VwGH 97/07/0014

VwGH97/07/00146.8.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des Ing. JH in W, vertreten durch Dr. Richard Köhler und Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwälte in Wien VI, Amerlingstraße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Dezember 1996, Zl. 512.078/09-I 5/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Errichtungsgesellschaft M,

2. W-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden der BH Wien-Umgebung vom 30. Juni 1989 und vom 25. Juni 1992 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Trockenbaggerung auf mehreren Grundstücken, u.a. auch auf den Grundstücken Nr. 2686 und 2689 erteilt.

Im Jahre 1989 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederverfüllung der von der wasserrechtlichen Bewilligung aus dem Jahre 1989 betroffenen Grundstücke.

Nach mehreren Modifikationen beantragte der Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung "zum Abbau bis 0,5 m über HGW mit anschließender Aufhöhung der Grubensohle bis 2 m über HGW mit grubeneigenem Material" betreffend die vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 30. Juni 1989 und vom 25. Juni 1992 umfaßten Grundstücke sowie von weiteren Grundstücken, welche unmittelbar an die von den vorgenannten wasserrechtlichen Bewilligungen betroffenen Grundstücke angrenzen und bezüglich deren die Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers am 17. Juli 1992 die wasserrechtliche Bewilligung beantragt hatte (Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. September 1995). Projektsgemäß soll nach Durchführung der Trockenbaggerung und der Aufhöhung bis 2 m über HGW die Grube mit Aushubmaterial und vorsortiertem Bauschutt wiederverfüllt werden, wobei das Sickerwasser der Mischdeponie die Eluatklasse Ib nicht überschreitet.

Bereits mit Schreiben vom 29. September 1992 hatte die erstmitbeteiligte Partei der NÖ Landesregierung, Abt. III/1, mitgeteilt, daß der vom Beschwerdeführer für die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung einer Bauschuttdeponie gewählte Standort "etwa 4 km von der geplanten Grundwasseranreicherungsstelle des Marchfeldkanalsystems in der Gemeinde DW entfernt" sei. Die Grundwasseranreicherung solle im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Neuordnung im Marchfeldkanal zunächst eine Stabilisierung der sinkenden Grundwasserstände und im weiteren Verlauf eine Hebung um ca. 2 m erzielen. Die bisherige Erfassung und Bearbeitung von bestehenden Deponien (auch Bauschuttdeponien) im Umfeld der Grundwasseranreicherungsanlage habe bereits die Grundwasserkontamination deutlich aufgezeigt.

Die erstmitbeteiligte Partei wurde als eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit aufgrund des Bundesgesetzes vom 9. Dezember 1985, BGBl. Nr. 507, gebildet. Ihr obliegt gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 495/1990 unter Bedachtnahme auf landschaftsökologische Gesichtspunkte die Planung und Errichtung des Marchfeldkanalsystems in der Grundausstattung einschließlich des Erwerbs der hiefür erforderlichen Grundstücke sowie der Betrieb von Anlagen bis zur Übertragung gemäß § 15. Zur Grundausstattung des Marchfeldkanalsystems gehört gemäß § 2 Abs. 2 des Marchfeldkanalgesetzes u.a. die Errichtung von Versickerungsanlagen.

In der über das in der Kundmachung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. September 1995 beschriebene Projekt des Beschwerdeführers abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 27. September 1995 wendete die Erstmitbeteiligte ein:

"Die Errichtungsgesellschaft M meldet schwere Bedenken gegen das Projekt an. Das geplante Projekt soll in einem Gebiet realisiert werden, in dem einer der größten Grundwasserleiter Österreichs vorkommt und das sich zur Zeit in einer sensiblen Phase der quantitativen und qualitativen Grundwassersanierung befindet. Ein Teil dieser Grundwassersanierung ist die Anreicherung im Gemeindegebiet D.W., KG St., die sich ca. 4 km östlich vom Projektsstandort entfernt befindet. Bei der Vorbereitung des Marchfeldkanalprojektes hat sich herausgestellt, daß im Marchfeld weit mehr als 100 alte Ablagerungen vorhanden sind, die eine wesentliche Restriktion bei der wasserwirtschaftlichen Sanierung bilden. Bisher wurde jede Deponie im Marchfeld, die im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung näher analysiert wurde, zur Altlast mit Sanierungsbedarf eingestuft. Unmittelbar neben dem Projektsstandort befindet sich die Altlast K. mit der Sanierungspriorität 1. Die Kosten der Altlastensanierung im Marchfeld können heute von drei bis vier Milliarden Schilling geschätzt werden (optimistischer Ansatz). Auch in der jüngsten Vergangenheit war es offensichtlich nicht möglich, Gefährdungen von Schutzgütern durch Materialdeponierungen - auch bei Vorschreibung von Auflagen - auszuschließen. Wasserrechtliche Auflagen und Vorschreibungen haben bisher noch nie ausgereicht, dem Grundwasser ausreichenden Schutz zu bilden, da die Kontrollen nicht lückenlos durchgeführt werden können. Dazu kommt, daß Material der Eluatklasse Ib (wie im Projekt vorgesehen) nur beschränkt am Markt vorhanden ist und die Deponiepreise in letzter Zeit einen schweren Einbruch erlitten haben. Es besteht die Gefahr, daß daher ein wirtschaftlicher Druck vorhanden ist, 'höherwertiges Deponiegut' abzulagern. In Kenntnis der bisherigen Umstände und Auswirkungen auf die qualitative Beschaffenheit des Grundwassers lehnt die Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal die Realisierung des Projektes ab."

