VwGH 97/12/0066

VwGH97/12/006628.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der A in H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Dezember 1996, Zl. 121 933/3-II/2/96, betreffend Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand seit 1. November 1993 als Inspektorin in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war zuletzt im Bereich der Bundespolizeidirektion (= BPD) Salzburg tätig.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 5. September 1996 wurde das provisorische Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin wegen pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 unter Einhaltung der Kündigungsfrist aufgelöst und gleichzeitig einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe während ihres Dienstes im Polizeigefangenenhaus den in Schubhaft befindlichen N. K. kennengelernt. Sie habe ihm nach der Entlassung aus der Schubhaft trotz des ihr bekannten Aufenthaltsverbotes und des Umstandes, daß es sich bei N. K. um einen schweren Verbrecher (mehrfacher Einbruchsdiebstahl) gehandelt habe, ermöglicht, bei ihr Unterkunft zu nehmen bzw. in der Zeit vom 2. bis 5. August 1996 in einem Hotel in Mondsee ein Wochenende mit ihm verbracht. Die Eintragungen im Gästebuch seien nur von der Beschwerdeführerin vorgenommen worden. Darin sei ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu erblicken, weil durch eine derartige Vorgangsweise bezogen auf den Dienst der Beschwerdeführerin das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert werde.

Die weiteren Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides betreffen die Kündigungsfrist und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, die ihr angelasteten Pflichtverletzungen seien keineswegs bewiesen. Sie habe ab dem Zeitpunkt des Erkennens der Situation alles ihrer Dienstbehörde gemeldet, sodaß dadurch überhaupt erst das positive Erhebungsergebnis habe erzielt werden können.

Nach einer weiteren Eingabe der Beschwerdeführerin unter Einräumung von Parteiengehör erging der angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters aus, es sei von folgendem Sachverhalt auszugehen gewesen:

Die Beschwerdeführerin habe während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Polizeigefangenenhaus der BPD Salzburg von Mai bis Juli 1966 den dort in Schubhaft befindlichen N. K.

kennengelernt. K. sei bosnischer Staatsangehöriger serbischer Nationalität. Er sei mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26. April 1994 wegen §§ 15, 113, 127, 128, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Nach seiner bedingten Entlassung am 5. Februar 1996 sei er von der Justizanstalt Salzburg zur BPD Salzburg überstellt worden, wo über ihn die Schubhaft verhängt worden sei. Bereits mit Bescheid der BPD Innsbruck vom 4. März 1993 sei über N. K. ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden.

Während seiner Anhaltung im Polizeigefangenenhaus sei K. als Hausarbeiter eingeteilt gewesen und beispielsweise bei der Essensausgabe mitgegangen. Dabei hätten sich Gespräche zwischen K. und der Beschwerdeführerin ergeben, bei denen er der Beschwerdeführerin von seiner Familie erzählt und die Beschwerdeführerin für K. Sympathie entwickelt habe. Am Tag seiner Entlassung habe die Beschwerdeführerin Aufsichtsdienst gehabt. K. habe angekündigt, daß er sich bei ihr melden würde. Am Abend dieses Tages habe er sie bereits in ihrer Privatwohnung angerufen. Die Beschwerdeführerin habe sich dann mit K. am Bahnhof Salzburg getroffen und gemeinsam mit ihm mehrere Lokale aufgesucht, wobei sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu K. so intensiviert habe, daß sie sich küßten. Ein paar Tage später habe sich K. wieder telefonisch gemeldet. Nach einem Treffen am Bahnhof habe die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt, mit K. intim zu werden. Da dies in ihrer Wohnung in Salzburg nicht möglich gewesen sei, sei sie mit ihm in ein Hotel gefahren und habe dort vom 2. bis 5. August 1996 gewohnt. In weiterer Folge habe sie auch das Wochenende vom 9. bis 11. August 1996 mit K. in einem Hotel in Mondsee verbracht. Kurz vor dem Geburtstag der Beschwerdeführerin habe ihr K. eine Armbanduhr geschenkt. Bei einem weiteren Treffen mit K. in der Autobahnraststätte Mondsee sei auch ein Bekannter des K., den dieser während seiner Haftzeit in Innsbruck kennengelernt gehabt und der ihn beim Versuch, einen gefälschten Paß zu erlangen, unterstützt habe, anwesend gewesen. Am 22. August 1996 gegen Mittag habe K. in Begleitung des vorher Genannten am Grenzübergang Nickelsdorf einen bulgarischen Staatsangehörigen getroffen, dem er für die Beschaffung eines gefälschten Passes DM 2700,-- übergeben habe, wobei die Hälfte dieses Betrages von der Beschwerdeführerin gestammt habe. Die Beschwerdeführerin und K. hätten sich in der Folge wieder ein Zimmer in einem Hotel in Mondsee genommen. Am 23. August 1996 gegen 3.00 Uhr seien K. und sein Bekannter weiter nach Innsbruck gefahren. K. sei in der Folge am 24. August 1996 gegen 6.25 Uhr von Beamten des Gendarmeriepostens Hall in Tirol wegen des Verdachtes des mehrfachen Einbruchsdiebstahles und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt festgenommen worden. Im Zuge der Erhebungen habe er angegeben, nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bei der Beschwerdeführerin gewohnt und von ihr DM 1350,-- für die Beschaffung eines falschen Reisepasses bekommen zu haben. Am 2. September 1996 habe die Beschwerdeführerin im Beisein eines namentlich genannten Beamten der BPD Salzburg am Postamt Salzburg einen an sie adressierten Einschreibebrief, als dessen Absender der erwähnte Bekannte des K. aufschien, entgegengenommen. In diesem Kuvert habe sich ein polnischer Reisepaß mit einem Lichtbild des N. K. befunden.

