VwGH 97/06/0209

VwGH97/06/020920.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schrefler-König, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde R, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 29. August 1997, Zl. UVS 20.3-6,7/97-13, betreffend u.a. Kostenersatz gemäß § 79a AVG (mitbeteiligte Partei: A in R; weitere Partei gemäß § 21 VwGG: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §79a idF 1995/471;
AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §79a idF 1995/471;
AVG §79a;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des Mitbeteiligten wegen des Eindringens in seine Wohnung in R. am 14. März 1997 im Spruchteil A als verspätet zurückgewiesen und im Spruchteil B die am 14. März 1997 vom Bürgermeister der Gemeinde R. getroffene "Sofortmaßnahme" der Untersagung der Benützung der Wohnung als rechtswidrig erklärt.

Abs. 2 des Spruchteiles B des angefochtenen Bescheides lautet:

"Der Bürgermeister der Gemeinde ... als belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 1995/895, einen mit S 18.733,30 bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde R. richtet sich ausschließlich gegen Abs. 2 des Spruchteiles B des angefochtenen Bescheides. Es wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, ist gemäß § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist gemäß § 79a Abs. 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Die Novellierung des § 79a AVG im Jahr 1995, BGBl. Nr. 471, erfolgte, um diese Bestimmung im Sinne der mittlerweile dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im wesentlichen den Kostentragungsregelungen des VwGG anzugleichen (vgl. RV 130 BlgNR. XIX. GP, 14 f). Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 47 Abs. 5 VwGG und im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde mangels Rechtsfähigkeit nicht verpflichtet werden kann (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 1992, 174), hat für den Aufwandersatz, der aufgrund dieser Bestimmung von einer Behörde zu leisten ist, der Rechtsträger aufzukommen, in dessen Namen die Behörde in der Beschwerdesache gehandelt hat oder hätte handeln sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0714, zu § 79a AVG i.d.F. vor der angeführten Novelle). Diesem Rechtsträger fließt auch der Aufwandersatz zu, der aufgrund dieses Bundesgesetzes an die belangte Behörde zu leisten ist.

Wenn nun im bekämpften Spruchteil B des angefochtenen Bescheides dem Bürgermeister der Gemeinde R., also der belangten Behörde, der Kostenersatz aufgetragen wurde, ergibt sich daraus, daß dafür der Rechtsträger aufzukommen hat, in dessen Namen die Behörde in der Verwaltungsangelegenheit gehandelt hat oder hätte handeln müssen. Mit diesem Kostenspruch wurde somit die Gemeinde R. zur Leistung des in diesem Spruchteil genannten Kostenersatzes verpflichtet, eine Verpflichtung der im Kostenzuspruch ausdrücklich angesprochenen belangten Behörde des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, des beschwerdeführenden Bürgermeisters dieser Gemeinde, zur Leistung des in diesem Spruchteil angeführten Geldbetrages ist daraus nicht abzuleiten. Ausschließlich dem verpflichteten Rechtsträger steht das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0148).

Die Beschwerde des Bürgermeisters war daher mangels Möglichkeit einer Rechtsverletzung des beschwerdeführenden Bürgermeisters durch den bekämpften Kostenzuspruch gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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