Normen
AVG §8;
KOVG 1957 §24 Abs2;
KOVG 1957 §48a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §8;
KOVG 1957 §24 Abs2;
KOVG 1957 §48a Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 4. August 1998 ist der Beschwerdeführer am 1. August 1998 verstorben.
Ist beim Tod des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind - nach § 48a Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1983, Zl. 82/09/0127) - zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
Mit Schriftsatz vom 14. August 1998 teilte der Beschwerdevertreter mit, daß der Beschwerdeführer am 1. August 1998 verstorben sei. Für dessen Witwe seien Versorgungsansprüche geltend gemacht worden. Auch wenn der verstorbene Beschwerdeführer bzw. seine Erben "keinen Vorteil mehr aus einem positiven Erkenntnis haben", möge über die vorliegende Beschwerde meritorisch entschieden werden, da der "Abwägung von Vorteil oder Nachteil einer Kur doch grundsätzliche Bedeutung zukommt".
Gemäß § 23 Abs. 2 KOVG 1957 ist Ziel der Heilfürsorge, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wieder herzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.
Gemäß § 24 Abs. 2 leg. cit. gebühren dem Beschädigten - wenn Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen - als erweiterte Heilbehandlung nach Z. 2 eine Kur in einem Heilbad oder eine heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen.
Im vorliegenden Fall beantragte der nunmehr verstorbene Beschwerdeführer die erweiterte Heilbehandlung durch Gewährung eines Kuraufenthaltes in Bad Tatzmannsdorf (Burgenland).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
Die Gewährung dieses genannten Kuraufenthaltes stellt eine höchstpersönliche, nicht übertragbare Angelegenheit dar; eine Rechtsnachfolge anderer Personen in diese, ausschließlich dem verstorbenen Beschwerdeführer zu gewährende bzw. nach Art der Maßnahme allein von diesem zu konsumierenden Heilbehandlung ist daher ausgeschlossen. Solcherart sind aber Rechtsnachfolger bzw. fortsetzungsberechtigte Personen im Sinne des § 48a Abs. 2 KOVG 1957 im gegenständlichen Versorgungsverfahren nicht vorhanden.
Da Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine beschwerdeführende Partei voraussetzt, die mit ihrer Beschwerde behauptet, durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in ihren Rechten verletzt zu sein, diese Voraussetzung aber mit dem Tod des Beschwerdeführers weggefallen ist, ist die vorliegende Beschwerde mangels Vorhandenseins von nach § 48a Abs. 2 KOVG 1957 fortsetzungsberechtigten Personen gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, Slg. Nr. 13.066/A, sowie auch die hg. Beschlüsse vom 7. Mai 1996, Zl. 95/09/0180, und vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0325).
Der Ausspruch über den Entfall des Kostenersatzes stützt sich auf § 58 VwGG, weil es beim vorliegenden Verfahrensausgang an einer unterlegenen Partei nach § 47 VwGG mangelt.
Wien, am 3. September 1998
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