Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1968 geborene Beschwerdeführer bezog auf Grund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 22. Juli 1993 ab 1. Juni 1991 eine Beschädigtenrente nach § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG). In diesem Bescheid wurde eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 1. Juni 1991 mit 40 v.H. und ab 1. September 1991 mit 30 v.H. festgesetzt. Als Dienstbeschädigung jeweils mit Kausalanteil 1/1 wurde folgende Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers anerkannt:
"1. Cephalea nach Schädelbasisbruch
- 2.
Augenmuskelstörungen
- 3. Unterkieferbruch geheilt"
Mit Bescheid des Bundessozialamtes Kärnten vom 1. Juli 1994 wurde der genannte Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten gemäß § 68 Abs. 2 AVG (in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG) dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 1993 bzw. ab 1. Juli 1994 die monatliche Beschädigtenrente in der Höhe der jeweils ziffernmäßig näher bezeichneten Beträge gebühre.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Oktober 1997 wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Beschädigtenrente mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, eingestellt. Gleichzeitig sprach die belangte Behörde aus, dass die Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers wie folgt neu bezeichnet werde:
"1) Zustand nach Schädelbasis-Fraktur mit Commotio cerebri
- 2) verminderte Tränensekretion nach Schädelbasisfraktur
- 3) Unterkieferbruch, ohne wesentliche Funktionsstörung geheilt".
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat zur Prüfung der Berufungseinwendungen ärztliche Sachverständigenbeweise durch die Neurologin Dr. Clementschitsch, den Zahnarzt Dr. Semmelrock, den Augenarzt Dr. Unterkircher, die Augenärztin Dr. Herbst, den Augenarzt Dr. Petscharnig und die leitende Ärztin Dr. Knapp erstellen lassen.
Vom medizinischen Standpunkt ergibt sich folgende Beurteilung:
Neurologischerseits ist festzustellen, dass die Kopfschmerzen nach einem Schädel-Hirntrauma, wie es der Berufungswerber erlitten hat, glaubhaft sind. Es entspricht aber der medizinischen Erfahrung, dass es nach einem Abklingen der lokalen Heilungs- und Umbauprozesse wieder zu einer Besserung bzw. zum Abklingen der Kopfschmerzen kommt. Bei einem Weiterbestehen gewinnen unfallkausale (gemeint wohl: unfallakausale) Faktoren zunehmend an Bedeutung, und man kann nach einem Zeitraum von drei bis vier Jahren nicht mehr von einem relevanten unfallkausalen Anteil ausgehen, dass noch ein Behinderungsgrad nach dem Unfall vom 8. August 1990 vorläge. Es handelt sich dann um Kopfschmerzen aus anderen anlagebedingten oder erworbenen Ursachen.
Zahnärztlicherseits ist zu bemerken, dass die subjektiv beschriebenen Beschwerden ihre Ursache in dem seinerzeitigen Unterkieferbruch haben können. Dass sich der Beschwerdeführer mit dem bestehenden Kreuzbiss gut zurecht gefunden hat, beweist die Aussage, dass er seit der Brückenanfertigung beinahe nur mehr links, also im Kreuzbissbereich, kaut. Als Ursache für die mangelnde Occlusion auf der rechten Seite, muss ein Höhenunterschied zwischen den beiden im Dezember 1994 eingebrachten Unterkieferbrücken angesehen werden. Die bestehende Hyper- bis Hyperästhesie im Versorgungsbereich des Nervus mentalis dex. ist als Folgezustand der Unterkieferfraktur anzusehen. Die krampfartigen Beschwerden im Bereich des Kiefergelenkes und das Gelenksknacken sind sehr wahrscheinlich auch eine Folge des seinerzeitigen Unterkieferbruches.
Augenärztlicherseits ist Folgendes festzustellen:
Die Verletzung am 6. August 1990 hatte eine Parese des Nervus abducens zur Folge, wodurch sich ständig sehr störende Doppelbilder ergaben. Im März 1992 wurden keine Doppelbilder mehr angegeben, obwohl die teilweise Lähmung des Nervus abducens noch nachweisbar war. In der Folge kam es zu einer völligen Normalisierung. Es wurden auch nie mehr Doppelbilder angegeben. Die Lähmung ist vollständig zurückgegangen, sodass sich die Annahme, dass eine vollständige Heilung nicht möglich sei, als falsch herausstellte.
Es besteht allerdings eine leichte Konjunktivitis mit verminderter Tränensekretion, die jedoch keine wesentliche Behinderung darstellt und den Sehakt nicht beeinträchtigt.
Gegenüber dem Vergleichsgutachten ist demnach insoferne eine maßgebende Änderung eingetreten, als keine Einschränkung des Sehvermögens mehr besteht.
