Normen
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Zeitraum bis einschließlich 31. Oktober 1996 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat (Dienstklasse VI) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist das Berufsschulzentrum G, wo er als "Dienststellenleiter und Hausverwalter" tätig ist.
Mit Schreiben vom 13. Februar 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungs(Dienstklassen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 Gehaltsgesetz (im Folgenden: GG/Stmk) und begründete dies damit, dass er seiner Ansicht nach eine B/VII-wertige Tätigkeit ausübe. Aus der dem Antrag beiliegenden Arbeitsplatzbeschreibung gehe hervor, dass seine Tätigkeit gegenüber vergleichbaren Tätigkeiten von Bediensteten mit seiner Einstufung "wesentlich höherwertig" zu bewerten sei, zumal seine Verantwortung für die ihm übertragenen Sachwerte eine unmittelbare und selbstständige sei.
Nach Vorhalt der belangten Behörde vom 11. Juli 1996, wonach eine Überprüfung an Hand der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung ergeben habe, "dass für die Verwendungsgruppe B höchstwertige Tätigkeiten in einem die Zuordnung des Dienstpostens zur Dienstklasse VII begründenden Ausmaß nicht vorliegen", wies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1996 darauf hin, aus der Arbeitsplatzbeschreibung gehe hervor, dass sein Aufgabengebiet ein von hoher Selbstständigkeit und Eigenverantwortung, insbesondere auch von umfangreichen, verantwortungsvollen Koordinierungstätigkeiten gezeichnetes Spektrum umfasse. Überdies habe er die volle Verantwortung in budgetärer und finanzieller Hinsicht zu tragen. Entscheidungen im Bereich des Berufsschulzentrums seien im Zusammenhang mit baulichen, behördlichen, aber auch personellen Angelegenheiten letztendlich von ihm zu treffen. Er sei für die Verwaltung eines Budgets von rund 10 Millionen Schilling voll verantwortlich. Wegen der engen finanziellen Ressourcen obliege es ihm, mit den einzelnen neun Schuldirektoren in oft langwierigen Verhandlungen die Prioritäten so auszuarbeiten, dass sie womöglich von allen akzeptiert, aber auch finanziert werden könnten. Er sei auf Grund seiner Darstellung der festen Überzeugung, dass sein Verantwortungs- und Aufgabenbereich mit dem eines Kanzleileiters einer Bezirkshauptmannschaft nicht nur vergleichbar sei, sondern diesen noch bei weitem übertreffe.
Über Aufforderung der belangten Behörde vom 15. Oktober 1996 "um ehest mögliche Stellungnahme, insbesondere zu den Punkten Verantwortung in budgetärer und finanzieller Hinsicht, Entscheidungsbefugnisse und Verhandlungen mit den Direktoren" teilte der Vorstand der Abteilung für gewerbliche Berufsschulen mit Schreiben vom 7. November 1996 mit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers "inhaltlich entsprechen". Bei der Hausverwaltung eines ca. 10 Millionen Schilling-Budgets handle es sich um Tätigkeiten einer Hausverwaltung, die sich aus dem Titel "Reparaturen - Beheizung - Beleuchtung - Reinigung" ergeben, wobei die Einzelauftragssumme mit S 40.000,-- begrenzt sei. Auch in Bezug auf Verhandlungen mit den Berufsschuldirektoren seien die Tätigkeiten einer Hausverwaltung gemeint und nicht finanzielle Angelegenheiten den Unterricht und die Ausstattung der Werkstätten betreffend. Dem Beschwerdeführer obliege auch die erforderliche Koordination mit der Baudirektion und den Direktionen für Großreparaturen in den Ferien. Die Zuerkennung einer Verwendungszulage für den Dienstposten des Hausverwalters erscheine gerechtfertigt.
Mit Erledigung vom 26. Februar 1997 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Entscheidung über seinen Antrag die in Fotokopie beigeschlossene Arbeitsplatzbeschreibung samt Ablaufbeschreibung zu Grunde gelegt werden würde.
Der Beschwerdeführer gab dazu innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme mehr ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. April 1997 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, bzw. in der Fassung der dritten Landesbeamtengesetznovelle 1996, LGBl. Nr. 76, ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, nach der bis 31. Oktober 1996 geltenden Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG Stmk gebühre dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Beurteilung dieser Frage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben habe, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme jedoch überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichte, der mit dem Dienst nur irgend eines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden könne, eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG Stmk mangels des dort geforderten Tatbestandselementes, es müsse ein Dienst vorliegen, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne, nicht in Betracht. Da der Dienst des Beschwerdeführers als Hausverwalter des Berufsschulzentrums Graz-St. Peter mit den festgestellten Tätigkeiten mit dem Dienst eines anderen Beamten im Bereich der steiermärkischen Landesverwaltung auch nicht annähernd verglichen werden könne, gebühre im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG Stmk nicht.
