VwGH 97/12/0177

VwGH97/12/017720.1.1999

Der Verwaltungserichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Dr. D in W, vertreten durch Dr. Birgit Bichler-Tschon, Rechtsanwältin in Wien I, Neutorgasse 9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 31. Juli 1996, Zl. 2010/3-1/96, betreffend Feststellung und Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §19 Abs2;
BGBG 1993 §23;
BGBG 1993 §3 Z5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EMRK Art6;
AVG §37;
AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §19 Abs2;
BGBG 1993 §23;
BGBG 1993 §3 Z5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EMRK Art6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht (nunmehr) als Ministerialrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (in der Folge meist kurz: Ministerium), wo sie die Funktion einer Abteilungsleiterin bekleidet.

Am 11. Mai 1995 wurden die Funktionen der Leiter zweier Gruppen sowie einer Abteilung in diesem Ministerium ausgeschrieben (dies im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85). Soweit für den Beschwerdefall erheblich, heißt es in dieser Ausschreibung unter anderem:

"Die Aufgabenbereiche dieser Organisationseinheiten umfassen

insbesondere:

Gruppe V/A (Abteilungen V/1 bis V/3):

Allgemeine pädagogische Angelegenheiten; Schulbuch;

Wien-Aktion.

...

Voraussetzungen für die Bewerbung um diese Funktionen sind neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen im Sinne des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333:

1. Das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übernahme in eine solches.

  1. 2. Der Abschluß eines Universitätsstudiums.
  2. 3. Erfahrung in der Behandlung der Agenden, die in dieser Organisationseinheit wahrzunehmen sind.

    4. Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung.

    Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monats nach Verlautbarung dieser Ausschreibung im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' unter Anführung der Gründe, die den Bewerber/die Bewerberin für die Bekleidung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen, unmittelbar beim Präsidium des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, 1014 Wien, Minoritenplatz 5, einzubringen.

    Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist bemüht, den Anteil von Frauen in Leitungsfunktionen zu erhöhen und lädt daher nachdrücklich Frauen zur Bewerbung ein. Nach § 43 des B-GBG werden Frauen, die gleich geeignet wie männliche Bewerber sind, bei der Betrauung der Funktion bevorzugt."

    Um die verfahrensgegenständliche Leitungsfunktion bewarben sich acht Personen, darunter die Beschwerdeführerin und derjenige (ein Mann), der in der Folge mit dieser Funktion betraut wurde (in der Folge kurz: A).

    Die aus vier Personen (zwei Frauen und zwei Männern) bestehende Begutachtungskommission für die Besetzung dieser Funktion erstattete gemäß § 10 AusG folgendes Gutachten:

    "Die Kommission, bestehend aus folgenden Mitgliedern: (es folgen die Mitglieder)

    beschloß in ihrer Sitzung am 20. Juni 1995 unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung mit obzit. Zahl geforderten Voraussetzungen, der Angaben in den Bewerbungsgesuchen und der Einsicht in den vorliegenden Personalakten nach Beratung einstimmig folgendes Gutachten über das Maß der Eignung der Bewerber:

    a) Der Bewerber (A) ist in höchstem Maße geeignet.

    Er erfüllt alle Punkte der Ausschreibung und ist nach § 9 Abs. 4 AusG als bester Kandidat anzusehen, da er

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