VwGH 97/07/0177

VwGH97/07/017711.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde der A in L, vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager und Dr. Dieter Gallistl, Rechtsanwälte in Linz, Landstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Februar 1996, Zl. 14.870/06-I 4/95, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §27;
WRG 1959 §28;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §28;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §38;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 wurde der Ausbau des Tankhafenbeckens "West" in L. gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zum bevorzugten Wasserbau erklärt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Jänner 1962 wurde der Bau des Tankhafenbeckens "West" wasserrechtlich bewilligt. Im Anschluß daran wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Juli 1963 Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerin zur Verwirklichung dieses Wasserbauvorhabens lastenfrei zu Gunsten der Stadtgemeinde L. enteignet.

1988 stellte die Beschwerdeführerin beim Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag, es möge festgestellt werden, daß die enteigneten Grundstücke nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den sie enteignet wurden und es möge der Enteignungsbescheid aufgehoben werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gab dem Feststellungsantrag Folge, wies aber den Antrag auf Aufhebung des Enteignungsbescheides ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.

In der Folge stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde unter Berufung auf § 29 WRG 1959 den Antrag, es möge festgestellt werden, daß das Wasserbenutzungsrecht der Stadtgemeinde L. bezüglich jener Liegenschaften, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin enteignet wurde, erloschen sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1996 wies die belangte Behörde diesen Antrag zurück. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß sich die Erlöschenstatbestände der §§ 27 und 28 WRG 1959 nur auf Wasserbenutzungsrechte bezögen und nicht auf Anlagen, die nach § 38 WRG 1959 bewilligt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 26. Juni 1997, B 1145/96-6, ihre Behandlung ab und trat sie mit Beschluß vom 25. September 1997, B 1145/96-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die §§ 27 ff WRG 1959 seien dahin auszulegen, daß unter "Wasserbenutzungsrechten" auch "Wasserrechte" zu verstehen seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 WRG 1959 sind nur auf Wasserbenutzungsrechte anzuwenden. Die wasserrechtliche Bewilligung für das Tankhafenbecken "West" (Bescheid der belangten Behörde vom 18. Jänner 1962), deren Erlöschen die Beschwerdeführerin festgestellt haben möchte, beruht nach den unbestrittenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 38 WRG 1959. Wasserrechtliche Bewilligungen nach dieser Gesetzesstelle aber sind keine Wasserbenutzungsrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1985, 85/07/0050, u.a.). Auf solche Bewilligungen finden daher die Bestimmungen der §§ 27 ff WRG 1959 keine Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1957, Slg. 4439/A). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung konnte daher, weil sie im Gesetz nicht vorgesehen ist, von der belangten Behörde nicht getroffen werden.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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