VwGH 97/12/0062

VwGH97/12/006223.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. Helmut Venus und Mag. Herbert Lienhart, Rechtsanwälte in Fürstenfeld, Burgenlandstraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Jänner 1997, Zl. 13 - 05.03 - 154/1 - 1996, betreffend Versetzung nach § 19 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §64 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DVG 1984 §12;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §64 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DVG 1984 §12;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist seit dem Schuljahr 1990/91 als Lehrer tätig und steht seit dem 1. Mai 1991 als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er hat die Lehramtsprüfung als Hauptschullehrer abgelegt und ist für die Unterrichtsgegenstände Englisch und Biologie lehrbefähigt. Sein Vorrückungsstichtag ist der 4. März 1981. Der Beschwerdeführer unterrichtet seit dem Schuljahr (SJ) 1991/92 an der Hauptschule S-Platz in F (im folgenden HS S).

Zuvor stand der Beschwerdeführer in einem öffentlichen Dienstverhältnis zum Bund bzw. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark (in letzterem als Beamter der Verwendungsgruppe B). Sein Vorrückungsstichtag im letztgenannten Dienstverhältnis war der 4. September 1979.

Mit Schreiben vom 16. September 1996 teilte der Landeschulrat für Steiermark (im folgenden LSR) dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung vom 10. Oktober 1996 in die Lehrerreserve zu versetzen und ihn gemäß § 21 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) der "BPR" (Bezirkspersonalreserve) zuzuweisen. Stammschule bleibe seine bisherige Schule (HS S). Als Grund gab der LSR an, dass der Beschwerdeführer durch die Rückkehr des Abgeordneten Direktor X an die Schule in seiner bisherigen Verwendung "überzählig" geworden sei. Auf die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen nach § 19 Abs. 5 LDG 1984 wurde hingewiesen.

Mit Schreiben vom 19. September 1996 erhob der Beschwerdeführer gegen seine geplante Versetzung Einwendungen, die er im Dienstweg übermittelte. Er teilte darin mit, dass ihm die Personalsituation sehr wohl bekannt sei. Dennoch sei für ihn die Entscheidung sehr einseitig: als Grundlage sei nämlich der Stichtag genommen worden, der bei ihm der 4. September 1979, beim nächst jüngeren Kollegen Y (Englischlehrer) ein Datum im Februar 1979 sei. Y sei erst im SJ 1993/94 an die HS S gekommen, als Frau Z an Stelle des Direktors X (Abgeordneter) die Schule provisorisch geleitet habe. Nachdem nun Direktor X "durch bekannte Vorgaben" wieder in die Schule zurückgekehrt sei und Frau Z wieder ihrer Lehrtätigkeit an der Schule nachgehe, habe plötzlich der Beschwerdeführer "das Feld zu räumen". Er sei aber niemals für Direktor X an die HS S gekommen; vielmehr habe ihn der Direktor (noch vor der Erlangung seiner Funktion als Abgeordneter) im SJ 1991/92 an die Schule geholt. Feststehe, dass Y für Frau Z als Englischlehrer an die Schule geholt worden sei; aus diesem Grund falle es dem Beschwerdeführer schwer, die getroffene Entscheidung zu verstehen. Nach seinem Studium an der Pädagogischen Akademie (1979 - 1982) habe er zunächst versucht, Erfahrungen in einem anderen Beruf zu sammeln und es so einem Kollegen/einer Kollegin ermöglicht, als Lehrer eine Anstellung zu bekommen. Sein Übertritt in den Schuldienst, den er immer angestrebt habe, sei für ihn nicht nur leicht, sondern auch eine reizvolle Aufgabe gewesen. Umso mehr treffe es ihn, den eigentlichen Kontakt und Verantwortungsbereich (durch die Versetzung) zu verlieren. Nach Bekanntwerden seiner geplanten Versetzung hätten Eltern und Kinder spontan beim Bezirksschulinspektor und Direktor vorgesprochen. Er verstehe, dass Kollege Y im SJ 1993/94 die Chance wahrgenommen habe, an die HS S zu kommen, da auch seine Frau an der 2. HS im Ort als pragmatisierte Lehrerin tätig sei. Verständlich müsste es aber auch sein, dass der Beschwerdeführer niemals für "jemanden" gekommen sei, seine Frau mit einer verminderten Lehrverpflichtung unterrichte und auch die familiären Verhältnisse eigentlich "eindeutig" für ihn sprächen. Nicht unerwähnt wolle er lassen, dass er in mehreren Institutionen, Vereinen und Organisationen im Schulort tätig sei. Er ersuche, seine Einwendungen zu überprüfen und die getroffene Entscheidung zu korrigieren.