Nach der ab 1. November 1996 mit der dritten Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, in Kraft getretenen geänderten Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG Stmk gebühre dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden könne, der einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehabe, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein.
Hiezu sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf einem als Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VI, bewerteten Dienstposten verwendet werde, seit 1. Jänner 1979 in der Dienstklasse VI eingereiht sei und die von ihm zu verrichtenden Dienste von einem Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI, erwartet werden können. Zur Begründung dieser Auffassung sei zunächst auf die Bestimmungen des Teiles B, Abschnitt I, der Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/85, hinzuweisen, wonach Dienstposten der Verwendungsgruppe B für Tätigkeiten vorzusehen seien, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbstständig durchzuführen seien und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlicher Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erforderten. Es seien daher die Kriterien der Selbstständigkeit, der umfassenden Kenntnis der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und eines gehobenen Maßes an Verantwortung grundsätzliche Erfordernisse für eine Zuordnung einer Tätigkeit zur Verwendungsgruppe B, sodass eine darüber hinausgehende Wertigkeit als Dienstposten der Dienstklasse VII, der Spitzendienstklasse dieser Verwendungsgruppe, daraus nicht abgeleitet werden könne. Zur Wertigkeit des Tätigkeitsbereiches des Beschwerdeführers sei weiters festzustellen, dass zumindest die unter Ziffer 2.2, 2.4, 2.5, 2.6, 2.9, 2.11., 2.12, 2.13, 2.14, 2.18, 2.19, 2.20 und 2.24 seiner Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien, insgesamt ein Ausmaß von rund 27 % der Gesamttätigkeiten und sohin ein erhebliches Ausmaß erreichten und daher auch aus dieser Sicht im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen zu den Bewertungskriterien der Verwendungsgruppe B bei Betrachtung der vom Beschwerdeführer in seiner Gesamtheit zu verrichtenden Tätigkeiten eine B/VII-Wertigkeit des Dienstpostens nicht vorliegen könne. Zur Beurteilung der Wertigkeit des Dienstpostens des Beschwerdeführers werde schließlich noch bemerkt, dass unmittelbar vor dem Beschwerdeführer eine in der Entlohnungsgruppe c eingestufte Vertragsbedienstete, der mangels Absolvierung einer höheren Schule nur eine Ergänzungszulage auf die Entlohnungsgruppe b habe gewährt werden können, den gegenständlichen Dienstposten innegehabt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer hat dazu eine Replik eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem nach dem Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, als landesgesetzliche Bestimmung geltenden § 30a Abs. 1 Z. 2 GG (GG Stmk) gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.
Die Bestimmung des § 30a GG/Stmk wurde mit der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76 - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - mit Wirkung ab 1. November 1996 wie folgt neu geregelt:
"(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
....
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; ...."
Bei der im Beschwerdefall strittigen Frage des Anspruches auf Dienstklassenzulage handelt es sich um einen zeitraumbezogen zu beurteilenden Anspruch. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, ein Verfahren sowohl nach der Rechtslage vor als auch nach dem 31. Oktober bzw. 1. November 1996 durchzuführen.
A.) Zum Dienstklassenzulagenanspruch bis einschließlich 31. Oktober 1996:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0219, zu der bis 31. Oktober 1996 geltenden Rechtslage ausgeführt hat, ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamten der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf an, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne dass sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen.
Die belangte Behörde begründet ihren angefochtenen Bescheid - soweit es den Anspruch nach der bis 31. Oktober 1996 geltenden Rechtslage betrifft - im Ergebnis auf das Wesentlichste zusammengefasst damit, dass es im Bereich der belangten Behörde keinen Beamten der Verwendungsgruppe B gebe, dessen Dienst mit dem Dienst des Beschwerdeführers auch nur annähernd verglichen werden könne und leitet daraus ab, dass die beantragte Dienstklassenzulage nicht gebühre.
