungsverfahrens rechtlich gegenstandslos.

Ausgehend vom Beschwerdepunkt ist zunächst die Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

Nach § 45 Abs. 1 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 (IGB), LGBl. Nr. 44, in der Fassung der 8.-Novelle, LGBl. Nr. 4/1987, hat der Beamte Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er dienstunfähig wird und die Erlangung seiner Dienstfähigkeit nicht mehr zu erwarten ist (in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/12/0223).

Der Beamte ist nach Abs. 3 lit. a (Stammfassung) der genannten Bestimmung in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen.

Die Regelung des Abs. 1 der genannten Bestimmung vermittelt demnach dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Ruhestandsversetzung, wenn er dienstunfähig ist, also infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit auch nicht zu erwarten ist. Im Gegensatz zum Bundesdienstrecht besteht nach dem Innsbrucker Gemeindebeamtendienstrecht keine Verweisungspflicht auf einen gleichwertigen, zumutbaren und vom Beamten auf Grund seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zu besorgenden Arbeitsplatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage im Bereich des Bundesdienstrechtes liegt Dienstunfähigkeit aber auch dann vor, wenn durch die gesundheitliche Störung die ordnungsgemäße Dienstleistung an sich verhindert wird oder durch diese Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill (Schmerzen) darstellen würde (siehe insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, Zl. 96/12/0242).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund mangelt es dem angefochtenen Bescheid sowohl an einer ausreichenden Erhebung als auch Feststellung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, von dem die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung ausgegangen ist. Die belangte Behörde stützt sich zwar auf das als schlüssig bezeichnete Gutachten des Sachverständigen Univ.-Doz. Dr. G. vom 15. September 1997, doch hat dieser den Beschwerdeführer lediglich ausgehend vom unfallchirurgischen Gesichtspunkt untersucht und beurteilt. Unter Berücksichtigung auch der vom Beschwerdeführer im Verfahren erhobenen Einwände wäre allenfalls auch eine neurologische Befundung angezeigt gewesen. Feststeht weiters, daß der Beschwerdeführer gesundheitlich eingeschränkt ist, wobei die sich aus den vorliegenden Gutachten ergebenden medizinischen Beurteilungen z. B. in der Frage der Hebe- bzw. Trageleistungen nicht unbeträchtlich abweichen. Gerade deshalb kommt einer umfassenden Feststellung des Gesundheitszustandes im angefochtenen Bescheid genauso wie der Feststellung der konkreten Anforderungen an den Beschwerdeführer am Arbeitsplatz unter seiner Mitwirkung entscheidende Bedeutung zu. Diesen Aspekten kann auch die Bedeutung für die ordnungsgemäße und zumutbare Ausübung der Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht vornherein abgesprochen werden, weil die belangte Behörde hinsichtlich der "Belastungen" am Arbeitsplatz diesbezüglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur angibt, der Beschwerdeführer sei als Kanzlei- und Verwaltungsbediensteter mit normalen Kanzleiarbeiten auch unter Anwendung einer EDV-Einrichtung tätig. Die allgemein wertende Annahme der belangten Behörde, es sei bei solchen Arbeiten "grundsätzlich" davon auszugehen, daß sie die für den Beschwerdeführer medizinisch unzumutbaren Tätigkeiten nicht umfassen, hätten erst nach einer konkreten inhaltlichen Erhebung der anfallenden Tätigkeiten und der Umstände, unter denen diese zu erbringen sind, unter Beiziehung des Beschwerdeführers erfolgen dürfen.

Da diese für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung notwendigen Feststellungen mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt sind, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 4. daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Abspruch unter Pkt. 3. des angefochtenen Bescheides ist als selbständiger Abspruch über Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren unzulässig (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 389 ff). Da durch diesen Abspruch eine rechtliche Bindung für das fortzusetzende Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann, war die Abweisung dieser Anträge des Beschwerdeführers mit Pkt. 3. des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft geltend gemachte Umsatzsteuer; zur Unzulässigkeit der eigenständigen Vergütung der Mehrwertsteuer vgl. beispielsweise den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6774/A, oder den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1978, Zl. 1791/77.

Wien, am 24. März 1999

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