Auf Grund eines Versehens (so das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des LSR vom 31. Oktober 1996) wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers dem LSR nicht zeitgerecht vorgelegt. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 verfügte der LSR mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 1996 von Amts wegen die Versetzung des Beschwerdeführers in die Lehrerreserve und wies ihn im Rahmen derselben gemäß § 21 Abs. 1 LDG 1984 der "BPR" zu. Seine Stammschule bleibe die HS S. Die Begründung deckt sich mit dem Vorhalt vom 16. September 1996. Der Beschwerdeführer habe gegen die ihm mitgeteilte Absicht, ihn zu versetzen, innerhalb der gesetzlichen Frist keine Einwendungen erhoben.

In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass er rechtzeitig Einwendungen im Dienstweg erhoben habe und schloss diese als Beilage neuerlich an. In der Folge hob er die wesentlichen Punkte seiner Einwendungen nochmals hervor. Ua wies er darauf hin, dass durch die Rückkehr von Direktor X an die Schule und die Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit durch seine provisorische Vertreterin (Frau Z), die Englischlehrerin sei, nunmehr an der HS S 12 Stunden für einen Lehrer fehlten, was auch einen Englischlehrer treffe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Jänner 1997 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Als gesetzliche Grundlagen für diese Entscheidung führte sie § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 19 und 21 Abs. 1 LDG 1984 an. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Wiedergabe der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, es sei nicht der Zeitpunkt, wann an einer Schule der Dienst angetreten worden sei, sondern das Dienstalter entscheidend. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers sei der 4. März 1981, der von Y der 19. Februar 1979. Somit sei der Beschwerdeführer der dienstjüngere Lehrer. Auch gegenüber allen anderen an der Schule tätigen Lehrern sei der Beschwerdeführer jeweils der dienstjüngere. Aus der Begründung seiner Berufung sei nicht zu ersehen, dass seine Versetzung für ihn einen schweren wirtschaftlichen Nachteil nach sich ziehe. Durch den Dienstantritt von Direktor X sei es im dienstlichen Interesse erforderlich gewesen, den Beschwerdeführer als dienstjüngsten Lehrer in die Lehrerreserve zu versetzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht (§ 19 Abs. 4 leg. cit.).

Gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschliessen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

Nach § 21 Abs. 1 LDG 1984 ist ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 19 und 21 LDG 1984 versetzt zu werden, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde nach den §§ 66 und 67 AVG verletzt.

Von diesem Beschwerdepunkt ist auch - ungeachtet dazu fehlender Beschwerdeausführungen - eine mögliche Rechtsverletzung durch Verfügung einer rückwirkenden Versetzung erfasst, die nach dem Gesetz nicht zulässig ist. Eine solche liegt aber im Beschwerdefall - ungeachtet des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid des LSR vollinhaltlich und damit auch in Bezug auf den Zeitpunkt der Versetzung bestätigt hat - nicht vor. Die Anordnung des Wirksamkeitsbeginns im erstinstanzlichen Bescheid ist nämlich als Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 19 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz LDG 1984 zu werten (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 99/12/0083). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht ansatzweise gerügt, dass die Voraussetzungen für die sofortige Wirksamkeit der verfügten Versetzung nicht gegeben oder zumindest mangels einer entsprechenden Begründung nicht erkennbar gewesen seien. Auch belastet die Nichtbeachtung des § 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 (verkürzte Entscheidungsfrist im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe entgegen § 19 Abs. 4 LDG 1984 weder auf seine sozialen Verhältnisse Rücksicht genommen noch die Frage näher geprüft, ob ihn wesentliche wirtschaftliche Nachteile träfen, die seine Versetzung unzulässig machen würden.