Der Beschwerdeführer macht anknüpfend an sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren zur Vergleichbarkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zunächst geltend, es sei zwar richtig, dass es kein anderes gleiches Landesschulzentrum gebe, das Land verfüge jedoch über zahlreiche andere Liegenschaften samt Gebäuden; es sei daher jedenfalls nicht von vornherein klar, dass es nicht in diesem Zusammenhang auch weitere Posten mit einer für einen Vergleich nach der zitierten Norm ausreichenden Übereinstimmung gebe. Die Frage der Existenz solcher Posten und damit das Vorhandensein von im Sinne der zitierten Norm gleich verwendeten Beamten stelle ein für eine Entscheidung der gegenständlichen Art wesentliches Sachverhaltselement dar; es müsse die Antwort darauf auf die gleiche Weise gefunden werden wie auch hinsichtlich jedes anderen Sachverhaltselementes. Das heiße, es seien die erforderlichen Erhebungen durchzuführen, zu diesen Ergebnissen sei das Parteiengehör zu gewähren und davon ausgehend sei auf schlüssige und nachvollziehbare Weise darzustellen, zu welchem Ergebnis die Behörde gekommen sei und warum sie dieses Ergebnis für richtig halte. All das sei unterblieben und durch die apodiktische Behauptung des Fehlens vergleichbarer Beamter ersetzt worden. Bei gehöriger Verfahrensdurchführung und Bescheidbegründung wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass die erforderliche Vergleichsmöglichkeit bestehe.
In ihrer Gegenschrift bringt die belangte Behörde vor, die Tatsache, dass es im Bereich der steiermärkischen Landesverwaltung keinen Beamten der Verwendungsgruppe B gebe, dessen Dienst mit jenem des Beschwerdeführers auch nur annähernd verglichen werden könne, sei der Dienstbehörde auf Grund der langjährigen Kenntnis aller Dienststellen und des Aufgabenbereiches allfälliger Vergleichsbeamter bekannt. Deshalb seien Erhebungen darüber nicht erforderlich gewesen. Aber selbst wenn man in der Vorgangsweise der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickte, hätte die belangte Behörde auf Grund dieser Sachlage zu keiner anderen Entscheidung kommen können.
In seiner Replik verweist der Beschwerdeführer auf sein bereits im Verwaltungsverfahren und in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde erstattetes Vorbringen, dass er die Gegebenheiten einer Bezirkshauptmannschaft aus eigener Wahrnehmung kenne und der Ansicht sei, dass eine Vergleichbarkeit mit den Arbeitsplätzen der Kanzleileiter der Bezirkshauptmannschaften gegeben sei. Deren Aufgabenbereich sei sowohl bezüglich Gebäudeverwaltung wie auch bezüglich Dienstaufsicht ähnlich. Zweifellos weise die nunmehrige Verwendung des Beschwerdeführers Unterschiede auf, diese hinderten jedoch nicht den Vergleich mit dem Ergebnis, dass bei ihm eine noch höhere Wertigkeit gegeben sei, sodass seine Verwendung der Dienstklasse VII zuzuordnen sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil sich die belangte Behörde - wie dargestellt - mit dem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Verantwortungs- und Aufgabenbereich sei mit dem eines Kanzleileiters einer Bezirkshauptmannschaft nicht nur vergleichbar, sondern übertreffe diesen noch bei weitem (seine Tätigkeit sei also jedenfalls B VII - wertig), inhaltlich nicht auseinander gesetzt, sondern - ohne Erhebung und Vergleich der Aufgaben - sich mit der Feststellung begnügt hat, der beschriebene Dienst des Beschwerdeführers könne mit dem Dienst eines anderen Beamten im Bereich der belangten Behörde auch nicht annähernd verglichen werden.
Da die Feststellungen des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mangelhaft geblieben sind und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis nicht auszuschließen ist, war der angefochtene Bescheid - soweit es die Rechtslage bis 31. Oktober 1996 betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
B.) Zum Dienstklassenzulagenanspruch ab 1. November 1996:
Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse VI angehört, also theoretisch noch Anspruch auf die strittige Zulage haben könnte, wenn seine Tätigkeit so beschaffen wäre, dass sie der "Spitzendienstklasse" VII der Verwendungsgruppe B zuzuordnen wäre.
Vor dem Hintergrund des in der Dienstzweigeverordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, umschriebenen Anforderungsprofils der Verwendungsgruppe C ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Mischverwendung steht, das heißt dass auch C-wertige Tätigkeiten zu seinen Aufgaben zählen. Das von der belangten Behörde festgestellte Ausmaß an C-wertigen Tätigkeiten von 27 % kann nicht als unrichtig erkannt werden, zumal die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Arbeitsplatzbeschreibung samt Ablaufbeschreibung verbunden mit der Absicht, diese dem Verfahren zu Grunde zu legen, zur Kenntnis gebracht hat. Diese wurden von ihm nicht bestritten. Sein diesbezügliches Vorbringen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde stellt somit eine unbeachtliche Neuerung dar. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise behauptet hat, dass zu seiner Verwendung eine A-wertige Tätigkeit oder eine besonders anspruchsvolle B-wertige Tätigkeit gehöre, kann es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers um keine Spitzenverwendung handeln. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers kann daher, soweit es die Rechtslage ab dem 1. November 1996 betrifft, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerde war daher insoweit als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 19. Dezember 2001
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