VwGH 97/11/0009

VwGH97/11/000920.1.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Eva Riess, Rechtsanwalt in Wien VIII, Zeltgasse 3/12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. August 1996, Zl. MA 62 - III/53/96, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
VwRallg;
HGG 1992 §33 Abs1;
HGG 1992 §33 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete vom 5. Februar 1996 an den ordentlichen Zivildienst. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag vom 4. März 1996 auf Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe gemäß § 34 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 33 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltunsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 Zivildienstgesetz 1986 hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, so wie ein Wehrpflichtiger Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach den Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992. Nach § 33 Abs. 1 HGG 1992 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der durch Art. 81 Z. 8 des Strukturanpassungsgesetzes gestalteten Rechtslage ist Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem, daß es sich um die "eigene Wohnung" des Antragstellers handelt. Gemäß § 33 Abs. 2 HGG 1992 gelten als eigene Wohnung Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Wehrpflichtige einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

Die belangte Behörde verneinte den geltend gemachten Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe mangels einer eigenen Wohnung des Beschwerdeführers. Sie begründete diese Auffassung unter anderem mit dem Argument, in der gegenständlichen, mehrere Räume umfassenden Wohnung, die dem Beschwerdeführer von seinem Vater, dem Hauptmieter der Wohnung, auf der Grundlage eines Untermietvertrages zur Verfügung gestellt werde, wohnten neben dem Beschwerdeführer noch sein Bruder und dessen Freundin. Küche, Bad und WC würden von den drei Personen gemeinsam benützt. Der Beschwerdeführer sei daher lediglich Mitbewohner.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/11/0199, welches einen in einem Wohnungsverband lebenden Wehrpflichtigen betraf, der - so wie der Beschwerdeführer - Küche, Bad und WC mit anderen im selben Wohnungsverband lebenden Personen gemeinsam benützte, unter Hinweis auf das zu der hier anzuwendenden Bestimmung des HGG 1992 ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1997, B 3503/96, ausgesprochen, daß das Gesetz ausdrücklich eine selbständige Haushaltsführung des Antragstellers voraussetze und die Benützbarkeit aller zur Haushaltsführung erforderlichen Räume ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen fordere. Letzteres sei aber bei der gemeinsamen Benützung von Küche, Bad und WC durch verschiedene Personen - mögen diese auch nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen - nicht denkbar.

Im Beschwerdefall, der dem den besagten Erkenntnissen zugrundeliegenden Fall in allen wesentlichen Punkten gleicht, kann nichts anderes gelten. Die belangte Behörde hat beim festgestellten Sachverhalt das Bestehen eines Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe zu Recht verneint. Die entsprechenden Feststellungen sind durch die Ermittlungsergebnisse, insbesondere die Bestätigung des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1996 und die Aussage seines Vaters als Zeuge vom 11. April 1996 gedeckt. Den vom Beschwerdeführer aufgezeigten, nach seiner Meinung von der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigten Umständen, daß ihm sein Vater die Wohnung nur gegen Leistung eines Entgeltes zur Verfügung stellen könne und das Wohnrecht der dritten Person (der Freundin seines Bruders) lediglich prekaristisch eingeräumt und gegenüber seinem subsidiär sei, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Damit fehlt den diesbezüglich gerügten Verfahrensmängeln die Relevanz.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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