VwGH 97/08/0500

VwGH97/08/05003.7.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der I in Z, vertreten durch Dr. Walter Riedl ua, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 11. Juli 1997, Zl. LGSSBG/5/1218/1997, betreffend Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung nach § 31a AlVG, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §26 idF 1995/297;
AlVG 1977 §27 idF 1995/297;
AlVG 1977 §31;
AlVG 1977 §31a idF 1995/297;
AMSG 1994;
BDG 1979 §75;
MSchG 1979 §15c;
AlVG 1977 §26 idF 1995/297;
AlVG 1977 §27 idF 1995/297;
AlVG 1977 §31;
AlVG 1977 §31a idF 1995/297;
AMSG 1994;
BDG 1979 §75;
MSchG 1979 §15c;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) den Aufwand in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden, beim (vormaligen) Landesarbeitsamt Salzburg beschäftigten Beschwerdeführerin war nach der Geburt ihres Kindes am 25. April 1995 mit Bescheid des Amtes des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 30. Mai 1995 gemäß § 15c Abs. 2 iVm § 23 Abs. 4 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221/1979 (MSchG), vom 6. Juli 1995 bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres ihres Kindes (bis einschließlich 25. April 1999) Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß der halben regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt worden. Wegen Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses endete auch diese Teilzeitbeschäftigung am 29. Februar 1996. Für diesen Zeitraum (6. Juli 1995 bis 29. Februar 1996) erhielt die Beschwerdeführerin Karenzurlaubsgeld für Teilzeitbeschäftigte nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz.

Mit dem 1. März 1996 trat die Beschwerdeführerin in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice über. Vom 1. März 1996 bis zum 3. März 1996 war sie weiterhin teilzeitbeschäftigt, ohne einen Antrag auf Teilzeitkarenzurlaubsgeld (nach § 31a AlVG) zu stellen. Am 4. März 1996 nahm die Beschwerdeführerin Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz bis zum 25. April 1997 (der Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes) in Anspruch. Für diese Zeit wurde ihr antragsgemäß das Karenzurlaubsgeld in voller Höhe gewährt.

Im Anschluss an diesen Karenzurlaub erfolgte ab dem 26. April 1997 eine Beschäftigung im Ausmaß der Hälfte der Normalarbeitszeit beim Arbeitsmarktservice Zell am See. In Bezug auf diese Teilzeitbeschäftigung beantragte die Beschwerdeführerin am 28. April 1997 die Zuerkennung eines "Teilzeitkarenzurlaubsgeldes" für die Zeit ab dem 26. April 1997 (ab dem zweiten Geburtstag ihres Kindes).

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Zell am See vom 24. Juni 1997 wurde dieser Antrag ua mit folgender Begründung abgewiesen:

"Ab dem 04.03.96 bestand Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach dem ALVG.

Da Sie nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes und nach 418 Tagen des Bezuges von vollem Karenzurlaubsgeld eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz aufgenommen haben, gebührt das Teilzeitkarenzurlaubsgeld grundsätzlich für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Da das Höchstausmaß des Karenzurlaubsgeldes bei Teilzeitbeschäftigung um die Tage zu vermindern ist, an denen über das erste Lebensjahr hinaus das volle Karenzurlaubsgeld bezogen wurde (im gegebenen Fall 365 Tage), gebührt rückgerechnet vom dritten Geburtstag des Kindes kein weiteres Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung, sondern ist der Anspruch als bereits erschöpft anzusehen, und so war wie im Spruch angeführt zu entscheiden."

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, dass ihre erste "Karenzgewährung" vor dem 1. Juli 1996 liege, weshalb in ihrem Falle die "2- Jahreskarenzregelung" (bzw. bei Teilzeitkarenzurlaubsgeld "der Zeitrahmen bis zum vierten Lebensjahr") anzuwenden sei. Sie sei im ersten Lebensjahr des Kindes acht Monate (6. Juli 1995 bis 3. März 1996) teilzeitbeschäftigt gewesen und habe anschließend bis zum zweiten Geburtstag des Kindes ein Karenzurlaubsgeld (während eines Karenzurlaubs) bezogen. Das ergebe eine "Restzeit des Teilzeitkuges für den Zeitraum vom 6. 7. 95 bis 3. 3. 96". Diesen noch nicht konsumierten Rest habe sie mit ihrer Veränderungsmeldung per 28. April 1997 beantragt. Es sei nicht verständlich, weshalb sie "keinen Anspruch auf meine vollen 2 Jahre Karenz" haben sollte.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Die "Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Mutterschaft nach dem Beamtendienstrechtsrechtsgesetz (§ 75 BDG)" und der damit verbundene Bezug von Teilzeitkarenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz für Beamte könne einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz und einem damit verbundenen Bezug von Teilzeitkarenzurlaubsgeld nach § 31a Abs. 10 AlVG nicht gleichgesetzt werden. Ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld habe für die Beschwerdeführerin erst ab dem 4. März 1996 (dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) bestanden. In § 31a Abs. 7 AlVG werde auf ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung eingegangen; von einem Teilzeitkarenzurlaubsgeld nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz für Beamte mit Teilzeitbeschäftigung sei nicht die Rede. Somit bleibe der davor liegende Zeitraum des Teilzeitkarenzurlaubsgeldbezuges der Beschwerdeführerin ab 25. April 1995 bzw. 6. Juli 1995 außer Betracht. Darüber hinaus sei auch keine Teilzeitbeschäftigung im zweiten Lebensjahr des Kindes beendet worden. Vielmehr sei nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes und nach einem Bezug von 418 Tagen vollen Karenzurlaubsgeldes eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen worden, weshalb nach § 31a Abs. 7 AlVG der Bezug eines Teilzeitkarenzurlaubsgeldes (das in der Dauer dem Bezug der Geldleistungen während der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz für Beamte entspreche) nicht möglich sei.