Die BPD Salzburg habe in der Folge mit Bescheid vom 2. September 1996 die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin verfügt und Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission bei der belangten Behörde erstattet. Ferner sei gegen die Beschwerdeführerin ein strafgerichtliches Verfahren wegen des Verdachtes der Beteiligung an einer Urkundenfälschung anhängig. Diese Tatsachenfeststellungen beruhten - soweit es die Beziehung der Beschwerdeführerin zu N. K. betreffe - auf den niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei der BPD Salzburg. Wenn die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkung bei der Beschaffung des Reisepasses in Abrede gestellt habe, sei dies nicht glaubwürdig. Der erwähnte Einschreibebrief sei an die Beschwerdeführerin, nicht etwa an K., adressiert gewesen. Die Beschwerdeführerin sei am 22. August 1996 wenige Stunden nach dem Treffen des K. mit dem erwähnten Bulgaren am Grenzübergang Nickelsdorf eingetroffen. Schließlich sei davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin und K. sich sehr nahe gestanden seien und es auch keinen plausiblen Grund dafür gebe, daß K. die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten würde. Angesichts dieser Indizien bestehe kein Grund, die Erhebungsergebnisse des Gendarmeriepostens Hall in Tirol in Zweifel zu ziehen. Ferner sei auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Niederschrift davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin gewußt habe, daß gegen K. ein Aufenthaltsverbot bestanden und dieser sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Nach Wiedergabe der Rechtslage und der Rechtsprechung führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, das der Beschwerdeführerin vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten sei darin zu erblicken, daß sie während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Polizeigefangenenhaus mit dem genannten Schubhäftling eine derart intensive persönliche Beziehung hergestellt habe, daß es unmittelbar nach dessen Entlassung zu einer noch weiteren Vertiefung gekommen sei, die schließlich zu geschlechtlichen Intimkontakten geführt habe. Überdies habe sie diese Beziehung zu K. unterhalten, obwohl sie gewußt habe, daß über diesen ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt gewesen sei, er sich im Bundesgebiet rechtswidrig aufhalte und er wegen Einbruchsdiebstählen vorbestraft sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin ihn bei der Beschaffung eines gefälschten Reisepasses unterstützt. Durch dieses Verhalten habe sie jedenfalls massiv gegen ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen. Diese Bestimmung verpflichte den Beamten dazu, in seinem gesamten - dienstlichen und außerdienstlichen - Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gewahrt bleibe. Wie der dargestellte Sachverhalt gezeigt habe, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ihre privaten Neigungen bzw. Interessen von ihrer dienstlichen Tätigkeit zu trennen. Wenn sie als Beweggrund für ihre Beziehung zu K. angegeben habe, daß es für sie ein "Abenteuer" gewesen sei, zeige dies, daß sie nicht die für den Sicherheitswachdienst erforderliche charakterliche Eignung aufweise. Es liege auf der Hand, daß dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erschüttert werde. Ein weiterer Erschwernisgrund sei darin zu erblicken, daß K. sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe und das persönliche Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihm - obwohl der Beschwerdeführerin die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes