Normen
QualitätsklassenG §26 Abs1 Z2;
QualitätsklassenG §26 Abs3 idF 1995/523;
QualitätsklassenG §9 idF 1995/523;
QualitätsnormenV Obst Gemüse 1995;
VStG §9 Abs1;
QualitätsklassenG §26 Abs1 Z2;
QualitätsklassenG §26 Abs3 idF 1995/523;
QualitätsklassenG §9 idF 1995/523;
QualitätsnormenV Obst Gemüse 1995;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug der Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 9 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 523/1995, im Zusammenhalt mit § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung für Obst und Gemüse, BGBl. Nr. 577/1995, schuldig erkannt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der N.-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft am 23. Jänner 1996 im Rahmen des von ihr an näher bezeichnetem Standort betriebenen Großhandels mit Obst und Gemüse 26 Steigen Endiviensalat (BIO Endivien) a 12 Stück durch Lieferung an die B.-Gesellschaft m.b.H. in Verkehr gesetzt habe, welche insoweit nicht entsprechend den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes gekennzeichnet gewesen seien, als sowohl in der Rechnung als auch an der beanstandeten Ware die Angabe über die Qualitätsklasse und das Ursprungsland gefehlt habe.
Der Beschwerdeführer war seiner Bestrafung in der Berufung mit dem Vorbringen entgegengetreten, daß die N.-Gesellschaft m. b.H. für die A.-Gesellschaft m.b.H. fallweise Kommissionsgeschäfte tätige, bei deren Durchführung sich die N.-Gesellschaft m.b.H. aber der Beschäftigten der A.-Gesellschaft m.b.H. deswegen ausschließlich zwingend bedienen müsse, weil die N.-Gesellschaft m.b.H. selbst keine eigenen Dienstnehmer habe. Nach den zwischen den genannten Unternehmen getroffenen Vereinbarungen sei bei der Abwicklung dieser Kommissionsgeschäfte die A.-Gesellschaft m.b.H. ausschließlich für die Einhaltung der bestehenden Verwaltungsvorschriften zuständig und verantwortlich. Erwin F., der Prokurist der A.-Gesellschaft m.b.H., sei als Verantwortlicher beauftragt worden, weshalb nicht der Beschwerdeführer, sondern Erwin F. hätte bestraft werden müssen.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren hatte der Beschwerdeführer hiezu eine von ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der A.-Gesellschaft m.b.H. gezeichnete "Bestellung zum verantwortlichen Bereichsleiter" des Erwin F. vom 1. Juli 1993 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, daß die Bestellung des Erwin F. zum verantwortlichen Leiter der Filialen L. und G. bestätigt werde; in diesem räumlich und sachlich abgegrenzten Bereich sei Erwin F. für die gesamte Leitung einschließlich Ein- und Verkauf, Personalwesen und Betriebstechnik zuständig, was auch seine Verantwortlichkeit im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes einschließe, wobei dem Genannten auch die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften des Qualitätsklassengesetzes obliege.
Der Zeuge Erwin F. hatte im Verwaltungsverfahren angegeben, daß Gegenstand der A.-Gesellschaft m.b.H. die Entgegennahme von Aufträgen von Kunden, die Herbeischaffung der Ware sowie deren Kontrolle sei. Herangeliefert werde die Ware stets über das dem Unternehmen der A.-Gesellschaft m.b.H. vorgeschaltete Unternehmen der N.-Gesellschaft m.b.H. Der Kunde bestelle die Ware bei der A.-Gesellschaft m.b.H., welche ihrerseits die Warenmenge wiederum bei der N.-Gesellschaft m.b.H. bestelle. Als Zulieferer nach außen hingegen trete immer die N.-Gesellschaft m.b.H. in Erscheinung. Diese Gesellschaft stelle auch die Rechnungen gegenüber den Kunden aus. Die in der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vom 1. Juli 1993 genannten Filialen existierten nicht mehr, die A.-Gesellschaft m. b.H. habe seit etwa Mitte 1995 nur mehr eine Niederlassung in LN.
In der Verhandlung vor der belangten Behörde bestätigten der Beschwerdeführer und der Zeuge Erwin F. die bisher gegebene Darstellung, wobei der Beschwerdeführer noch angab, zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Gesellschafter beider Unternehmen gewesen zu sein.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, daß die N.-Gesellschaft m.b.H. es gewesen sei, die die beanstandete Ware im Sinne des Qualitätsklassengesetzes in Verkehr gebracht habe. An der Erfüllung dieses Tatbestandselementes könne es nichts ändern, wenn sich die N.-Gesellschaft m.b.H. dabei der A.-Gesellschaft m. b.H. bedient habe. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestellung des Erwin F. zum verantwortlichen Beauftragten vom 1. Juli 1993 ergebe sich jedenfalls keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Genannten für die N.-Gesellschaft m.b.H. Für diese habe daher der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG einzustehen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, welche der Beschwerdeführer darin erblickt, daß auf der Basis des unstrittigen Sachverhaltes nicht der Beschwerdeführer, sondern Erwin F. zu bestrafen gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Verkehr gebracht wurde die Ware, an deren vorschriftswidriger Beschaffenheit Zweifel vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit angemeldet wurden, durch das Unternehmen, welches gegenüber dem Unternehmen, an dessen Standort die vorschriftswidrige Beschaffenheit der Ware bemerkt worden war, als Veräußerer der Ware nach außen hin aufgetreten ist. Dies war bei der unbestrittenen Sachverhaltskonstellation die N.-Gesellschaft m.b.H. Für diese Gesellschaft war im Verwaltungsverfahren kein vor dem Tatzeitpunkt gelegener Nachweis der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorgelegt worden. Daß die im Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Bestellungsurkunde vom 1. Juli 1993 eine Verschiebung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf die Person des Erwin F. für im Tatzeitpunkt gelegene Sachverhalte schon deswegen nicht mehr hätte bewirken können, weil diese Bestellung räumlich auf Standorte eingegrenzt war, die nicht mehr existierten, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, spielt im Beschwerdefall aber deswegen keine Rolle mehr, weil es an der Verwirklichung des Tatbestandes durch die N.-Gesellschaft m.b.H. und an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für diese Gesellschaft aus dem Grunde des § 9 Abs. 1 VStG nichts ändern konnte, wenn diese Gesellschaft sich zur Durchführung - und sei es auch im Kommissionswege getätigter Geschäfte - eines anderen Unternehmens bedient hatte.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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