VwGH 97/08/0413

VwGH97/08/041321.11.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl.Ing. K in W, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. April 1997, Zl. MA 15-II-K 22/97, betreffend Beitragsrückforderung (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillgeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §17;
ASVG §69 idF 1991/676;
ASVG §79 Abs1;
ASVG §17;
ASVG §69 idF 1991/676;
ASVG §79 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer entrichtete für die Zeit von Oktober 1972 bis November 1987, von Jänner 1988 bis Jänner 1995 und von März 1995 bis April 1995 Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Mit Antrag vom 16. August 1995 forderte der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei die "in der freiwilligen Weiterversicherung entrichteten Beiträge in dem nach § 69 ASVG höchstmöglichen Umfang, mit der Bedingung" zurück, "dass dadurch der Bestand und das höchstmögliche Ausmass meines Leistungsanspruches in der Alterspension (1.5.1996) nicht beeinträchtigt wird." In einem weiteren, auf diesen Antrag Bezug nehmenden und nach der mit 1. Mai 1996 erfolgten Zuerkennung der Alterspension verfassten Schreiben vom 11. Juni 1996 beantragte

der Beschwerdeführer "die Rücküberweisung der ... Beiträge in der

freiwilligen Weiterversicherung, welche sich auf die Pensionshöhe nicht auswirken." Bei den Beiträgen für die freiwillige Weiterversicherung für zumindest acht Monate handle es sich um Beiträge, welche auf den Bestand und das Ausmaß der zuerkannten Pension keinen Einfluss hätten. Es liege daher gemäß § 69 Abs. 2 ASVG kein Grund für einen Ausschluss der Rückforderung vor.

Mit Bescheid vom 9. September 1996 wies die mitbeteiligte Partei den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 1995 auf Rückzahlung der für die Monate August 1994 bis Jänner 1995 und März 1995 bis April 1995 entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung unter Hinweis auf deren rechtswirksame Entrichtung ab.

In dem dagegen erhobenen Einspruch führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits im März 1994 von der mitbeteiligten Partei die Auskunft erhalten, dass er bis zu seinem Pensionsantritt weiterhin die vollen Beiträge bezahlen müsse, um in den Genuss der höchsten Pensionsleistung zu gelangen. Dies habe Herr R., ein Angestellter der mitbeteiligten Partei, am 9. Jänner 1995 ausdrücklich bestätigt. Aus diesem Grunde habe er bis April 1995 die Höchstbeiträge zur freiwilligen Weiterversicherung geleistet. Erst danach habe er erfahren, dass sich diese Beitragszahlungen nicht mehr auf die Pensionshöhe und die sonstigen Voraussetzungen für die Alterspension auswirkten. Auf Grund dieser Täuschung sei die Leistung dieser Beiträge nicht freiwillig und somit zu Ungebühr erfolgt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und führte aus, dass die Beiträge nicht "zu Ungebühr" i.S. des § 69 Abs. 1 ASVG entrichtet worden seien. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung entrichtet habe, die sich bei der Berechnung der Pensionshöhe nicht mehr auswirkten, könne keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser geleisteten Beiträge begründen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Versicherungsanstalt eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Einspruch weist der Beschwerdeführer darauf hin, infolge der unrichtigen Auskünfte der mitbeteiligten Partei vom März 1994 und vom 9. Jänner 1995 die beschwerdegegenständlichen Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung "zu Ungebühr" entrichtet zu haben. Die belangte Behörde habe die Feststellung verabsäumt, dass er "auf Grund arglistiger Irreführung durch zwei

Angestellte ... irrtümlich von unrichtigen ...

Beitragsvoraussetzungen ausgegangen ist." Es habe daher keine freiwillige, sondern eine zu Unrecht erfolgte Beitragsleistung vorgelegen.

§ 69 Abs. 1 ASVG in der auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung der 50. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 676/1991, lautet:

" Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen."

Gemäß § 79 Abs. 1 ASVG sind auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung die Bestimmungen des § 69 ASVG über die Rückforderung von Beiträgen mit näher umschriebenen, im Beschwerdefall nicht gegebenen Maßgaben entsprechend anzuwenden.

In dem eine Rückforderung von Beiträgen zur Selbstversicherung (freiwilligen Versicherung) in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG betreffenden Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 98/08/0219, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß § 69 ASVG sei die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Es sei daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge für den betreffenden Zeitraum auch geschuldet gewesen seien.

Im vorliegenden Fall betrifft die Rückforderung nach der genannten Gesetzesstelle Beiträge zur Weiterversicherung (freiwilligen Versicherung) in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG. Im Gegensatz zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung steht es dem in der Pensionsversicherung Weiterversicherten neben den sonstigen Beendigungsmöglichkeiten der Versicherung gemäß § 17 Abs. 7 ASVG zusätzlich frei, nach dem Beginn der Weiterversicherung die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will. Diese Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung wären i.S. des oben genannten Erkenntnisses aber ebenfalls nur dann gemäß § 69 Abs. 1 ASVG "zu Ungebühr" entrichtet, wenn sie von Gesetzes wegen nicht zulässig gewesen wären.

Der Beschwerdeführer unterlag auf Grund seines Antrages vom 26. September 1972 und dem Bescheid der mitbeteiligten Versicherungsanstalt vom 23. November 1972 ab dem 1. Oktober 1972 der freiwilligen Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG in der Pensionsversicherung der Angestellten bei einer - im vorliegenden Fall nicht strittigen - gemäß § 76a ASVG zu ermittelnden Bemessungsgrundlage. Auf die Motive der Entrichtung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung stellt das Gesetz nicht ab. Die vom Beschwerdeführer für die genannten Beitragszeiträume entrichteten Beiträge entsprachen diesen gesetzlichen Voraussetzungen und wurden daher nicht im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG "zu Ungebühr" entrichtet. Ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkung seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat, ist im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs. 1 ASVG nicht von Bedeutung. Damit scheidet im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Rückforderung von Beiträgen nach § 69 Abs. 1 ASVG aus.

Auf den erstmals in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei hervorgehobenen, eine Rückforderung zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß § 69 Abs. 2 zweiter Satz ASVG ebenfalls ausschließenden Umstand, dass sich die verfahrensgegenständlichen Monate der freiwilligen Weiterversicherung bei der Zuerkennung der Alterspension des Beschwerdeführers zwar nicht auf die Höhe des Steigerungsbetrages gemäß § 261 Abs. 4 ASVG, wohl aber auf die Höhe der Bemessungsgrundlage (S 31.800,-- statt S 31.578,--) ausgewirkt habe, war daher nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretenen mitbeteiligten Partei war abzuweisen.

Wien, am 21. November 2001

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