von K. bekannt gewesen sei - geeignet gewesen sei, den Eindruck hervorzurufen, daß eine Sicherheitswachebeamtin rechtswidriges Verhalten billige, ja sogar unterstütze. Schon aus diesen Überlegungen erweise sich die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Kündigung als rechtmäßig. Ob die Beschwerdeführerin auch einen gerichtlich strafbaren Tatbestand durch die Unterstützung des K. beim Erwerb des gefälschten Passes verwirklicht habe oder nicht, könne dahingestellt bleiben. Ebenso sei es auch nicht erforderlich, den Ausgang des gegen die Beschwerdeführerin anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wegen Verletzung des Fremdenpolizeigesetzes abzuwarten, weil das Verhalten der Beschwerdeführerin aus den vorher dargestellten Gründen massiv gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoße.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf Weiterbestehen ihres provisorischen Dienstverhältnisses verletzt. Sie bringt im wesentlichen vor, die Annahme der Behörde, sie habe N. K. einen Betrag zur Beschaffung eines gefälschten Reisepasses übergeben, beruhe nicht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren. Sie sei vielmehr mit rechtskräftigem Urteil vom Vorwurf einer Beitragstäterschaft zur versuchten Fälschung besonders geschützter Urkunden freigesprochen worden. Es sei auch nicht richtig, daß sie während ihrer dienstlichen Tätigkeit im Polizeigefangenenhaus eine "besonders intensive persönliche Beziehung" hergestellt habe. Eine derartige (intime) Beziehung sei vielmehr erst nach der Entlassung aufgenommen worden. Wenngleich sie eingeräumt habe, daß sie vom Aufenthaltsverbot über N. K. gewußt habe, so seien ihr dieser Umstand und im Zusammenhang damit die gemeinsamen Aufenthalte in einem Hotel bzw. einer Pension in Mondsee nicht als schuldhafte pflichtwidrige Handlung vorzuwerfen, zumal sich ergebe, daß N. K. auf Grund der Höchstdauer der zulässigen Schubhaft entlassen worden sei; dies allerdings ohne Reisedokument. Nun könne es aber für die Beschwerdeführerin kein pflichtwidriges Verhalten darstellen, wenn sie mit einem entlassenen Schubhäftling bloß eine kurzfristige Beziehung aufrechterhalte. Es sei eben gerade keine Pflichtwidrigkeit im Sinne des Gesetzes, wenn ein Beamter mit einem rechtskräftig abgeurteilten Menschen eine Beziehung aufrechterhalte. Dies entspreche auch dem Strafgesetzbuch, welches von der Resozialisierung krimineller Personen beseelt sei. Es würde geradezu eine verfassungswidrige Ausgrenzung bedeuten, wenn man von Beamten im Rahmen ihrer Dienstpflicht verlange, mit Personen, die ihre Strafe bereits abgebüßt hätten, keine Beziehung haben zu dürfen. Der Umstand, daß N. K. aus der Schubhaft entlassen worden sei, sei dadurch relativiert, daß diese Entlassung aus der Schubhaft auf Grund deren Höchstdauer erfolgt sei. Es wäre N. K. gar nicht möglich gewesen, vor Erlangung eines Reisedokumentes das Bundesgebiet zu verlassen. Nachdem N. K. nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen habe, daß er sich auf legalem Weg ein Reisedokument verschafft habe, könne das Aufrechterhalten einer Beziehung mit dem entlassenen Schubhäftling trotz Kenntnis des Aufenthaltsverbotes kein pflichtwidriges Handeln darstellen, welches zur Kündigung berechtige.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, kann das provisorische Dienstverhältnis mit Bescheid gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung nach § 10 Abs. 3 BDG 1979 nur mit Angabe des Grundes möglich. Einen Kündigungsgrund stellt nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 pflichtwidriges Verhalten dar.

Wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, verfolgt die Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es sind daher alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, auszuschließen (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1982, Zl. 81/12/0041, vom 22. Februar 1995, Zl. 95/12/0031, und die dort weiters genannte Rechtsprechung).

Einer der ausdrücklich genannten Kündigungsgründe - auf den die Behörde ihre Entscheidung gestützt hat - stellt pflichtwidriges Verhalten während des provisorischen Dienstverhältnisses dar. In der Rechtsprechung wurde in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdefall beispielsweise der Kontakt mit "Rauschgiftkonsumenten" bei einem Zollwachebeamten als Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 und damit als solcher Kündigungsgrund gewertet, weil es auf der Hand liege, daß der Verkehr mit derartigen Personen und der Genuß von Suchtgift auch in geringen Mengen ein Verhalten darstelle, das nicht geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einem Zollwachebeamten übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen sehr wohl die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes" gehörten, zu erhalten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1984, Zl. 83/12/0136).

Hinsichtlich des außerdienstlichen Umganges eines im Gefangenenaufsichtsdienst tätigen Justizwachebeamten bezeichnete es der Verwaltungsgerichtshof als unerheblich, ob diese Kontakte bereits als "pflichtwidriges Verhalten" gewertet werden oder nicht, weil die Aufzählung der Kündigungsgründe im Gesetz keine erschöpfende ist und die Art des Umganges des damaligen Beschwerdeführers jedenfalls zu berechtigten Sorgen hinsichtlich von Auswirkungen auf seinen Dienst Anlaß gaben (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1980, Zl. 1900/79).

Im Zusammenhang mit einer "Wirtshausrauferei" führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 87/12/0085, aus, zweifellos sei davon auszugehen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung von dienstlichen Aufgaben gerade eines Wachebeamten, dessen vornehmlicher Tätigkeitsbereich in der Verhinderung von strafbaren Handlungen bestehe, nicht erhalten bleibe, wenn dieser selbst jene Rechtsgüter, zu deren Schutz er nach den Gesetzen berufen sei, bewußt verletze.

Aber nicht jede in einem provisorischen Dienstverhältnis unterlaufene Verletzung von Dienstpflichten stellt schon einen Kündigungsgrund des "pflichtwidrigen Verhaltens" nach § 10 Abs. 4 Z. 4 BDG 1979 dar. Dies wird insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn die nur zu einem bestimmten Zeitpunkt unterlaufene Pflichtverletzung geringfügig ist, auf bloßer Nachlässigkeit beruht, einmaliger Art war und keine Wiederholung besorgen läßt, also insgesamt in ihrer Schwere nach in keinem Verhältnis zur Schwere der Ahndung in Form einer Kündigung steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0168).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin den N. K. während ihres Dienstes im Polizeigefangenenhaus als Schubhäftling kennenlernte und nach seiner Entlassung, obwohl sie wissen mußte, daß ihm gegenüber ein Aufenthaltsverbot bestand, mit ihm eine intime Beziehung anknüpfte. Bereits davon ausgehend kann unter Berücksichtigung der Aufgabe des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich u. a. die Feststellung der charakterlichen Eignung für den Dienst als Polizeibeamter, die von der Behörde vorgenommene Kündigung nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Aufnahme derartiger Beziehungen ist vor dem gegebenen dienstlichen Hintergrund im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 ohne Zweifel geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten durch die Beschwerdeführerin als Polizeibeamtin nicht bloß geringfügig zu erschüttern. Es kann auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, es habe sich bei dem der Beschwerdeführerin angelasteten Verhalten lediglich um eine geringfügige, auf eine Art Nachlässigkeit beruhende einmalige Pflichtverletzung gehandelt, bei der keine Wiederholung zu befürchten wäre. Wenn die Beschwerde den Gedanken der Resozialisierung krimineller Personen mit in das Spiel bringt, so ist ihr vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles zu erwidern, daß damit keinesfalls die Aufnahme einer intimen Beziehung mit einem Rechtsbrecher zu rechtfertigen ist.

Da bereits diese Überlegungen zeigen, daß die Beschwerde unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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