Die zweitmitbeteiligte Partei wendete mit Eingabe vom 27. September 1995 "als betroffene Eigentümerin des grundwasserstromabwärts gelegenen Grundstückes Nr. 2905/2" der Liegenschaft EZ 3686, KG G., ein,

"daß aus unserer Sicht im Rahmen des vom Bewilligungswerber projektierten Vorhabens unbedingt sichergestellt sein muß, daß eine Anhebung des aktuellen Grundwasserspiegels wie auch des HGW

a) im Rahmen der beabsichtigten Sanierung der von der Stadt Wien, MA 48, verursachten Altlast K. N12 sowie

b) durch die im Rahmen des Marchfeldkanalprojektes vorgesehene, dzt. im wasserwirtschaftlichen Versuchstadium befindliche Grundwasseranreicherung

nicht eine Flutung des nur 2 m über HGW geplanten Deponiekörpers und damit einen negativen Verstärkereffekt für die ohnedies schon kritische örtliche Grundwassersituation mit sich brächte. Eine projektsbedingt mögliche Kontamination für den Abstrombereich und damit auch für die hiedurch betroffenen Unterlieger ist im Hinblick auf die von der Wasserrechtsbehörde schon im Vorverfahren zu wahrenden öffentlichen Interessen unbedingt hintanzuhalten.

..."

Mit Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1964, BGBl. Nr. 32/1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erlassen wird, wurde gemäß § 54 WRG 1959 das Grundwasservorkommen im Marchfeld - wozu auch die vom Beschwerdeverfahren umfaßten Grundstücke des Beschwerdeführers gehören - unbeschadet bestehender Rechte der Wasserversorgung und der Bewässerung gewidmet (§ 1). Gemäß § 3 dieser Verordnung ist bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des WRG 1959 in diesem Gebiet maßgebend, daß der Widmungszweck nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, daß das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden. Gemäß § 4 dieser Verordnung ist das Interesse des Wasserverbandes Marchfeld am Schutz und an der Entwicklung des Widmungsgebietes im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e WRG 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1996 wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 11, 12, 13, 14, 31b, 32, 99, 105 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung

"a) zur Gewinnung von Sand und Kies auf den Grundstücken Nr. 2614, 2624, 2627, 2634, 2637/1 und Hälfte des Grundstücks Nr. 2642, KG G., und zwar von Geländeoberkante bis 0,5 m über HGW, d. i. in der nördlichen Grubenhälfte 159,5 m ü.A. und in der südlichen Grubenhälfte 157 m ü.A., sowie zur Aufhöhung der Grubensohle mit grubeneigenem Material bis 2 m über HGW und zur Abänderung der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 30. Juni 1989, ..., insoferne als auf den derzeit noch nicht abgebauten Teilen der Grundstücke Nr. 2655/1 und 2655/2, 2665, 2668, 2675, 2678/1, 2686 und 2689, alle KG G., d. i. die nördliche Hälfte dieser Grundstücke, der Bereiche zwischen 2 m über HGW und 0,5 m über HGW abgebaut wird und anschließend mit grubeneigenem Material aufgehöht wird,

b) zur Ablagerung von nicht kontaminiertem Aushubmaterial sowie von vorsortiertem Bauschutt, wobei der Bauschuttanteil maximal 50 % des Gesamtverfüllvolumens beträgt und die Ablagerungen insgesamt innerhalb der Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S2072 zu halten sind, auf den Grundstücken Nr. 2614, 2624, 2627, 2634, 2637/1, 2642, 2645, 2652, 2655/1, 2655/2, 2665, 2668, 2675, 2678/1, 2686 und 2689, alle

KG G."

unter Nebenbestimmungen erteilt.

