VwGH 97/08/0094

VwGH97/08/009421.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwältin in 1060 Wien, Otto Bauer Gasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Februar 1997, Zl. 5 - s20p 2/4 - 97, betreffend Beitragsleistung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Normen

GSVG 1978 §127b;
GSVG 1978 §35a idF 1994/021;
GSVG 1978 §127b;
GSVG 1978 §35a idF 1994/021;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer übte jedenfalls in den Streitjahren 1994 und 1995 ein Gewerbe aus und unterlag dadurch gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Daneben stand er in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis und unterlag dadurch der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG. Aus dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 1994 als auch 1995 ein Einkommen, das über der Höchstbeitragsgrundlage lag.

Im Juni 1994 übermittelte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt für den Beschwerdeführer ein "Antragsformular" mit folgendem wesentlichen Inhalt:

"Neue Mehrfachversicherung - Pensionsbeiträge

...

Vor kurzem haben wir Sie über die neuen Bestimmungen für die Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung informiert, die rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft getreten sind. Da es bei Ihnen in den Jahren 1993 und 1994 zu einem Überschreitungsbetrag kommen kann, haben Sie für diesen Fall die Möglichkeit, sich entweder für die Beitragserstattung zu entscheiden oder eine Gutschrift für die Höherversicherung zu verlangen, sofern vom Überschreitungsbetrag tatsächlich Beiträge entrichtet wurden.

Wir ersuchen Sie daher, das auf der Allonge abgedruckte Antragsformular auszufüllen und - gegebenenfalls gemeinsam mit den Gehaltsbestätigungen und Lohnzettel - so rasch wie möglich, spätestens aber bis 30. Juni 1994, an Ihre SVA-Landesstelle zu senden.

Mit vorzüglicher Hochachtung

...

Name (Beschwerdeführer) Beitragsnummer ... * Ich beantrage die Differenzbeitragsvorschreibung bzw. für

den Fall eines Überschreitungsbetrages die Beitragserstattung.

* Die Gehaltsbestätigung(en) bzw. der (die) Lohnzettel liegt

(liegen) bei.

* Der allfällige Überschreitungsbetrag soll für die Höherversicherung verwendet werden. Die GSVG-/FSVG-Beiträge sind in voller Höhe vorzuschreiben. Ich nehme zur Kenntnis, dass damit Beitragsnachbelastungen verbunden sein können. Wird der jährliche Höchstbetrag für die Höherversicherung überschritten, beantrage ich die Erstattung des für die Höherversicherung nicht verwendbaren Überschreitungsbetrages.

* Meine Entscheidung gilt bis auf Widerruf auch für die Folgejahre."

Der Beschwerdeführer kreuzte auf diesem Formular die erste Möglichkeit an, datierte es mit 24. Juni 1994, unterschrieb es und sendete es gemeinsam mit dem Lohnzettel für das Jahr 1993 an die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt.

Der Beschwerdeführer sprach am 8. November 1996 bei der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vor. Der Inhalt des Gespräches wurde in einem Aktenvermerk wie folgt festgehalten:

"Mehrfachversicherung

Ich beantrage den Wegfall der Kürzungsbestimmungen für die MFV und widerrufe meinen Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung ab 1994."

Daraufhin sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 16. Dezember 1996 aus, dass die Beitragshöhe nach dem GSVG für die Kalenderjahre 1994 und 1995 gemäß § 25 und § 27 GSVG i.V.m. § 127b Abs. 1 und 2 GSVG in der Pensionsversicherung S 0,-- betrage. In der Begründung wurde ausgeführt, dass dann, wenn in einem Kalenderjahr bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem ASVG und einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 GSVG überschreite, der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfalle, im Rahmen der Bestimmung des § 33 GSVG als Beitrag zur Höherversicherung gelte. Dies gelte nicht, wenn der Versicherte bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres den Antrag stelle, ihm den auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beitrag zu erstatten.