Da die Beschwerdeführerin nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes und nach insgesamt 418 Tagen vollen Karenzurlaubsgeldbezuges eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz aufgenommen habe, gebühre ihr das Karenzurlaubsgeld grundsätzlich für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. In ergänzender Gesetzesinterpretation sei das Höchstausmaß des Karenzurlaubsgeldes bei Teilzeitbeschäftigung um die Tage zu vermindern, an denen über das erste Lebensjahr hinaus das volle Karenzurlaubsgeld bezogen werde. Die während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin ausgeübte Teilzeitbeschäftigung und die damit verbundene Unterstützung könne nicht einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz gleichgestellt werden. Daher habe (nach der anzuwendenden Fassung des § 31a Abs. 3 AlVG für Geburten vor dem 1. Juli 1996) von einem Anspruch auf Teilzeit-Karenzurlaubsgeld bis zum dritten Geburtstag des Kindes, der sich um die Tage des nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes bezogenen vollen Karenzurlaubsgeldes vermindere, ausgegangen werden müssen. Durch Anrechnung der Tage des vollen Bezuges während des zweiten Karenzjahres sei kein Anspruch auf Teilzeit-Karenzurlaubsgeld im dritten Lebensjahr des Kindes mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 26, 27, 31 und 31a in der hier (in Anbetracht des Anfallstages des Anspruches am 4. März 1996) gemäß § 79 Abs. 20 und Abs. 26 AlVG maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 lauteten samt Überschrift auszugsweise:

"Karenzurlaubsgeld

§ 26. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben

1. Mütter,

  1. a) die die Anwartschaft erfüllt haben und
  2. b) sich aus Anlass der Mutterschaft in einem Karenzurlaub bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet befinden (...).

(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben Mütter, die

a) in einem Dienstverhältnis stehen;

(...).

§ 27. Das Karenzurlaubsgeld gebührt in der Höhe von S 181,30 täglich.

§ 31. Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.

Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 31a. (1) Für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung muss jener Elternteil, der bisher kein Karenzurlaubsgeld aus Anlass der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft gemäß §§ 26 bzw. 26a erfüllen. Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. § 26 Abs. 3 lit. a ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.

(2) Eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.

(3) Nimmt jeweils nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 v.H. des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27. Unbeschadet § 26a Abs. 2 kann ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung bezogen hat.

(4) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 3 auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 v.H. des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.

(5) Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eine Teilzeitbeschäftigung auf oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Abs. 3 sinngemäß.

(6) Wird im Falle des Abs. 4 die Teilzeitbeschäftigung eines Elternteils beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.

(7) Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 v.H. des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.

(8) Hat ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften beantragt oder in Anspruch genommen, aber an Stelle dieser eine gleichwertige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angetreten, so sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

(9) Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keinen Karenzurlaub, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.

(10) Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.

(11) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 10 auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(12) Bei Anwendung der Abs. 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 sinngemäß."

Der im Beschwerdefall vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach der Geburt ihres Kindes zunächst eine Teilzeitbeschäftigung im zum Bund bestehenden Beamtendienstverhältnis (und das gebührende Teilzeitkarenzgeld) in Anspruch genommen hat, daran anschließend (im Zuge der Ausgliederung ihrer Dienststelle in das Arbeitsmarktservice) in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice gewechselt ist und dort während des zweiten Lebensjahres des Kindes einen Karenzurlaub (nebst Karenzurlaubsgeld nach dem AlVG) bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes und daran anschließend (also ab dem Beginn des dritten Lebensjahres des Kindes) neuerlich (nunmehr im Rahmen des privatrechtlichen Dienstverhältnisses) ein teilkarenziertes Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat. Strittig ist, ob ihr (der nach der Rechtslage im maßgeblichen Zeitraum noch im AlVG geregelte) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zustand.

