Normen
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75;
BDG 1979 §155 Abs6;
GehG 1956 §49a;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75;
BDG 1979 §155 Abs6;
GehG 1956 §49a;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 1995 - unter Zugrundelegung eines Jahresbruttogrundgehaltes von S 348.651,50 - mit S 49.448,-- festgesetzt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 64/97, ihre Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesen Gründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in der vorliegenden Beschwerde allein geltend, daß ihm als Universitätsarzt auch Forschungs- und Lehrtätigkeit obliege, die rund 30 % seiner Gesamttätigkeit ausmache. Von dem angegebenen Jahresbruttogrundgehalt seien daher 30 % abzuziehen, weil es sich dabei nicht um das Entgelt für ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 ÄrzteG handle.
Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/11/0121 und Zl. 96/11/0249, hinzuweisen, in denen ausgeführt wurde, daß auch die Lehre und Forschung auf medizinischen Gebieten durch Ärzte die Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 1 Abs. 2 ÄrzteG darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen. Im Hinblick auf diese Rechtslage fehlt den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln die Relevanz, weil die belangte Behörde auch bei Ermittlung des Ausmaßes der Lehr- und Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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