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 24. Juni 1994 die Differenzvorschreibung bzw. für den Fall eines Überschreitungsbetrages die Beitragserstattung beantragt. Da aus dem vorgelegten Lohnzettel und aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten ersichtlich gewesen sei, dass sein Einkommen aus der versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1994 und 1995 über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen sei, sei diesem Antrag entsprochen worden. Der Widerruf dieses Antrages sei erst am 8. November 1996 gestellt und auch für das Jahr 1996 zur Kenntnis genommen worden. Eine rückwirkende Vorschreibung von nachweislich nicht zu entrichtenden Beiträgen für die Jahre 1994 und 1995 sei nicht möglich.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin begehrte er die rückwirkende Vorschreibung der Beiträge für die Jahre 1994 und 1995 (evtl. auch 1993). Es sei zwar richtig, dass er am 24. Juni 1994 die Differenzvorschreibung beantragt habe. Damals sei ihm von einem Mitarbeiter der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt mitgeteilt worden, dass er auch später rückwirkend die Beitragsjahre ab 1993 oder 1994 nachkaufen könne. Er habe aber erfahren, dass die ihm im Jahre 1994 erteilte Zusage nicht stimme. Daher habe er seinen Antrag widerrufen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und auszugsweiser Wiedergabe des § 127b Abs. 1 und 2 GSVG festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 1994 die Differenzvorschreibung bzw. für den Fall eines Überschreitungsbetrages die Beitragserstattung beantragt habe. Da sein Einkommen aus der versicherungspflichtigen unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Jahren 1994 und 1995 über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen sei, sei diesem Antrag stattgegeben worden. Der Widerruf dieses Antrages sei erst am 8. November 1996 gestellt worden. Eine rückwirkende Vorschreibung von nachweislich nicht zu entrichtenden Beiträgen für die Jahre 1994 und 1995 sei aufgrund der Bestimmung des § 127b Abs. 2 GSVG nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem sich aus § 127b GSVG ergebenden Recht auf Anrechnung für die Höherversicherung für die Jahre 1994 und 1995 und Vorschreibung von Beiträgen zur Pensionsversicherung auf der Basis seiner Gewinne der Jahre 1994 und 1995 verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, das von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt aufgelegte Formblatt verstoße gegen § 127b Abs. 2 GSVG. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe ihn durch dieses Formular nicht nur die Beitragserstattung für den Fall eines Überschreitungsbetrages für das vorangegangene Jahr 1993 beantragen lassen, sondern habe mit diesem Formular vorgesehen, dass ein Erstattungsantrag bis auf Widerruf auch für die Folgejahre gelte. Damit sei ihm die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit genommen worden, bis zum 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres seine Entscheidung neu zu überdenken und zu treffen. Darüber hinaus sei überhaupt nicht geprüft worden, wann seine Bilanzen für die Jahre 1994 und 1995 vorgelegen seien und wann daher eine Mehrfachversicherung habe festgestellt werden können. Ebenso sei nicht ermittelt worden, ob überhaupt eine derartige eine Mehrfachversicherung bewirkende Pflichtversicherung in irgendeiner Form für die Jahre 1994 und 1995 festgestellt worden sei. Jedenfalls liege aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des § 127b Abs. 2 GSVG mit seinem Antrag vom 24. Juni 1994 nur ein Erstattungsantrag für das Jahr 1993 vor, weil ein derartiger Antrag zum 31. Jänner eines jeden Jahres zu stellen sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in den Streitjahren in einem die Pflichtversicherung nach dem ASVG bewirkenden Beschäftigungsverhältnis stand und daraus ein Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage in jedem Jahr erzielte und gleichzeitig ein Gewerbe ausübte, wodurch er in der Pensionsversicherung nach dem GSVG gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 pflichtversichert war. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend davon aus, dass in der Pensionsversicherung für den Beschwerdeführer Versicherungspflicht sowohl nach dem ASVG als auch nach dem GSVG bestand. In einem solchen Fall sind die Beiträge somit in jedem Versicherungssystem zu entrichten. Wenn der Versicherte in jeder Pflichtversicherung die Höchstbeitragsgrundlage erreicht oder die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage erreicht bzw. überschreitet. So sind die Beiträge zusammengerechnet maximal einmal von der Höchstbeitragsgrundlage per anno zu entrichten. Im Falle einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage sieht § 127b GSVG insoweit eine Höherversicherung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen oder über Antrag des Versicherten eine Beitragserstattung vor.

Daneben besteht die Möglichkeit, es gar nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage kommen zu lassen. Grundlage dafür ist § 35a i.V.m. § 127b GSVG. § 35a in der Fassung der 20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 21/1994 lautet:

"§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr (§ 127 bzw. § 127a Abs. 5) überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann.

(2) Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt."