Zum vorgelegten Gutachten Dris. Pfandl ist Folgendes zu bemerken:
Es wird nicht bestritten, dass Brennen und Augentränen bei Einwirkung von Kälte und rauchiger Luft eine unangenehme Folgeerscheinung darstellen. Dies kann jedoch keine wesentliche Behinderung bedeuten, weil Kälte und rauchige Luft auch üblicherweise zu einer derartigen Symptomatik führen, sodass die Einschätzung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 5 v.H. die Behinderung zur Genüge berücksichtigt. Prognosen können nicht eingeschätzt werden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. wäre außerdem bereits einer Minderung der Sehschärfe um die Hälfte gleichzusetzen. Dies ist jedoch nicht der Fall."
Auf Grund der medizinischen Beurteilung ergebe sich für die einzelnen Leidenszustände des Beschwerdeführers folgende Richtsatzeinschätzungen:
"1. Zustand nach Schädelbasisfraktur mit Commotio cerebri (IV/v/569) 0 v.H.
2. Verminderte Tränensekretion, Schädelbasisfraktur (VI/a/613) 5 v.H.
3. Unterkieferbruch ohne wesentliche Funktionsstörung geheilt (VIII/a/682) 10 v.H."
Die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG sei im Sinn des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 151/1965 mit 10 v.H. festgestellt worden; ein Zusammenwirken der einzelnen Leidenskomponenten bestehe nicht bzw. sei aus diesem Grund keine höhere Einschätzung gerechtfertigt. Die Sachverständigengutachten seien schlüssig und würden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Eine Überprüfung der Einschätzung gemäß § 22 HVG habe unterbleiben können, weil der anerkannten Dienstbeschädigung mangels eines praktischen Krankheitswertes keine berufsstörende Bedeutung beizumessen sei. Das Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem bevollmächtigen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien letztlich nicht geeignet, die auf ärztliches Fachwissen gegründeten Sachverständigengutachten zu entkräften. Insbesondere sei zu entgegnen, dass sich die medizinischen Sachverständigen ausführlich und schlüssig mit den vorgebrachten Einwendungen und den beigebrachten Beweismitteln auseinander gesetzt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Weitergewährung seiner Beschädigtenrente verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist zufolge Abs. 2 leg. cit. nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes (BGBl. Nr. 151/1965) sind für die Einschätzung im Sinne des § 21 Abs. 1 HVG die Richtsätze der Anlage der Verordnung BGBl. Nr. 150/1965 anzuwenden.
Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist nach § 3 der genannten Verordnung BGBl. Nr. 151/1965 bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt.
Gemäß § 23 Abs. 1 HVG wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um 5 geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass bei der Einschätzung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 21 HVG von der Gesundheitsschädigung auszugehen sei, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursache, wobei ein Zusammenwirken der einzelnen Leidenskomponenten keine höhere Einschätzung rechtfertige.
In der Beschwerde wird die Anwendung dieser Einschätzung auf der Grundlage des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 151/1965 nicht in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Sachverhalt dargetan, aus dem ein Zusammenwirken aller Leidenszustände und derart eine höhere Einschätzung wegen eines derartigen Zusammenwirkens zu erkennen ist.
Davon ausgehend erweist sich das zum Leidenszustand "verminderte Tränensekretion" (Dienstbeschädigung lfd. Nr. 2) erstattete Beschwerdevorbringen als im Ergebnis nicht geeignet, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid zu führen, weil die in der Beschwerde vorgeschlagene Einschätzung dieses Leidenszustandes nach der Richtsatzposition VI/a/613 mit 20 v.H. (das wäre bereits die höchstmögliche Einstufung nach dieser Richtsatzposition) daran nichts ändern könnte, dass selbst bei Berücksichtigung der vorgeschlagenen höheren Einschätzung die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers insgesamt nicht das für eine Beschädigtenrente notwendige Ausmaß von mindestens 25 v.H. im Sinn des § 21 Abs. 1 HVG erreicht. Schon aus diesem Grund kann daher dahingestellt bleiben, ob dieser Leidenszustand mit 5 v.H. - wie im angefochtenen Bescheid - oder mit 20 v.H. - wie der Beschwerdeführer behauptet - hätte eingeschätzt werden müssen.
Die Einschätzung des Leidenszustandes seiner Dienstbeschädigung lfd. Nr. 3 (mit 10 v.H.) bekämpft der Beschwerdeführer nicht. Er hat das eingeholte Gutachten des Facharztes für Zahnheilkunde, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie von dem in der Beschwerde gegen die übrigen Sachverständigengutachten erhobenen Vorwurf der fehlenden Schlüssigkeit ausdrücklich ausgenommen.
