VwGH 97/09/0260

VwGH97/09/026015.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des E Ö in W, vertreten durch Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. April 1997, Zl. 10/13117/697.351/1997, betreffend Feststellung gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80, zu Recht erkannt:

Normen

61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61995CJ0386 Süleyman Eker VORAB;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §16 Abs1 impl;
FrG 1997 §36 Abs1;
61993CJ0434 Ahmet Bozkurt VORAB;
61995CJ0386 Süleyman Eker VORAB;
61997CJ0340 Ömer Nazli VORAB;
ARB1/80 Art14;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art6;
AuslBG §1 Abs3;
FrG 1993 §11 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §16 Abs1 impl;
FrG 1997 §36 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer (ein türkischer Staatsangehöriger) begehrte mit Antrag vom 31. Oktober 1996 die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass er die Voraussetzungen des Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (gemeint im Sinne dessen Abs. 1 dritter Gedankenstrich) erfülle.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. April 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 keine Folge gegeben und damit die Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides abgelehnt.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer erfülle "die anspruchsgegründenden Voraussetzungen des Art. 6 des Assoziationsabkommens"; die "Anrechnungskette der Dienstverhältnisse in der 4-Jahresfrist" sei - anders als die Erstbehörde angenommen habe - nicht als unterbrochen anzusehen. Zur "Ordnungsgemäßheit" der Beschäftigung zähle auch das Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltsberechtigung im Sinn des Aufenthaltsgesetzes oder eines vor dem 1. Juli 1992 ausgestellten Sichtvermerkes nach dem Fremdengesetz, der noch gültig sei. Der dem Beschwerdeführer 1986 unbefristet erteilte Sichtvermerk sei von der Bundespolizeidirektion Wien (Fremdenpolizeiliches Büro) mit Bescheid vom 8. Jänner 1996 wegen Verstoß gegen das Suchtgiftgesetz für ungültig erklärt worden. Seither verfüge der Beschwerdeführer - laut Auskunft der Aufenthaltsbehörde und der Fremdenbehörde - weder über einen gültigen Sichtvermerk noch über eine Aufenthaltsberechtigung. Da dem Beschwerdeführer keine neue Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, gelte sein Aufenthalt und auch seine Beschäftigung nicht als "ordnungsgemäß im Sinne des Assoziationsabkommens".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem aus Art. 6 Abs. 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.9.1980 (ARB 1/80) erfließenden Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis in Österreich verletzt". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation

(ARB Nr. 1/80) hat folgenden Wortlaut:

"Art. 6

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat

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