Den nachfolgenden Ausführungen sei zunächst vorausgeschickt, dass weder die in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Bestimmungen des AMSG noch andere bundesgesetzliche Bestimmungen auf den Fall Bedacht nehmen, dass die Kindesmutter (im Hinblick auf den hier vorliegenden Sachverhalt kann davon abgesehen werden, auch jener Rechtslage Augenmerk zu schenken, die sich bei Teilung der Karenzurlaubsansprüche zwischen beiden Eltern ergeben würde) während des (damals möglichen) Anspruchszeitraums betreffend Teilzeitkarenzurlaubsgeld von höchstens vier Jahren gerechnet ab der Geburt des Kindes vom öffentlichen Dienst in das System des AlVG wechselt. Insbesondere ist dem AlVG keine Bestimmung über die Anrechnung von sozialrechtlichen Ansprüchen zu entnehmen, die im vorangegangenen öffentlichen Dienst in Anspruch genommen wurden. Die oben dargestellte Rechtsfrage ist daher ohne Bedachtnahme darauf zu lösen, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Teilzeitbeschäftigung bzw. die dazu gehörigen Sozialleistungen aus Anlass der Geburt ihres Kindes in Anspruch genommen hat.

Den auch im übrigen höchst unklaren gesetzlichen Bestimmungen des AlVG ist zunächst nicht direkt zu entnehmen, ob für die Inanspruchnahme von vollem Karenzurlaubsgeld bzw. Teilzeitkarenzurlaubsgeld eine bestimmte Reihenfolge vorgeschrieben ist bzw. wann und wie oft zwischen diesen Möglichkeiten gewechselt werden kann. Für diese Frage können aus dem AlVG nur indirekt und punktuell Schlüsse aus Bestimmungen, die zT ganz andere Fragen regeln, gezogen und dadurch Hinweise gewonnen werden.

In welchem Zeitraum ein (volles) Karenzurlaubsgeld bezogen werden kann, ergibt sich unmittelbar aus einer Zusammenschau des § 26 Abs. 1 lit. b AlVG mit § 31 AlVG: aus diesen Bestimmungen ist nämlich ersichtlich, dass das volle Karenzurlaubsgeld überhaupt nur in einem Kalenderzeitraum bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes bezogen werden kann, und zwar gleichgültig, in welchem Ausmaß der Anspruch ausgeschöpft worden ist. Es ist somit auszuschließen, dass der Beschwerdeführerin - die dies auch gar nicht behauptet - über den Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes hinaus ein Anspruch auf Karenzurlaubsgeld iS des § 27 AlVG zustand.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann die im Übrigen bestehende Lückenhaftigkeit des § 31a AlVG nur damit erklärt werden, dass bei dem mit dem Karenzurlaubserweiterungsgesetz, BGBl. Nr. 408/1990, eingeführten und mit dem arbeitsrechtlichen Begleitgesetz - ArbBG, BGBl. Nr. 833/1992, tief greifend geänderten und erweiterten System der Teilzeitkarenz jeweils ein enger Zusammenhang der im AlVG geregelten sozialrechtlichen Leistungsansprüche mit den jeweils gleichzeitig eingeführten arbeitsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des Mutterschutzgesetzes, besteht und daher davon ausgegangen werden muss, dass der Gesetzgeber die Ansprüche auf Teilzeitarbeit mit jenem auf Teilzeitkarenzurlaubsgeld harmonisieren wollte.

Der Gesetzgeber hat im AlVG von der neuerlichen Regelung von Fragen Abstand genommen, deren Beantwortung sich schon aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften ergibt, die maW Fragen betreffen, von denen er annehmen konnte, dass sie sich vor dem arbeitsrechtlichen Hintergrund von vornherein nicht stellen konnten:

§ 15c Abs. 2 bis 6 Mutterschutzgesetz in der hier maßgebenden Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990, des ArbBG BGBl. Nr. 833/1992 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 434/1995 lauten:

"(2) Die Dienstnehmerin kann die Herabsetzung ihrer Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel ihrer gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird. Nimmt gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 in Anspruch, besteht Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nur bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) Wird nur im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

1. bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes wenn gleichzeitig auch der Vater eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt;

2. bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn entweder nur die Dienstnehmerin oder beide Eltern abwechselnd eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen.

(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann nur einmal zwischen den Eltern geteilt werden. Sie muss mindestens drei Monate dauern und beginnt entweder

  1. 1. im Anschluss an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder
  2. 2. einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) oder

    3. im Anschluss an einen Karenzurlaub im ersten Lebensjahr des Kindes nach diesem Bundesgesetz, dem EKUG oder anderen österreichischen Rechtsvorschriften oder

    4. im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters.

