Normen
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §38 Abs2;
ROG Tir 1994 §40 Abs1;
ROG Tir 1994 §40 Abs2 idF 1996/004;
VwRallg;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §38 Abs2;
ROG Tir 1994 §40 Abs1;
ROG Tir 1994 §40 Abs2 idF 1996/004;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Darstellung der beiden Bauverfahren bis zum Berufungsverfahren:
1.1. Mit Bauansuchen vom 6. August 1993 wurde vom Erstmitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau eines Büroraumes sowie einer Vorplatzüberdachung an das bestehende Werkstättengebäude bzw. den Zubau und die Neugestaltung der Busgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG S. beantragt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 13. Oktober 1993 wurde die Baubewilligung für die angeführten Bauvorhaben erteilt.
Mit Schriftsatz vom 30. März 1994 (eingelangt bei der zweitmitbeteiligten Partei am 31. März 1994) zog der Erstmitbeteiligte das Bauansuchen betreffend den Zubau und die Neugestaltung der Busgarage im Berufungsverfahren zurück.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Partei vom 26. August 1994 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den angeführten erstinstanzlichen Bescheid Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit dem Auftrag an den Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz behoben, über das antragsgegenständliche Bauansuchen eine neuerliche Bauverhandlung anzuberaumen und über das Verhandlungsergebnis unter Bedachtnahme auf die Anrainervorbringen bescheidmäßig abzusprechen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 22. März 1996 wurde die Baubewilligung für den beantragten Zubau eines Büroraumes und einer Vorplatzüberdachung an das bestehende Werkstättengebäude auf dem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Partei vom 23. August 1996 wurden die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Für die Berufungsentscheidung wurde aus dem Gewerbeverfahren das Gutachten des Dipl. Ing. K. vom 27. August 1995 betreffend die Auswirkungen eines geplanten Zubaues (Büros) auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf dem angrenzenden Gemeindeweg, das Lärmgutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen vom 2. Juni 1995 betreffend den Zubau für Büros, die Überdachung und den weiteren Zubau und die Neugestaltung der Busgarage und das auf dieses Gutachten bezugnehmende medizinische Gutachten vom 23. Juni 1995 herangezogen. Die Beschwerdeführer erstatteten eine ausführliche Stellungnahme zu diesen Gutachten. Die Berufungsbehörde berief sich im Hinblick auf die Stellungnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 16. Juli 1996, in dem dem Erstmitbeteiligten die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für diese Erweiterung der Kfz-Werkstätte und Busgarage erteilt worden sei. Sie führte aus, aus "dieser mit dem Bauverfahren nicht zusammenhängenden Beurteilung muß aber schlußendlich eine Meinungsbildung herausgelesen werden, die dazu führen muß, den Berufungen den Erfolg zu versagen". Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz - so stellte die Berufungsbehörde fest - werde der Berufungsentscheidung beigeheftet. Besondere Bedeutung erlange die Feststellung des Gewerbetechnikers im Gutachten vom 2. Juni 1995, die in der Aussage gipfle, daß für den Erstbeschwerdeführer durch die geplante Erweiterung eine deutliche Verbesserung hinsichtlich möglicher Lärmimissionen eintreten werde, da durch die Überdachung des Vorplatzes und den Bürovorbau eine Schirmwirkung in Richtung Nordosten und somit für diesen Beschwerdeführer gegeben sei. Eine Änderung halte sich für den Zweitbeschwerdeführer im ungünstigsten Fall, wie im Gutachten dargelegt, in vertretbaren Grenzen, die durch die Situierung der Gebäude zwangsläufig gegeben sei.
1.2. Mit Bauansuchen vom 12. September 1995 beantragte der Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau (im Ausmaß von 19,97 m2) und die Neugestaltung der Busgarage. Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 31. Juli 1996 wurde die baubehördliche Bewilligung für dieses Bauvorhaben erteilt.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der zweitmitbeteiligten Partei vom 17. September 1996 als unbegründet abgewiesen. Auch dieser Berufungsbescheid nimmt auf die angeführten Gutachten aus dem gewerberechtlichen Verfahren Bezug, die nach Auffassung der Berufungsbehörde das "Vorbringen gegen eine Versagung der Baugenehmigung weitgehend" (gemeint wohl: "das Vorbringen gegen die Erteilung der Baugenehmigung weitgehend") ausräumen. Mittlerweile liege der Bescheid der Gewerbebehörde vom 16. Juli 1996 betreffend die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Kfz-Werkstätte und die Busgarage vor. Aus den in diesem Bescheid herangezogenen Gutachten könnten keine widersprüchlichen Aussagen gegenüber der Beurteilung im Bauverfahren herausgelesen werden. Unter diesen Umständen müsse auf das Verlangen des Vertreters der Beschwerdeführer, die vorliegenden Gutachten ergänzen zu lassen, nicht eingegangen werden, weil die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden sei und damit ein Bauversagungsgrund in Abrede gestellt werde.
