VwGH 97/09/0264

VwGH97/09/026415.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Mag. AD in V, vertreten durch Dr. Alfons Klaunzer und Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie Erzieher beim Landesschulrat für Tirol vom 9. Juli 1997, Zl. 262.02/7-97, betreffend Einleitungsbeschluß, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §123;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs3;
BDG 1979 §110 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §123;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Lehrer der Hotel- und Tourismusschulen Zell/Zillertal in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 1997 faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Spruch dieses Bescheides hat folgenden Wortlaut:

"Wegen des Verdachts, Prof. Mag. AD. habe

(1) sich in unzulässiger Weise seit dem Schuljahr 1994/95 seinen Schülerinnen sexuell genähert, indem er in seinem gesamten Verhalten den Schülerinnen zu nahe getreten und teilweise soweit gegangen sei, sich ihnen auch körperlich (sexuell betont) zu nähern,

(2) seit dem Schuljahr 1994/95 wiederholt gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern Ausdrücke verwendet, die entweder unpädagogisch oder unzulässig sexistisch waren,

(3) bei der Abschlußprüfung in Französisch im Schuljahr 1994/95 der Schülerin Caroline D. vorher die gelöste Aufgabe der mündlichen Prüfung überreicht, wodurch die Feststellung einer eigenständigen Leistung im Rahmen der genannten Prüfung nicht mehr möglich gewesen sei,

(4) durch sein gesamtes Verhalten, insbesondere durch seine widersprüchlichen Informationen rund um den ersten Elternsprechtag am 20. Dezember 1996 gegenüber dem Schüler Bastian W. und seinen Eltern und durch vorgenommene Prognosen, daß bestimmte Schüler das Schuljahr nicht schaffen würden, Zweifel an der Objektivität seiner Leistungsbeurteilung aufkommen lassen,

und dadurch seine dienstlichen Aufgaben nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung besorgt sowie gegen die Bestimmung des § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und somit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen, wird beschlossen, gem. § 123 Abs 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten" (zahlenmäßige Bezeichnung der Anschuldigungspunkte durch den Verwaltungsgerichtshof).

Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß mit Schreiben vom 17. April 1997 der Landesschulrat für Tirol gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen Anzeige an die Disziplinarkommission erhoben habe, wobei als Beweismittel ein Protokoll über die Aussagen der Schüler/innen über den Beschwerdeführer am 7. und 11. März 1997 samt Unterschriftenliste, ein Auszug aus dem Protokoll der 2. Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) Sitzung vom 4. März 1997 und ein Auszug aus dem Protokoll der 3. SGA-Sitzung vom 14. März 1997 vorgelegt worden seien. Nach diesen Unterlagen habe der Beschwerdeführer seit dem Schuljahr 1994/95 gegenüber den Schülerinnen und Schülern der Hotel- und Tourismusschulen Zell/Zillertal ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu verlieren.

Im einzelnen stellte die belangte Behörde in der Begründung folgenden Sachverhalt dar:

"Und zwar habe er sich in diesem Zeitraum unter anderem immer wieder einer Reihe ihm anvertrauter Schülerinnen in unzulässiger Weise (Umarmen, Ansichdrücken, Küssen, Berühren von Busen und Po, Streicheln über Kopf und Haare, körperliche Bedrängung und Brechen der Abwehr durch Inaussichtstellen von Begünstigung in der Beurteilung, Verwendung einer Sprache den Schülerinnen gegenüber, die obszön, erniedrigend oder voll direkter oder indirekter sexueller Anspielungen ist, unzulässige Bevorzugung von Mädchen) genähert.

Er habe im Zusammenhang mit einem intensiven, privaten Gespräch mit der Schülerin Simone K. in der Klasse eine deutlich sichtbare Erektion gehabt.

Er habe im März 1997 die Schülerin Marion H. aufgefordert, in seiner Anwesenheit den BH der Schülerin Tanja P. zu öffnen.

Er habe die Schülerin Caroline D. speziell in der 3. Klasse der Fachschule (also im Schuljahr 1994/95) wiederholt aus dem Unterricht geholt, sie aufgefordert, mit ihm in das Lehrmittelzimmer zu gehen, und sie dort körperlich bedrängt und im Gespräch unter Druck gesetzt. Er habe dieser Schülerin bei der Abschlußprüfung in Französisch, die sie schriftlich negativ abgeschnitten hatte, vor der mündlichen Prüfung die gelösten Aufgaben übergeben, sodaß Caroline D. dann die Abschlußprüfung positiv bestand. Dabei habe dieses Tun aus seinen Äußerungen offenbar darauf abgezielt, daß sich die Schülerin später bei ihm erkenntlich zeigen sollte.

Er habe der Schülerin Michaela W. in der 1. Klasse des Aufbaulehrganges, also im Schuljahr 1994/95 Geld angeboten, damit sie auf Projektwoche mitfahren könne, und dieses Geld auch tatsächlich auf ihr Konto überwiesen.