In der dagegen erhobenen Berufung führte die erstmitbeteiligte Partei aus, die geplante Deponie grenze unmittelbar an die "Altlast K.", die vom Bundesministerium für Umwelt mit der höchsten Sanierungspriorität bezeichnet werde. Diese Altlast emittiere Problemstoffe, vor allem CKWs, in wechselnden Konzentrationen in das Grundwasser. Diese Altlast bestehe aus einer Vielzahl von Grundstücken mit unterschiedlichen Eigentümern bzw. Konsensinhabern. Eine Abgrenzung und Zuordnung der Emissionsbelastung zu den einzelnen Grundstücken sei heute praktisch nicht mehr möglich, was bei der Frage der Sanierung bzw. Finanzierung zu erheblichen Schwierigkeiten führe. Mit der Anlage einer neuen Deponie bestehe die Gefahr einer zusätzlichen Belastung des Grundwassers in diesem wasserwirtschaftlich hochsensiblen Gebiet. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorgeschriebene Sondenzahl (vier Sonden) reiche bei der gegebenen Größe des Grundstückes ebenso nicht aus wie das Halbjahresintervall der Beprobung. Bei einem Deponieumfang von mehr als 1500 m2 werde eine eindeutige Abgrenzung von Belastungsursachen gegenüber der genannten Altlast nicht ermöglicht. Nur mit einem umfassenden Beweissicherungsprogramm werde es in Zukunft möglich sein, die Grundfrage einer Belastungszuordnung hinreichend beantworten zu können.

Die zweitmitbeteiligte Partei führte in ihrer Berufung im wesentlichen aus, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe die hydrogeologische Situation des gegenständlichen Areals verkannt. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz übersehe, daß der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Juni 1990, mit welchem im Grunde des § 33 Abs. 2 WRG 1959 ein Umschließungsauftrag der Deponie K. angeordnet worden sei, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. August 1990 aufgehoben worden und daher die Sanierung der Altlast völlig offen und damit den von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz übernommenen Schlußfolgerungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen der Boden entzogen sei. Mangels einer bislang feststehenden fixierten Sanierungsmethode für die Altlast N 12 K. hätte daher bei Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens sachverständigenseits von der gegenwärtigen Altlasten-Istsituation sowie allen nur denkbaren Sanierungsvarianten ausgegangen werden müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Dezember 1996 wurde aufgrund dieser Berufungen der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1996 "gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben, und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen". Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen zugrunde, in welchem u.a. ausgeführt wird:

"Dennoch wäre bei der Beurteilung des Sachverhaltes im öffentlichen Interesse zu berücksichtigen gewesen, daß im Rahmen des Marchfeldkanalprojektes zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Marchfeld eine Anlage zur Anreicherung des Grundwassers im St. betrieben werden soll. Die Anlageteile sind bereits weitgehend errichtet; derzeit wird ein Versuchsbetrieb durchgeführt. Bis dato liegen Modelluntersuchungen über den Aufhöhungsbereich und die zulässige Versickerungsmenge vor. Die lfd. Versuchsergebnisse sollen u.a. auch zeigen, inwieweit die rechn. ermittelten Ergebnisse durch Messungen vor Ort bestätigt werden können. Schon jetzt aber kann ausgesagt werden, daß die max. mögliche Versickerungsmenge durch den Bestand der Altlasten im K. eingeschränkt wird. Es herrscht mittlerweile Einvernehmen darüber, daß vor Aufnahme des Vollbetriebes der Versickerungsanlage zumindest die im K. situierten Altlasten saniert werden müssen. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen der Vorinstanz ist derzeit noch nicht geklärt, ob und in welcher Form eine Sanierung der gen. Altlasten (es handelt es sich um eine Vielzahl nebeneinander liegender unterschiedlicher Altlasten) überhaupt möglich ist und wer für die Kosten der Sanierung aufkommen wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß erst am 9.9.1996, zu diesem Thema, von der EM zu einem Altlastengespräch geladen wurde. Aussagen darüber, welchen Einfluß eine allfällig erforderliche Umschließung der Altlast im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anreicherung auf das Grundwassergeschehen ausüben wird, können somit derzeit mangels konkreter Unterlagen nicht oder nicht mit der erforderlichen Genauigkeit getroffen werden. Des weiteren können derzeit weder konkrete Aussagen über Aufhöhung und Reichweite der geplanten Grundwasseranreicherung und die Auswirkungen der erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der gen. Altlasten auf das Grundwassergeschehen, noch über das zu beachtende Zusammenwirken der beiden Anlagen getroffen werden. Somit konnte auch die aus ho. Sicht erforderliche Beurteilung des Gesamtzusammenhanges aller im gegenständlichen Bereich geplanter Maßnahmen zum Zeitpunkt der Bewilligung der berufsgegenständlichen Deponie von den Sachverständigen der Vorinstanz nicht mit der erforderlichen Schärfe vorgenommen werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das Vorhaben Marchfeldkanal mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft seinerzeit zum bevorzugten Wasserbau erklärt wurde. Damit wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Realisierung des Vorhabens Marchfeldkanal als im öffentlichen Interesse gelegen anzusehen ist. Die Anlage der berufungsgegenständlichen Deponie im möglichen Aufhöhungsbereich der geplanten Versickerungsanlage könnte durch eine erforderliche Reduktion der Versickerungsmenge den Projektserfolg in Frage stellen bzw. durch erforderliche Sanierungsmaßnahmen die Projektskosten zusätzlich erhöhen. Beide Folgen können aus fachlicher Sicht keinesfalls als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden.

