Normen
AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
AVG §38;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
PG 1965 §4;
PG 1965 §62c Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1941 geborene Beschwerdeführer steht als Oberinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; vor der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 war der Beschwerdeführer im Bereich der Direktion Wien der Post und Telekom Austria AG eingesetzt.
Der angefochtene Bescheid weist folgenden Spruch auf:
"Sie werden auf Ihren Antrag vom 26. Feber 1996 gemäß § 14 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 31. Juli 1997 in den Ruhestand versetzt."
In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Rechtslage und dem Hinweis darauf, daß der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 26. Februar 1996 um seine Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen ersucht habe, das bisherige Verwaltungsgeschehen dargestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, daß der Zeitpunkt der Einleitung des Dienstrechtsverfahrens, das zu seiner Ruhestandsversetzung geführt habe, nicht unrichtig und gesetzwidrig (entgegen den Bestimmungen von DVG und AVG) festgesetzt und dadurch die nach § 62 c PG 1965 für Fälle der vor dem 16. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren vorgesehene Anwendbarkeit der §§ 4 und 12 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung verhindert werde, durch unrichtige Anwendung der zitierten Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Ausmaß der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer präzisierte seinen Antrag mit Schreiben vom 18. November 1997 noch dahingehend, daß er die Ruhestandsversetzung selbst mit seiner Beschwerde ausdrücklich nicht als bekämpft bezeichnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist allein die Frage zu lösen, welche Bedeutung dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis, daß die Ruhestandsversetzung auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 26. Februar 1996 erfolgt sei, im Hinblick auf die Abschlagsregelung für die Ruhegenußbemessung nach § 62 c PG 1965 zukommt.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0381, eingehend begründet dargelegt, daß die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet wurde, nicht die Aktiv-Dienstbehörde, sondern die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Ruhegenußbemessungsverfahren zu klären hat (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG). Nach der dort geäußerten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Frage des Zeitpunktes der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, die von der Aktiv-Dienstbehörde in einem anderen Verfahren (Ruhestandsversetzungsverfahren, eigenes Feststellungsverfahren) mit bindender Wirkung auch für die Pensions-Dienstbehörde zu entscheiden ist, sondern um eine Tatbestandsvoraussetzung, die unter dem Gesichtspunkt ihrer Rechtserheblichkeit für die Ruhegenußbemessung ausschließlich von der Pensions-Dienstbehörde zu lösen ist. Anders als nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen für das Ruhegenußbemessungsverfahren kommt aber dem Stichtag 16. Februar 1996 nach § 14 BDG 1979 für den Ausgang und die Rechtmäßigkeit des Ruhestandsversetzungsverfahrens grundsätzlich keine normative Bedeutung zu.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kommt der Aussage im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrages vom 26. Februar 1996 in den Ruhestand versetzt worden, keine rechtliche Bindungswirkung für das Ruhegenußbemessungsverfahren zu. Das Beschwerdevorbringen erweist sich damit aber als unbegründet; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 16. Dezember 1998
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