Er habe die Schülerin Tanja P. am 4. März 1997 offenbar heimlich - der Besuch von Lehrern im Mädcheninternat ist verboten - in ihrem Zimmer, wo sie sich wegen Übelkeit hingelegt hatte, besuchen wollen, was aber durch das unverhoffte Dazwischentreten von Christina E. unterblieb; tags darauf habe er ihr eine Packung "Mon cheri" geschenkt und sei dabei ganz nahe an sie herangetreten.

Er habe in der ersten Stunde des Schuljahres 1996/97 die Repetenten als "der Abschaum, der da hinten hockt; ihr sandelt nur im Schulhaus herum, die Hälfte der Klasse wird sowieso durchfliegen" beschimpft. Er habe Schüler, die er nicht mag, ständig mit unpädagogischen Ausdrücken, wie "Trottel, dumm" bedacht. Er habe sich im Unterricht abfällig über die Zillertaler etwa in der Art geäußert "Warum bekommen Zillertaler kein BSE? Weil sie alle Schweine sind". Er habe schlechte Schüler immer wieder als "Sedimente, Abschaum, Erosion, Biene, Miststück, na du bist blöd; mein Sohn (6 Jahre) liest besser als meine Maturanten" beschimpft.

Er habe die Mutter von Bastian W. beim Elternsprechtag am 20. Dezember 1996 offenbar vorsätzlich falsch über die Leistungen ihres Sohnes informiert.

Er habe im letzten Schuljahr den Schülerinnen der 3 AL nach einem Theaterbesuch angeboten, bei ihm zu Hause zu nächtigen.

Er habe sich immer wieder negativ über seine Kollegen und seinen Direktor geäußert, wie: "tertiäres Faltengebirge (Koll. P.), die K. kann mich kreuzweise (Koll. K.-K.), die E. tut halt nichts, um alles muß man ihr wochenlang nachlaufen, der Direktor kann mir den Buckel runterrutschen, es interessiert mich nicht, was er sagt". Er habe ständig negative Bemerkungen gemacht, daß Schüler bei anderen Lehrern nichts lernten.

Er habe am 6. März 1997 in einer Supplierstunde nicht unterrichtet und statt dessen zweifelhafte Witze erzählt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß BGBl. Nr. 61/1997 und dessen dem § 243 angefügten Abs. 6 ist auf die am 30. Juni 1997 anhängigen Disziplinarverfahren das BDG 1979 in der bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Fassung weiter anzuwenden. Anhängig ist ein Disziplinarverfahren mit Einlangen der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde bei der zuständigen Disziplinarkommission. Die gegenständliche Disziplinaranzeige des Landesschulrates für Tirol vom 17. April 1997 langte bei der belangten Behörde jedenfalls vor dem 30. Juni 1997 ein.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. ...

Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig."

Der Beschwerdeführer wendet gegen die Punkte (1) und (2) ein, daß diese Vorwürfe in keiner Weise konkretisiert seien. Der Beschwerdeführer werde durch die Pauschalvorwürfe seiner Verteidigungsmittel beraubt. Gegen Punkt (3) des Einleitungsbeschlusses bringt der Beschwerdeführer vor, die darin genannte Schülerin habe in diesem Schuljahr die Zillertaler Tourismusfachschule gar nicht besucht, weshalb das Disziplinarverfahren diesbezüglich hätte eingestellt werden müssen. Auch Punkt (4) des Einleitungsbeschlusses sei nicht hinreichend konkretisiert. Der einzige innerhalb dieses Pauschalvorwurfes annähernd konkretisierte angebliche Vorfall rund um den ersten Elternsprechtag am 20. Dezember 1996 decke sich nicht mit der Bescheidbegründung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren (hier: nach § 123 Abs. 1 BDG 1979) zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozeßvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, sowie vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243).

Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muß das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluß derart beschrieben werden, daß unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muß daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozeßgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muß sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (vgl. in dieser Hinsicht die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094, jeweils vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0121, und Zlen. 91/09/0138, 0139, vom 26. November 1992, Zl. 92/09/0101, und vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243).

Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d. h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 11. April 1996, Zl. 94/09/0241, und vom 29. August 1996, Zlen. 94/09/0230, 0244).

Wie die Sachverhaltsschilderung beschaffen sein muß, um die Umgrenzungsfunktion zu erfüllen, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Schilderung muß umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, daß der Beschuldigte verwechselbare Dienstpflichtverletzungen gleicher Art verübt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0094).

Die Disziplinarkommission ist nach dem Gesetz nicht gezwungen, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs. 1 BDG 1979) vorliegen. Für die Einleitung des Verfahrens reicht reicht es aus, wenn genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden vor der Einleitung des Verfahrens daher nur im Zweifelsfall notwendig sein (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0043, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie vom 20. April 1995, Zl. 93/09/0027).

Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1993, Zl. 92/09/0398, und vom 16. November 1995, Zl. 93/09/0054).