Seitens des Amtes der NÖ Landesregierung wurden am 23. Juli 1992 generelle Richtlinien betreffend die Anforderungen an wasserwirtschaftlich relevante Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches aller wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen gem. § 54 WRG erlassen. Mit dieser Regelung sollte eine einheitliche Vorgangsweise bei Bewilligungs- und Berufungsverfahren in wasserrechtlich besonders geschützten bzw. sensiblen Gebieten sichergestellt werden. Die Richtlinie wurde mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weitestgehend abgestimmt. Punkt D der genannten Richtlinie regelt die Vorgangsweise bei Trockenbaggerungen. Bei derartigen Materialentnahmen ist das Abbauniveau generell auf 2 m über HGW zu beschränken. Ein Abbau bis HGW und nachträgliche Auffüllung bis Kote HGW + 2,0 m kann positiv beurteilt werden, wenn nachgewiesener Maßen Abraum- und Schlammaterial in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Eine Auffüllung von bis HGW + 2,0 m ausgekiesten oder aufgeschlämmten Trockenbaggerungen ist in der Richtlinie nicht geregelt (weil offensichtlich wasserwirtschaftlichen Interessen entgegenstehend). Wohl aber wurde für die Folgenutzung von Trockenbaggerungen (auf einer Kote mindestens HGW + 2,0 m) der forstwirtschaftlichen Nutzung Vorrang vor einer landwirtschaftlichen Nutzung eingeräumt. Weder die Gutachten der Sachverständigen der Vorinstanz noch die Begründung des berufungsgegenständlichen Bescheides enthält einen Hinweis darauf, warum von den in den Richtlinien normierten Grundsätzen abgegangen wurde. Auch wurde die nach § 54 (3) erforderliche Prüfung, ob die Auskiesung und Wiederverfüllung bis HGW + 2,0 m im Widerspruch mit der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld liegt, nicht durchgeführt. Da aus fachlicher Sicht dieser Widerspruch als gegeben anzunehmen ist, fehlt auch eine schlüssige Aussage darüber, daß das öffentliche Interesse an den geplanten Maßnahmen jenes an der Erhaltung der Rahmenverfügung überwiegt.

Punkt B der genannten Richtlinien regelt die Errichtung von Deponien innerhalb von Rahmenverfügungen. Im Hinblick auf den besonderen Schutz des Grundwassers im Bereich von Rahmenverfügungen wird bei Deponien innerhalb von Rahmenverfügungen strenger vorzugehen sein, als bei solchen, die außerhalb errichtet werden sollen. Ein Widerspruch zur Trinkwassernutzung besteht gemäß der genannten Richtlinien nicht bei Ablagerung von Materialien der Eluatklasse Ia und Ic gemäß ÖNORM S2072. Bei der Deponierung von Materialien der Eluatklasse Ib ist prinzipiell eine Beeinträchtigung des lokalen Grundwassers möglich und somit ein Widerspruch zu den Zielsetzungen der Rahmenverfügung gegeben. Diesem Umstand tragen auch die Richtlinien des BMLF und des BMUJF 1990 für die Ablagerung von Abfällen insofern Rechnung, als in Gebieten mit wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen die Anlage von Deponien generell als nicht zulässig erkannt wurde. Gemäß der Richtlinie des Amtes der NÖ Landesregierung kann aber nach entsprechender Prüfung (Standort) und Schaffung entsprechender Randbedingungen (u.a. Ausbildung geeigneter Basis und Oberflächendichtung) dieser Widerspruch beseitigt werden. Werden unter den genannten Bedingungen und Einschränkungen ausschließlich Abfälle der Eluatklasse Ib abgelagert, so kann davon ausgegangen werden, daß kein Widerspruch zum Widmungszweck der Rahmenverfügung vorliegt, womit auch die nach § 54 (3) WRG geforderte Interessenabwägung entfallen kann.

Im berufungsgegenständlichen Bescheid wurde das Deponiegut wie folgt definiert: Die Summe der Ablagerungen insgesamt darf (bestehend aus der Eluatklasse Ia mit Anteilen von IIa gemäß ÖNORM S2072) als Mischprobe der Eluatklasse Ib nicht überschreiten. Gemäß Auflage 23 des berufungsgegenständlichen Bescheides sind die Ablagerungen insgesamt jedenfalls unter der Eluatklasse Ib zu halten. Der Anteil von Bauschutt darf maximal 50 % vom Schüttgut betragen. Aushub und Bauschutt sind vermengt einzubauen. Dazu wird festgestellt, daß eine Mischung der anfallenden Abfälle zur Erreichung der erforderlichen Einbauqualität aus fachlicher Sicht unzulässig ist. Eine Ablagerung ist nur dann zulässig, wenn jede der einzelnen Abfallkomponenten selbst die geforderte Eluatklasse aufweist. Darüber hinaus wird festgehalten, daß die Erfüllung der og. 50 % Bedingung, nicht wirklich überprüfbar ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß auch gemäß Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996 eine Mischung von Abfällen zur Erreichung von bestimmten Einbauqualitäten als nicht zulässig normiert wurde. Die im berufungsgegenständlichen Bescheid enthaltene Deponiegutdefinition und die festgelegte Vorgangsweise des Einbaues kann somit aus fachlicher Sicht nicht mit den Zielen der Rahmenverfügung in Übereinstimmung gesehen werden.