Was die sozialen Verhältnisse betreffe, habe der Beschwerdeführer diese in seinen Einwendungen und in der Berufung zumindest in wesentlichen Zügen deutlich gemacht (verminderte Lehrverpflichtung der Ehegattin; Hinweis auf die familiären Verhältnisse, die eindeutig für ihn sprächen), dies jeweils im Vergleich zu seinem Kollegen Y, der im Schuljahr 1993/94 an die HS S gekommen sei, mit einer pragmatisierten Lehrerin verheiratet sei, die selbst in F im Rahmen einer vollen Lehrverpflichtung unterrichte und deren Ehe kinderlos sei. Dass dienstliche Interessen bei der Berücksichtigung "sozialer Verhältnisse" des Beschwerdeführers gefährdet seien, behaupte nicht einmal die belangte Behörde. Er habe bereits in seinen Einwendungen darauf hingewiesen, dass er die beabsichtigte Personalmaßnahme als sehr einseitig und nur von einem Gesichtspunkt ausgehend - dabei habe er sich unzweifelhaft auf das von der Behörde herangezogene Kriterium des Dienstalters bezogen, das auch der angefochtene Bescheid so behandle als wäre es das einzig maßgebliche Entscheidungskriterium - bewertet ansehe.

Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde ua darauf hingewiesen, dass aus der Berufungsbegründung nicht zu ersehen sei, dass die Versetzung einen "schweren wirtschaftlichen Nachteil" des Beschwerdeführers nach sich ziehen werde. Auch in diesem Punkt habe sich die belangte Behörde nicht der Mühe einer eingehenden Prüfung unterzogen, obwohl der BSR in seiner Stellungnahme vom 18. November 1996 davon spreche, dass dem Beschwerdeführer "bis jetzt kein (wirtschaftlicher) Nachteil" erwachsen sei. Offenbar halte es der BSR für durchaus möglich, dass die Versetzung in die Bezirkspersonalreserve mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein könne. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass durch die Rückkehr von Direktor X für den Beschwerdeführer nicht mehr die für die Erfüllung einer vollen Lehrverpflichtung erforderlichen 23 Wochenstunden, sondern nur noch 11 Wochenstunden im Stundenkontingent der HS S vorhanden seien. Das ziehe selbstverständlich nach sich, dass der Beschwerdeführer die Reststundenanzahl für eine volle Lehrverpflichtung an zumindest einer von seiner Stammschule verschiedenen Schule im Bezirk F zu absolvieren habe. Erfahrungsgemäß werde ein Lehrer im Rahmen der "Bezirkspersonalreserve" im gesamten Schulbezirk an jenen Schulen eingeteilt, die gerade entsprechenden Bedarf hätten. Das bedeute selbstverständlich, dass auf den Beschwerdeführer zusätzliche Belastungen durch notwendige Schulfahrten sowohl in finanzieller als auch zeitlicher Hinsicht zukämen. Aus einer Gesamtschau der auf den Beschwerdeführer zutreffenden Situation - Familienvater von zwei minderjährigen Kindern, Ehegattin nur mit einer verminderten Lehrverpflichtung an einer Schule tätig, die vom Wohnort rund 30 km entfernt sei, eigene Versetzung in die Bezirkspersonalreserve - ergebe sich unzweifelhaft, dass eine Prüfung, ob den Beschwerdeführer "schwere wirtschaftliche Nachteile" im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG 1984 träfen, durchaus angebracht sei. Die belangte Behörde habe sich dazu keine Entscheidungsgrundlagen verschafft und stelle - ohne das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft zu haben - einfach fest, dass ein derartiger Nachteil nicht ersichtlich sei.

In beiden Punkten habe die belangte Behörde die Grundsätze der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheitsforschung, bezüglich des Vorliegens eines schweren wirtschaftlichen Nachteils auch ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie sich mit einer bloßen "Worthülse" begnügt habe. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangt.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn im dienstlichen Interesse, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/12/0014).