Der Beschwerdeführer läßt in seinen Einwänden die Begründung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme des knappen Hinweises auf die Vorfälle am 20. Dezember 1996 völlig außer Betracht. Denn zu Spruchpunkt (1) findet sich in der Begründung die Nennung eines Vorfalles im März 1997, bei dem der Beschwerdeführer die Schülerin Marion H. aufgefordert habe, in seiner Anwesenheit den BH der Schülerin Tanja P. zu öffnen. Des weiteren ist ein Vorfall betreffend die Schülerin Tanja P. am 4. März 1997 (versuchter verbotener Besuch im Mädcheninternat) detailliert angegeben. Schon aufgrund dieser beiden konkretisierten Vorfälle erfüllt der - insoferne eingeschränkte - Punkt (1) des Einleitungsbeschlusses iVm der Begründung seine Umgrenzungsfunktion, sodaß es dahingestellt bleiben kann, ob weitere in der Begründung angeführte und ebenfalls unter Punkt (1) fallende Sachverhalte hinreichend konkret ausgeführt sind.

Zu Punkt (2) führt die belangte Behörde in der Begründung aus, der Beschwerdeführer habe "in der ersten Stunde des Schuljahres 1996/97 die Repetenten" mit konkret genannten abfälligen Worten bedacht. Damit ist zumindest ein Vorfall in der Begründung so konkret ausgeführt, daß Punkt (2) des Einleitungsbeschlusses - ebenso insoferne eingeschränkt - hinreichend konkret ist.

Der Einwand des Beschwerdeführers gegen Punkt (3), die Schülerin habe im genannten Schuljahr die Schule nicht besucht, ist im Verdachtsbereich nicht zu klären. Denn in der der Disziplinaranzeige angeschlossenen Aussage der Schülerin Caroline D. vom 7. März 1997 findet sich folgender Einleitungssatz:

"Vor dem Aufbaulehrgang besuchte die Schülerin die Tourismusfachschule in Zell am Ziller, die sie im Schuljahr 1994/95 mit der Abschlußprüfung abschloß. Die Aussagen der Schülerin beziehen sich auf ihre Fachschulzeit speziell, in der 3. Klasse."

Diese Angaben stehen mit dem in Spruchpunkt (3) umschriebenen Ereignis in Einklang. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden, daß die belangte Behörde offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens im Sinne des § 118 Abs. 1 BDG 1979 hätte wahrnehmen müssen, wenn ihr eine derartige Behauptung vorlag. Die Klärung der Behauptung des Beschwerdeführers, die genannte Schülerin habe in diesem Schuljahr nicht die "Zillertaler Tourismusfachschule" besucht, bleibt einem späteren Verfahrensstadium (mündliche Verhandlung) vorbehalten.

Insofern der Beschwerdeführer in Spruchpunkt (4) einen Widerspruch zwischen Spruch und Begründung zu erblicken vermeint, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde im Spruch formuliert hat "Durch seine widersprüchlichen Informationen rund um den ersten Elternsprechtag am 20. Dezember 1996 gegenüber dem Schüler Bastian W. und seinen Eltern", und in der Begründung, der Beschwerdeführer habe "die Mutter von Bastian W. beim Elternsprechtag am 20. Dezember 1996 offenbar vorsätzlich falsch über die Leistungen ihres Sohnes informiert", ist er ebenfalls nicht im Recht. Denn Bastian W. machte am 7. März 1997 die Aussage, "als er auf eine Vokabelprüfung eine negative Note" erhalten habe, sei seine "Mutter beim ersten Elternsprechtag am 20. Dezember 1996" zum Beschwerdeführer gegangen. Sie habe die Auskunft erhalten, "ihr Sohn sei doch positiv beurteilt worden". Nach den Ferien habe der Beschwerdeführer dem Schüler jedoch mitgeteilt, "er habe doch ein Nicht genügend erhalten". Der Schüler habe behauptet, der Beschwerdeführer habe seine "Mutter angelogen". Damit ist die belangte Behörde im Spruch von den Angaben des Schülers Bastian W. ausgegangen (rund um den Elternsprechtag widersprüchliche Informationen), und es erweist sich auch als den Angaben des Schülers folgend, daß der Beschwerdeführer beim Elternsprechtag am 20. Dezember 1996 die Mutter des Schülers falsch über die Leistungen ihres Sohnes informiert habe.

Auch der letzte Einwand gegen die mangelnde Konkretisierung des übrigen Teiles des Punktes (4) ist nicht berechtigt. Denn in der Begründung findet sich der Sachverhalt, der Beschwerdeführer habe in der ersten Stunde des Schuljahres 1996/97 die Repetenten nicht nur - wie zu Punkt (2) bereits behandelt - mit abfälligen Äußerungen bedacht, sondern konkret gesagt, "die Hälfte der Klasse wird sowieso durchfliegen". Damit findet auch die im Spruch genannte Prognose, daß bestimmte Schüler das Schuljahr nicht schaffen würden, in der Begründung ihre konkrete Ausgestaltung.

Wenngleich der angefochtene Bescheid in seinem Aufbau die Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge vermissen läßt, so ist er andererseits in den Sachverhaltsdarstellungen nicht derartig ungeordnet, daß die Sachverhaltsschilderung völlig unnachvollziehbar wäre, sodaß der angefochtene Bescheid deshalb seine Umgrenzungsfunktion nicht zu erfüllen vermöchte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz konnte entfallen, da die belangte Behörde keinen Aufwandersatz beantragte.

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