Hinsichtlich der Einschätzung des Leidenszustandes seiner Dienstbeschädigung lfd. Nr. 1 verweist der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 12. September 1995 - auf nicht näher bezeichnete "unfallakausale Faktoren" bzw. auf sein "Kopfschmerzsyndrom".
Dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ist - ebenso wie dem in erster Instanz eingeholten Gutachten - aber zu entnehmen, dass das EEG des Beschwerdeführers als im Rahmen der Norm beurteilt wurde und Hinweise auf eine diffuse oder lokale Hirnfunktionsstörung bzw. eine erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft beim Beschwerdeführer nicht zu finden waren. Dass diese fachärztliche Beurteilung objektiv unrichtig wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die erfolgte Einschätzung seines Leidenszustandes (Dienstbeschädigung lfd. Nr. 1) nach der Richtsatzposition IV/v/569 mit 0 v.H. zu widerlegen. Nach der genannten Richtsatzposition ist bei normalisiertem EEG kein Dauerschaden anzunehmen; bei Nichtabklingen der Beschwerden liegt entweder psychogene Fixierung oder eine Contusio vor. Dass seine Beschwerden (sein Kopfschmerzsyndrom) jedoch derart objektiviert worden seien, dass die Einschätzung seines Leidenszustandes im Sinne einer Contusio gerechtfertigt wäre (eine derartige Objektivierung hätte allerdings neurologische Ausfallerscheinungen, hirnpathologische Symptome, pathologische Pneumo- oder Elektroencephalogramme oder eventuell otologische bzw. ophtalmologische Befunde erfordert), behauptet der Beschwerdeführer auch selbst nicht. Der vom Beschwerdeführer verlangte weitere ärztliche Sachverständigenbeweis darüber, welche "unfallakausalen Faktoren" beim ihm bestünden, könnte von vornherein zu keiner höheren Einschätzung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit führen und war demnach als unerheblich entbehrlich. Wenn die belangte Behörde ihrer Entscheidung in freier Beweiswürdigung hinsichtlich der Einschätzung des Leidenszustandes der Dienstbeschädigung lfd. Nr. 1 das im Berufungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zugrunde gelegt hat, ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof in dieser Hinsicht zustehenden nachprüfenden Kontrolle nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1959, Slg. N.F. Nr. 5050/A, und vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0315).
Die in der Beschwerde ins Treffen geführten "formalrechtlichen Einwendungen" der im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 12. September 1995 richten sich gegen angebliche Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides. Aus welchem Grund diese gegen den erstinstanzlichen Bescheid vorgetragenen Einwendungen zu einer Aufhebung des gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheides führen sollten, ist auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht zu erkennen. Dass die hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides behaupteten Begründungsmängel bei dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in gleicher Weise bestünden, ist für den Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht zu finden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die in der Beschwerde dargelegte Ansicht, der angefochtene Bescheid sei dahingehend auszulegen, dass der vom Landesinvalidenamt für Kärnten erlassene Bescheid vom 22. Juli 1993 "nicht außer Kraft gesetzt" worden sei und derart mangels ausdrücklicher Aufnahme in den Bescheidspruch einer Einstellung der Beschädigtenrente entgegenstehe, ist unrichtig.
Nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde nicht bloß eine teilweise Renteneinstellung verfügt, sondern die dem Beschwerdeführer gewährte Beschädigtenrente nach dem HVG zur Gänze eingestellt. Damit ist hinreichend klargestellt, dass sämtliche früheren Bescheide, mit denen dem Beschwerdeführer eine Beschädigtenrente nach dem HVG gewährt bzw. zuerkannt wurde, mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgt, künftig derart ihre Verbindlichkeit verlieren, dass die Rentengewährung an den Beschwerdeführer nicht weiter fortzusetzen ist. Die in der Beschwerde geforderte vollständige Aufzählung sämtlicher in der Vergangenheit gegenüber dem Beschwerdeführer ergangener Rentengewährungsbescheide (unter Angabe konkreter Bescheiddaten) war nicht erforderlich, um die rechtswirksame Einstellung seiner Beschädigtenrente zu bewirken (vgl. in dieser Hinsicht auch sinngemäß die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zweite Auflage 1998, Seite 1431, E 157, wiedergegebene Judikatur).
Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf Grund der beim Beschwerdeführer festgestellten Zunahme des Grades seiner Erwerbsfähigkeit im Beschwerdefall zum Ergebnis gelangte, dass die ihm gewährte Beschädigtenrente einzustellen sei.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 17. Mai 2000
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