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass durch den (neuerlichen) Dienstantritt des (offenbar wegen seiner Abgeordnetenfunktion zeitweise dienstfreigestellten) Direktors während des SJ 1996/97, die dadurch bedingte Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit (Englisch) durch die bisherige provisorische Leiterin und dass insgesamt der HS S in diesem Schuljahr zur Verfügung stehende Stundenkontingent 12 Unterrichtsstunden weniger als bisher für die Aufteilung auf die Lehrer an dieser Schule zur Verfügung standen und diese Gesamtstundenanzahl nicht ausreichte, alle bisher der HS S zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrer im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung an dieser Schule heranzuziehen.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der insoweit eingeschränkte Bedarf an Lehrern ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines Lehrers dieser Schule begründet, worauf sich auch der angefochtene Bescheid letztlich gestützt hat (vgl. in diesem Zusammenhang z.B. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz 1994 zu einem Bundeslehrer ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, 89/12/0088).

Strittig ist im Beschwerdefall, ob die belangte Behörde den Sinngehalt des § 19 Abs. 4 LDG 1984 hinreichend erkannt und entsprechende Ermittlungen angestellt hat.

Nach der Rechtsprechung (siehe dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 95/12/0366, und die dort zitierte Vorjudikatur) kennt § 19 Abs. 4 LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind: vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an einer Versetzung erstens überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und zweitens die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch ermächtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der keinen "Vergleich" vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte.

Was die Berücksichtigung sozialer Verhältnisse nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 anbelangt, ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass er in seinen Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung und in seiner Berufung ein Vorbringen erstattet hat, das sich diesem Tatbestand zuordnen lässt, und die belangte Behörde sich damit im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt hat. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften ist aber im Beschwerdefall nicht rechtserheblich. Die Behörden sind nämlich erkennbar davon ausgegangen, dass der geänderten Bedarfslage an der HS S nicht in anderer Weise als durch Versetzung entsprochen werden kann, das heißt also, dass durch eine Abstandnahme von der Versetzung die obgenannten betroffenen dienstlichen Interessen gefährdet wären. Dies hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht bestritten. Seine im Zusammenhang mit den sozialen Verhältnissen und auch dem Dienstalter stehenden Ausführungen zielen vielmehr auf eine Vergleichsprüfung mit seinem Kollegen Y ab, die nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen ist (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 95/12/0366).

Was sein Vorbringen zu § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 betrifft, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal ansatzweise behauptet, dass die hiefür notwendigen Voraussetzungen dieser Bestimmung (wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für ihn durch die Versetzung in die "BPR") gegeben sei. Da es sich dabei um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre des Lehrers zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw. sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zum Vorliegen dieser Voraussetzungen zumindest konkrete Behauptungen aufzustellen. Besondere Umstände, die den Beschwerdeführer von seiner Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätten, sind im Beschwerdefall nicht erkennbar (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1982, 3534/80). Abgesehen davon, dass eine derartige Unterlassung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren durch Ausführungen in der Beschwerde nicht wettgemacht werden können, hat sich der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde mit bloß allgemeinen Ausführungen begnügt, die mangels einer näheren Konkretisierung nicht erkennen lassen, dass die Versetzung für ihn einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt. Die zeitliche Belastung durch notwendige Schulfahrten in andere Schulen des Schulbezirkes stellt für sich allein keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar; dass und in welcher Höhe dadurch zusätzliche Kosten wie z.B. die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder einer Aufsichtsperson für die Kinder (soweit dies im Hinblick auf deren Alter notwendig wäre) entstehen würde, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet. Soweit sich der von ihm angesprochene finanzielle Aufwand für notwendige Schulfahrten auf die Fahrtkosten beziehen sollte, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung, ob dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht, auf jene Ansprüche Bedacht zu nehmen ist, die das Gesetz dem Beamten gegenüber seinem Dienstgeber (z.B. § 20b GG) einräumt. Im Übrigen ist bei der Prüfung der Eingangsvoraussetzung des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht auf das Familieneinkommen abzustellen; abgesehen davon, dass der Beamte nicht über das Einkommen eines Dritten (Familienangehörigen) verfügen kann, würde es mit dessen Einbeziehung zu einem Sozialvergleich kommen, der dem Gesetz nicht entspricht (vgl. dazu das zum § 38 Abs. 4 BDG 1979 aF ergangene bereits zitierte Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, 89/12/0088, sowie vom 29. November 1993, 93/12/0236).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Juni 1999

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