...

Aus fachlicher Sicht läßt sich mit nachstehend genannten Argumenten ein Widerspruch des gegenständlichen Vorhabens zu der Rahmenverfügung Marchfeld begründen:

* aus dem Widmungszweck des Grundwasservorkommens, * aus den hohen Schutzanforderungen, die sich für den Widmungszweck Trinkwassernutzung ergeben,

* aus der Nähe der geplanten Anlage zur Versickerungsanlage der Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal im St.,

* aus der Nähe der geplanten Anlage zum Sanierungsvorhaben Altlast K. und

* aus dem derzeit nur unzureichend abschätzbaren Zusammenwirken

der beiden o.g. Vorhaben.

...

Bei der Deponierung von Materialien der Eluatklasse Ib ist prinzipiell ein Widerspruch zum Widmungszweck möglich, dieser kann durch Schaffung geeigneter Randbedingungen (Dichtsysteme) beseitigt werden.

Aus fachlicher Sicht wird auf die o. Ausführungen betreffend das öffentliche Interesse am Bau und Betrieb des Marchfeldkanales sowie auf mögliche Einschränkungen des vorgesehenen Versickerungsbetriebes durch die geplante Anlage hingewiesen.

...

Angaben darüber, in welcher Form die Altlast K. saniert werden soll, liegen bis dato nicht vor. Eine Aussage darüber, ob, in welchem Ausmaß und in welcher Form das berufungsgegenständliche Vorhaben die Sanierungsziele für die Altlast K. gefährdet, kann daher derzeit noch nicht getroffen werden.

...

Die Feststellung der Berufungswerberin, daß derzeit die Art und Weise der Sanierung der Altlast K. in ihrer Gesamtheit völlig offen

ist, ist nach ho. Kenntnisstand zutreffend.

...

Der hydrogeologische Sachverständige ist bei seinen Schlußfolgerungen offensichtlich von einem bewilligten Sanierungsprojekt ausgegangen. Dies ist aber nach ho. Kenntnis nicht der Fall.

...

Wie bereits ausgeführt, stehen die Auswirkungen der geplanten Versickerung und der Sanierungsmaßnahmen für die Altlast K. auf das Grundwassergeschehen in einem engen Zusammenhang. Solange keine konkreten Unterlagen für die gen. Maßnahmen vorliegen, können keine Aussagen über mögliche Auswirkungen des Vorhabens H. auf das Grundwassergeschehen getroffen werden.

..."