Macht der Versicherte also glaubhaft, dass er aufgrund der Mehrfachversicherung im Durchschnitt des Jahres die höchstmögliche Gesamtbeitragsgrundlage überschreiten wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beitragsgrundlage in der Höhe der voraussichtlichen Differenz zwischen der Beitragsgrundlage nach dem ASVG einerseits und dieser höchstmöglichen Gesamtbeitragsgrundlage andererseits festzusetzen. Im Beschwerdefall ist die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers und des ihr vorliegenden Lohnzettels davon ausgegangen, dass bereits durch das Entgelt aus der unselbständigen Tätigkeit die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen überschritten werden wird. Sie hat daher von Amts wegen zutreffend die Beitragsgrundlage nach dem GSVG vorläufig mit S 0,-- angenommen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen aber auch übereinstimmend davon aus, dass nach Vorliegen der endgültigen Beitragsgrundlagen keine Beiträge nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz zu entrichten sind, weil die Annahme, dass das Entgelt aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr überschreiten werde, zutraf. Dies gilt sowohl für das Jahr 1994 als auch für das Jahr 1995. Durch diese Vorgangsweise gemäß § 35a GSVG kam es von vornherein nicht zu einem Überschreitungsbetrag im Sinne des § 127b GSVG, sodass der Beschwerdeführer in dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Recht auf Anrechnung der über der Höchstbeitragsgrundlage liegenden Beiträge für die Höherversicherung gar nicht verletzt werden konnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu § 127b GSVG gehen daher ins Leere.

Entscheidend ist im Beschwerdefall die Frage, ob der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 35a i.V.m. § 127b GSVG (Differenzvorschreibung) vom 24. Juni 1994 nur für das Jahr 1993 oder, wie die belangte Behörde und die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt angenommen haben, auch für die Jahre 1994 und 1995, also bis zum Widerruf im Jahre 1996, wirksam wurde. Letzteres ist zu bejahen: Wenn der Versicherte gemäß § 35a GSVG glaubhaft macht, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in einem Kalenderjahr überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt, im Fall des Beschwerdeführers also mit S 0,--. Bestätigt sich nach Ablauf des Kalenderjahres, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen in diesem Kalenderjahr überschritten hat, so kommt es auch zur Feststellung einer endgültigen Beitragsgrundlage mit S 0,--. Lediglich wenn diese Annahme nicht zutrifft, sind Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG zu entrichten und wird hiefür im § 35a Abs. 2 GSVG die Fälligkeit dafür festgelegt.

Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat im Beschwerdefall aufgrund des Lohnzettels für das Jahr 1993 die im § 35a Abs. 1 GSVG erforderliche Glaubhaftmachung für die Jahre 1994 und 1995 angenommen. Dass diese Annahme zutreffend war, steht nicht in Streit. Die Berücksichtigung dieser Glaubhaftmachung auch für das Jahr 1994 und 1995 konnte aufgrund des Wortlautes der Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Antrag bis auf Widerruf auch für die Folgejahre gelte, erfolgen. Da ein gestellter Antrag in einem Verfahren nach § 35a i.V.m. § 127b GSVG dazu führt, dass dem Antragsteller antragsgemäß erst gar keine laufenden Beiträge vorzuschreiben sind, ist eine Rückziehung des Antrages im Hinblick auf die Jahresbezogenheit der gesamten Regelung für dieses Kalenderjahr nach Beginn der Vorgangsweise i.S. des § 35a GSVG unzulässig. Andernfalls würden nämlich die Bestimmungen über die Verpflichtung zur rechtzeitigen Beitragsentrichtung auf diesem Wege umgangen und es würde die Beitragsentrichtung um Jahre hinausgezögert werden. Der Beschwerdeführer hatte jederzeit die Möglichkeit, diesen Antrag mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen bzw. die Vorschreibung von Beiträgen zu verlangen. Ausgehend von der Erklärung des Beschwerdeführers und der Bescheinigung war die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt nicht gehalten, alljährlich mit einer Beitragsvorschreibung vorzugehen und dann aufgrund eines allfälligen Ansuchens des Beschwerdeführers gemäß § 35a leg. cit. die Beitragsgrundlage vorläufig mit S 0,-- festzustellen. Für einen derartigen Verwaltungsaufwand bestand angesichts der Erklärung und Bescheinigung des Beschwerdeführers kein Anlass.

Zutreffend hat die belangte Behörde, wie schon die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt, dem Widerruf des Beschwerdeführers im November 1996 nur die Wirkung ex nunc zugebilligt. Durch das vom Beschwerdeführer eingeleitete Vorgehen nach § 35a GSVG durfte eine laufende Beitragsvorschreibung gar nicht vorgenommen werden. Eine Beitragsvorschreibung für den Zeitraum, für den § 35a Abs. 1 GSVG gilt, kommt nur im Rahmen des § 35a Abs. 2 GSVG in Betracht. Dass ein solcher Fall vorliegt, wird nicht behauptet.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 1999

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