(5) Erfolgt die Annahme an Kindes statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6) im ersten, zweiten, dritten oder vierten Lebensjahr des Kindes, kann die Dienstnehmerin

1. eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres in Anspruch nehmen, wenn von ihr oder dem Vater im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird, oder

2. eine Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes von ihr oder dem Vater weder Karenzurlaub noch von beiden gleichzeitig Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird oder

3. eine Teilzeitbeschäftigung gleichzeitig mit dem Vater bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.

(6) Die Dienstnehmerin hat ihrem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen und deren Dauer, Ausmaß und Lage

1. bei Inanspruchnahme durch die Dienstnehmerin im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes spätestens bis zum Ende der Frist nach § 5 Abs. 1,

2. bei Inanspruchnahme im ersten Lebensjahr des Kindes, bei Teilung der Teilzeitbeschäftigung mit dem Vater und bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile spätestens vier Wochen nach der Entbindung,

3. bei Annahme an Kindes statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6) unverzüglich bekannt zu geben und dem Dienstgeber nachzuweisen, dass der Vater keinen Karenzurlaub in Anspruch nimmt. Lehnt der Dienstgeber die begehrte Teilzeitbeschäftigung innerhalb von zwei Wochen nach der Meldung ab, so hat die Dienstnehmerin bis zum Ende der Schutzfrist, in den Fällen der Z 1 und 3 binnen weiteren zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie anstelle der Teilzeitbeschäftigung einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen will."

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum konnte somit - anders als in der früheren Fassung des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes -

Teilzeitbeschäftigung nicht nur im zweiten Lebensjahr des Kindes, sondern auch schon im ersten bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres in Anspruch genommen werden, aber nur dann, wenn im ersten und zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde (§ 15c Abs. 2 MSchG), bzw. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn nur im ersten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde (§ 15c Abs. 3 MSchG). Eine Aufeinanderfolge von Karenzurlaub und Teilzeitarbeit (wie erwähnt: unter Außerachtlassung der Möglichkeiten des Wechsels zwischen Vater und Mutter) kam daher nur in der Weise in Betracht, dass im ersten Lebensjahr des Kindes Karenzurlaub und darauf Teilzeitbeschäftigung folgte. Nach dem MSchG bestand daher weder ein Rechtsanspruch darauf, im Anschluss an Teilzeitbeschäftigung (zB im ersten Jahr) Vollkarenz in Anspruch zu nehmen, noch erst im Anschluss an eine bis ins zweite Lebensjahr des Kindes hineinreichende Vollkarenz auf Teilzeitbeschäftigung umzusteigen.

An diese arbeitsrechtlichen Regelungen schließen jene des § 31a AlVG unmittelbar an, und zwar § 31a Abs. 3 AlVG an § 15c Abs. 2 MSchG und § 31a Abs. 10 an § 15c Abs. 2 MSchG. § 31a Abs. 7 AlVG sieht für den Fall, dass nach dem Beginn von Teilzeitarbeit iS des § 15c Abs. 2 MSchG diese ohne Verschulden der betreffenden Person endet (so zB infolge Beendigung des Dienstverhältnisses im Konkurs oder durch Schließung des Unternehmens, dass also das Regime des Mutterschutzgesetzes nicht mehr greift, bis zum Ende des zweiten Lebensjahres des Kindes das volle Karenzurlaubsgeld und danach Teilkarenzurlaubsgeld subsidiär zu einem allenfalls bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld vor. Aus dieser am Eintritt von unverschuldeter Arbeitslosigkeit anknüpfenden Bestimmung ist daher für den Beschwerdefall nichts zu gewinnen. Ebenso wenig zu gewinnen ist aus § 31 Abs. 9 AlVG, der - für den Fall des Zustandekommens entsprechender arbeitsrechtlicher Vereinbarungen, die den strengen Voraussetzungen des § 15c MSchG, etwa seines Abs. 6 nicht entsprechen - nach seinem insoweit klaren Wortlaut unter der Voraussetzung, dass Karenzurlaub im zweiten Lebensjahr des Kindes nicht in Anspruch genommen wurde, der Sache nach einen Anspruch auf Teilzeitkarenzurlaubsgeld (wohl: ab Beginn des zweiten Lebensjahres) vorsieht.

Eine Zusammenschau der arbeits- und der sozialrechtlichen Regelungen über Teilzeitarbeit aus Anlass der Geburt eines Kindes und der in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen über Teilzeitkarenzurlaubsgeld zeigt somit, dass eine Anspruchsteilung, wie sie die Beschwerdeführerin anstrebt, weder nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, noch für diesen Fall ein über den vorgegebenen arbeitsrechtlichen Rahmen hinausgehender Anspruch im AlVG vorgesehen ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im Ergebnis als frei von Rechtsirrtum; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 3. Juli 2002

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