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe bei der Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes wesentliche Gesichtspunkt außer acht gelassen und unrichtige Annahmen zugrunde gelegt. Im öffentlichen Interesse wäre zu berücksichtigen gewesen, daß im Rahmen des Marchfeldkanalprojektes zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Marchfeld eine Anlage zur Anreicherung des Grundwassers im St. betrieben werden soll. Bei Beurteilung des gegenständlichen Vorhabens sei offensichtlich vom Vorliegen eines rechtskräftigen Umschließungsauftrages für die Altlast NR 12 K. ausgegangen worden, was sich u.a. aus dem Gutachten des hydrogeologischen Amtssachverständigen ergebe. Auch aus der Projektsbeschreibung des bekämpften Bescheides sei ersichtlich, daß die Beurteilung der Grundwasserverhältnisse im Umfeld der o.a. Umschließung durch die Projektanten auf einem Gutachten betreffend Untergrundbeurteilung fuße, welches dem Einreichprojekt für die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Juni 1990 der W. GesmbH vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Mülldeponie in G. zugrunde gelegen sei. Der o.a. Bescheid des Landeshauptmannes sei jedoch durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 28. August 1990 aus formalrechtlichen Gründen aufgehoben worden, womit der genannte Umschließungsauftrag weggefallen und dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine unrichtige Prämisse zugrunde gelegt worden sei. Die Art und Weise der Sanierung der Altlast NR 12 K. sei demnach völlig offen. Zur Zeit sei sogar unklar, ob eine Sanierung der in K. situierten Altlasten überhaupt möglich sei, wie dies im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde ausgeführt werde. Obwohl das gegenständliche Vorhaben im Widmungsgebiet der Rahmenverfügung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1964 liege, habe die Wasserrechtsbehörde erster Instanz nicht geprüft, ob die Auskiesung und Wiederverfüllung bis HGW + 2,0 m im Widerspruch zu dieser Verfügung stehe. Da der Amtssachverständige eine derartige Diskrepanz bejahe, fehlten somit jedenfalls Ausführungen der Wasserrechtsbehörde erster Instanz hinsichtlich des Überwiegens des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben im Sinne des § 54 Abs. 3 WRG 1959. Im gegenständlichen Fall sei die wasserrechtliche Bewilligung zur Gewinnung von Sand und Kies von Geländeoberkante bis 0,5 m über HGW, sowie zur Aufhöhung der Grubensohle mit grubeneigenem Material bis 2 m über HGW erteilt worden und somit von den in den von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz selbst aufgestellten Richtlinien normierten Grundsätzen abgegangen worden. Eine Begründung hiefür enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht. Die vorgenannten Richtlinien vom 23. Juli 1992 sähen bei der Deponierung von Materialien der Eluatklasse Ib eine Grundwasserbeeinträchtigung für möglich an. Projektsergänzungen bzw. -änderungen, sowie die Einholung neuer Gutachten und die erforderliche gleichzeitige Anwesenheit von Sachverständigen und Parteien des Verfahrens erforderten die Durchführung einer neuen mündlichen Verhandlung; diese Voraussetzungen seien gegeben, weshalb die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei. Im erneut durchzuführenden Bewilligungsverfahren seien die fachlichen Grundlagen für die durch die Behörde gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959 durchzuführende Prüfung, ob das gegenständliche Vorhaben mit den Zielsetzungen der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für das Marchfeld im Widerspruch stehe, zu erarbeiten. Bei Vorliegen konkreter Unterlagen über die geplante Versickerung im St. (Aufhöhung und Reichweite der geplanten Grundwasseranreicherung) und die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der Altlast in K. seien Aussagen über die Auswirkungen dieser Anlagen und über die möglichen Auswirkungen des Vorhabens H. auf das Grundwassergeschehen zu treffen, und sei somit der Gesamtzusammenhang aller im gegenständlichen Bereich geplanten Maßnahmen fachlich zu beurteilen, dies auch im Hinblick auf die Lage des gegenständlichen Vorhabens im Widmungsgebiet der Rahmenverfügung für das Marchfeld.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Vorbringen in der Beschwerde zufolge in dem Recht auf Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Das Vorbringen der erstmitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei in seiner "Gesamtheit nicht als Einwendungen im Sinne des Wasserrechts zu werten", da es teilweise Ersuchen an die Behörde beinhalte bzw. die Vorschreibung von Auflagen betreffe, welche die Behörde von Amts wegen vorzunehmen habe. Die Berufungsgründe seien inhaltlich nicht nachvollziehbar, da der Grundwasserstrom erst durch die geplante Deponie des Beschwerdeführers fließe und erst danach auf die Altlast K. treffe. Aufgrund einer bewilligten neuen Deponie nach dem neuesten Stand der Technik sei nicht mit einer zusätzlichen Belastung des Grundwasserstromes zu rechnen, weil das Grundwasser erst anschließend die tatsächlich belastende Altlast K. "unterfließe". Der Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe ohnehin ein "Worst-case-Szenarium" aufgestellt und sei trotzdem zu der Ansicht gelangt, daß die Deponie bewilligungsfähig sei. Hinsichtlich der Anzahl der vorgeschriebenen Sonden sei davon auszugehen, daß diese aufgrund der Form des betroffenen Deponieareals (langgezogenes Trapez) eine ausreichende Kontrolle ermöglichten. Die vorgeschriebenen Intervalle seien üblich.

Der Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung habe die bestehende Rahmenverfügung hinreichend berücksichtigt. Die hydrogeologische Situation der gesamten Gegend rund um die Altlast K. sei mehr als ausreichend dokumentiert und erfaßt; dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sei auch ein Gutachten der O.P. GmbH beigelegt worden, welches ebenfalls noch zusätzlich die hydrogeologische Situation genau beschreibe. Ausgehend davon habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid eine "Ermessensüberschreitung" ausgeübt. Die Deponierichtlinien aus dem Jahre 1990 sähen die Möglichkeit von Deponien ohne Dichtungsmaßnahmen für Bauschutt vor; nach der Deponieverordnung könnten Stoffe bis zur Eluatklasse II in der geplanten eingereichten Form mit Basisabdichtung deponiert werden. Der Amtssachverständige habe in der Verhandlung vom 27. September 1995 zur Frage der Anhebung des aktuellen Grundwasserspiegels Stellung genommen; aufgrund dieser Ausführungen könne nicht davon ausgegangen werden, daß es durch die Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens zu einer gravierenden Veränderung des Grundwasserspiegels kommen werde. Auch habe dieser Amtssachverständige ausgeführt, daß durch die mindestens 0,5 m zu belassende schützende Bodenschicht ein direkter Eintrag von etwaigen Schadstoffen in das Grundwasser nicht zu befürchten sei. Ebenso habe dieser Sachverständige ausgeführt, daß es sich bei den zu deponierenden Stoffen um Material der Eluatklasse I, sohin um inertes Material handle, von welchem definitionsgemäß keine Gewässerbeeinträchtigung ausgehen könne; trotzdem sei eine Basisabdichtung vorgesehen. Bei der Sanierung der Altlast K. durch Umschließung bis zur Stauoberkante handelte es sich um "keine pure Hypothese", weil entsprechende Ansuchen der W.GmbH bereits eingereicht seien. Im Gegenteil sei bei einer Sanierung davon auszugehen, daß diese definitionsgemäß eine Bereinigung der Altlast dergestalt bedeute, daß die dort gelagerten Materialien und sonstigen deponierten Stoffe mechanisch verbracht werden müßten, sodaß in weiterer Folge auch keine weitere Beeinflussung des Grundwassers dadurch erfolgen könne. Der Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe seinem Gutachten den "schlimmsten Fall" nämlich eine Umschließung der Altlast K. zugrunde gelegt, weshalb es sich zweifelsfrei um keine völlig unbelegbare Hypothese, sondern um ein schlüssiges nachvollziehbares und begründetes Gutachten handle. Demnach sei den Schlußfolgerungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen auch nicht der Boden entzogen. Die Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid stellten ihrem Inhalte nach eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar, da sie das ihr zustehende Ermessen in unzulässiger Art und Weise ausgeübt habe und die generellen Richtlinien des Amtes der NÖ Landesregierung zur wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung sowie die Deponieverordnung in rechtlich unrichtiger Weise ausgelegt und auf den vorliegenden Fall angewendet habe.

Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungen seien ausreichend, die eingeholten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar.

Richtig sei, daß der Antrag der W. GmbH auf Umschließung der Altlast NR 12 K. aus formalrechtlichen Gründen abgewiesen worden sei.

Die belangte Behörde habe den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz auch hinsichtlich Punkt a) betreffend die Bewilligung der Trockenbaggerung aufgehoben und die Durchführung einer neuerlichen Verhandlung angeordnet, obwohl sich keiner der Berufungswerber dagegen gewendet habe. Offensichtlich habe hier die Behörde überschießend entschieden.

Eine Abfallmischung werde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen; es handle sich lediglich um eine Homogenisierung des gesamten Deponiekörpers. Gemäß Deponieverordnung BGBl. Nr. 164/1996 sei es sogar zulässig, Deponiegut bis Eluatklasse II auf "Baurestmassendeponien" zu deponieren. Insoferne sei im Ansuchen des Beschwerdeführers bereits ein "Minus" gegenüber der Deponieverordnung beantragt worden, nämlich nur Eluatklasse Ib. Das Ansuchen berücksichtige ohnehin eine Umschließung der Altlast K.; das Projekt sei so aufbereitet, daß keine Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse eintreten könne. Die belangte Behörde habe daher "die zugrunde liegenden Normen unrichtig rechtlich interpretiert".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 1997, Zl. WA1-29.487/53-97, wurde dem Beschwerdeführer die beantragte wasserrechtliche Bewilligung wie im Spruchpunkt a) des Bescheides vom 10. Jänner 1996 nach Maßgabe der im erstgenannten Bescheid im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der Abschnitt B) angeführten Auflagen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens u.a. diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) berührt werden. Zu den in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechten gehören u.a. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Im Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0072, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits näher begründet dargelegt, daß für die Geltendmachung des Rechtes einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 es nicht erforderlich ist, daß der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch macht; es genügt vielmehr, daß durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird; mit der Behauptung einer Verschmutzung des Grundwassers wird sowohl eine Beeinträchtigung der Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 tauglich geltend gemacht als auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums, weil die Verschmutzung des Grundwassers geeignet ist, das Grundstück zu beeinträchtigen.

Die erstmitbeteiligte Partei hat rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das beschwerdegegenständliche Projekt in bezug auf die von ihr im Rahmen der ihr vom Gesetz (BGBl. Nr. 507/1985 in der Fassung BGBl. Nr. 495/1990; Marchfeldkanalgesetz) übertragenen Aufgabe der Planung und Errichtung des Marchfeldkanalsystems auf ihrem Grundstück errichteten und im Versuchsbetrieb befindlichen Grundwasseranreicherungsanlage geltend gemacht. Die zweitmitbeteiligte Partei wiederum hat als Eigentümerin eines grundwasserstromabwärts gelegenen Grundstückes eine Beeinträchtigung der Grundwasserqualität durch das Projekt des Beschwerdeführers behauptet. Die mitbeteiligten Parteien haben sohin rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG erhoben. Ihr Vorbringen beinhaltet die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorhaben, weil sie die Möglichkeit der Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 behauptet haben. Die Frage der tatsächlichen Beeinträchtigung ihrer behaupteten Rechte ist dem Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/07/0238). Die Wasserrechtsbehörden sind daher ohne Rechtsirrtum von einer Parteistellung der mitbeteiligten Parteien ausgegangen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz über die Berufung der mitbeteiligten Parteien im Grunde des § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben. Nach dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die belangte Behörde durfte im gegenständlichen Fall eine kassatorische Entscheidung deshalb treffen, weil - wie im angefochtenen Bescheid näher begründet dargelegt - der Wasserrechtsbehörde erster Instanz Mängel in der Sachverhaltsfeststellung unterlaufen sind, die die Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer erachtet die Bewilligungsfähigkeit seines Projektes für gegeben und die von der belangten Behörde als notwendig erachtete Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als nicht erforderlich. Der Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei nämlich vom "schlimmsten Fall" ("Worst-case-Szenarium") ausgegangen; er habe nämlich die Sanierung der Altlast K. durch "Umschließung" (Einfassung mit Schlitzwänden) mit damit verbundenem Aufstau des Grundwassers vor den Schlitzwänden und der damit verbundenen Umleitung des Grundwasserstroms angenommen.

