Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AgrVG §1;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AgrVG §1;
AVG §69 Abs4;
AVG §70 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 1996 wurde zugunsten näher bezeichneter Grundstücke ein Bringungsrecht über Grundstücke der Beschwerdeführer eingeräumt.
Mit Eingabe vom 2. Jänner 1997 beantragten die Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens.
Dieser Wiederaufnahmeantrag wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. April 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie ist unzulässig.
Gegen Bescheide, mit denen der Landesagrarsenat einen Wiederaufnahmeantrag abweist, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Bescheid, mit dem das zur Wiederaufnahme beantragte Verfahren abgeschlossen wurde, um ein "aufhebendes Erkenntnis" im Sinne des § 7 Abs. 2 AgrBehG handelt oder nicht. Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Obersten Agrarsenates ist lediglich, daß die Materie, die den Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens bildete, in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG fällt (vgl. den hg. Beschluß vom 13. Jänner 1987, Slg. NF 12369/A u.a.).
Angelegenheiten der Einräumung eines Bringungsrechtes fallen in den Katalog des § 7 Abs. 2 AgrBehG (§ 7 Abs. 2 Z. 5 lit. b leg. cit.). Gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages durch den Landesagrarsenat ist daher die Berufung an den Obersten Agrarsenat zulässig. Somit ist der Instanzenzug nicht erschöpft.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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