In diesem Zusammenhang hat jedoch die belangte Behörde, gestützt auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen, zutreffend eine der Wasserrechtsbehörde erster Instanz unterlaufene Rechtswidrigkeit aufgezeigt, weil sie ihre rechtlichen Schlußfolgerungen auf Sachverhaltsannahmen aufbaut, die tatsächlich nicht vorliegen. Der hydrogeologische Amtssachverständige der Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat in seinem Gutachten eine Sanierung der Altlast N 12 K. durch Umschließung bis zur Stauoberkante angenommen. Eine Sanierung dieser Altlast in der angenommenen Form ist jedoch tatsächlich weder festgestellt noch liegen hiefür bereits die rechtlichen Voraussetzungen vor; dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Bei Beurteilung des vorliegenden Projektes ist daher davon auszugehen, ob und inwieweit eine der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1964, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für das Marchfeld erlassen wird, BGBl. Nr. 32/1964, widersprechende Beeinflussung des Grundwassers, im besonderen aber auch in bezug auf die von den mitbeteiligten Parteien geltend gemachten Rechte, erfolgt. Hiebei ist auch die Verstärkung einer festgestellten Belastung des Grundwassers aufgrund bestehender Anlagen wie z.B. die Altlast N 12 K. mitzuberücksichtigen (Summenwirkung), wobei von jener Sachlage auszugehen ist, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Behörde darstellt. Da jedoch die Sanierung der Altlast N 12 K. derzeit "völlig offen" ist, hat die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, gestützt auf das hydrogeologische Gutachten ihres Amtssachverständigen, einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der durch die Ermittlungsergebnisse nicht gedeckt ist. Da die erforderliche Beurteilung des Gesamtzusammenhanges aller für die Belastung des Grundwassers in Frage kommenden Komponenten nicht festgestellt ist, ging die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum von einer die Feststellung der Bewilligungsfähigkeit der hier zu beurteilenden Anlage hindernden mangelnden Sachverhaltsermittlung aus.

Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, daß im erstinstanzlichen Bescheid Begründungsdarlegungen darüber fehlen, warum die Wasserrechtsbehörde erster Instanz davon ausgeht, daß eine Wiederverfüllung bis HGW + 2,0 m mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Februar 1996 vereinbar ist. Der Amtssachverständige der belangten Behörde hat in dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten, welchem der Beschwerdeführer substantiiert nicht entgegengetreten ist, ausgeführt, daß bei Deponierung von Materialien der Eluatklasse Ib prinzipiell eine Grundwasserbeeinträchtigung möglich ist und eine Ablagerung eines solchen Materials in einem durch wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung nach § 54 WRG 1959 umschriebenen Gebiet nur dann entspräche, wenn jede der einzelnen Abfallkomponenten die geforderte Eluatklasse aufweist, eine Mischung der anfallenden Abfälle wie im erstinstanzlichen Bescheid angeordnet, die erforderliche Wasserqualität nicht gewährleiste. Die mangelnde Überprüfbarkeit der vorgeschriebenen Prozentanzahl des Mischungsverhältnisses wurde ebenfalls aufgezeigt. Ob eine Deponierung des vom Projekt umfaßten Materials aufgrund der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässig ist, kann im gegenständlichen Fall dahinstehen, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides diese Verordnung noch nicht in Kraft getreten war (vgl. § 33 Deponieverordnung).

Da die wasserrechtliche Bewilligung zur Gewinnung von Sand und Kies nunmehr mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. November 1997 rechtskräftig erteilt worden ist, kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes auf die Beschwerdeausführungen betreffend die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde in bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung unter Punkt a) des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10. Jänner 1996 nicht eingegangen werden, weil durch die nunmehr erteilte wasserrechtliche Bewilligung der Zustand herbeigeführt worden ist, der mit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erreicht werden soll. Durch den angefochtenen Verwaltungsakt kann daher der Beschwerdeführer insoweit nicht mehr beschwert sein; es fehlt ihm diesbezüglich das Rechtschutzbedürfnis.

Die in der Beschwerde aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 6. August 1998

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