2. Darstellung des Vorstellungsverfahrens zu beiden Bauverfahren:
Die gegen die beiden angeführten Berufungsbescheide erhobenen Vorstellungen der Beschwerdeführer wurden mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wird im wesentlichen damit begründet, daß § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung 1989 dem Nachbarn keinen direkten Immissionsschutz, sondern nur insoweit einen Immissionsschutz einräume, als sich ein solcher aus anderen Bestimmungen (insbesondere den Vorschriften über die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken) ergebe. Einem Nachbarn stehe ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Widmung "Mischgebiet" zu. Gemäß § 40 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 dürften in den Mischgebieten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 nur Gebäude errichtet werden, von denen typischerweise keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesonders durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgehe. Die Baubehörde habe im Hinblick auf diese Bestimmung zu prüfen, ob beim Zubau und der Neugestaltung der Busgarage sowie beim Zubau eines Büroraumes und einer Vorplatzüberdachung an das bestehende Werkstättengebäude die Betriebstype "Busgarage" als solche nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig sei. Auf der Grundlage der angeführten Gutachten sei die Behörde zum Schluß gekommen, daß von der Betriebstype "Busgarage" typischerweise keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgehe. In dem rechtskräftig entschiedenen Bauverfahren (das gleichfalls einen Zubau und eine Neugestaltung der Busgarage betraf und in bezug auf das mit dem hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0008, der die Vorstellung der Beschwerdeführer abweisende aufsichtsbehördliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde), sei die Betriebstype "Busgarage" als mit der Flächenwidmung Mischgebiet zulässig angesehen worden. Darüber hinaus habe die Baubehörde in dem nunmehr anhängigen Verfahren, in dem das rechtskräftig bewilligte Vorhaben abgeändert und einer neuerlichen Bewilligung zugeführt worden sei, erneut, wenn auch nicht expressis verbis, festgestellt, daß die Betriebstype "Busgarage" ungeachtet der beantragten baulichen Änderungen mit der Widmung "Mischgebiet" gemäß § 40 Tiroler Raumordnunggesetz 1994 vereinbar und die Errichtung daher zulässig sei. Zu der Verletzung des Parteiengehörs, es sei der angeführte Betriebsanlagengenehmigungsbescheid den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden, werde den Beschwerdeführern entgegengehalten, daß es bei der raumordnungsrechtlichen Beurteilung der "Betriebstype" auf die im gewerberechtlichen Verfahren maßgebenden Emissionen des konkreten Betriebes und die Einhaltung der konkret erteilten Auflagen gerade nicht ankomme. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes könnten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eines gewerbebehördlichen Verfahrens im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden, jedoch müßten dabei die unterschiedlichen Aufgabenstellungen für Bau- und Gewerbebehörde beachtet werden. Die Aufgabenstellung der Baubehörde sei es zu prüfen, ob bei Vorhaben zur Errichtung von Betrieben die "Betriebstype als solche" nach der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Flächenwidmung und nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig sei. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die Berufung der Beschwerdeführer im Betriebsanlagenverfahren mit Bescheid vom 9. Oktober 1996 als unbegründet abgewiesen worden sei. Der angefochtene Bescheid könne hinsichtlich des Schriftbildes und der "Machart" nicht gerade als gelungen bezeichnet werden, ungeachtet dessen sei es nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund des Gesamtzusammenhanges und aufgrund der Begründungen als zulässig anzusehen, das beantragte Vorhaben und damit die Betriebstype "Busgarage" auf dem als Mischgebiet gemäß § 40 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 gewidmeten Grundstück zu realisieren.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1996, G 195/96-8 u.a., wurde das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1983 i.d.F. der Kundmachungen LGBl. für Tirol Nr. 6/1995 und Nr. 68/1995, insoweit als verfassungswidrig aufgehoben, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde bzw., soweit ihm durch die genannte Novelle derogiert wurde, festgestellt, daß es verfassungswidrig war (kundgemacht am 8. Jänner 1997 mit LGBl. Nr. 3/1997). Die Aufhebung tritt nach dem Spruch des angeführten Erkenntnisses mit 30. Juni 1998 in Kraft. Der vorliegende Beschwerdefall stellt keinen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG dar. Der Landesgesetzgeber hat allerdings mittlerweile das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10, erlassen, das am 26. Februar 1997 in Kraft trat (mit Ausnahme des § 115 Abs. 4 leg. cit., der am 1. Jänner 1997 in Kraft trat). Im vorliegenden Fall ist somit das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 in der im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsbescheide geltenden Fassung LGBl. Nr. 4/1996 anzuwenden, da die Vorstellungsbehörde den Berufungsbescheid anhand der im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat.
Der von der Behörde angewendete § 40 Abs. 2 (i.V.m. Abs. 1 und dem in diesem bezogenen § 38 Abs. 1 und 2) TROG 1994 lauten:
"§ 40
Mischgebiete
(1) Mischgebiete sind das allgemeine Mischgebiet, das Kerngebiet, das Tourismusgebiet und das landwirtschaftliche Mischgebiet. In den Mischgebieten dürfen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 nur Gebäude errichtet werden, von denen typischerweise keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgeht.
(2) Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. Für das allgemeine Mischgebiet oder für Teile davon kann aus den in § 39 Abs. 2 lit. b bis e genannten Gründen festgelegt werden, daß außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig
sind."
Gemäß § 109 Abs. 1 TROG 1994 gelten die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen als Widmungen im Sinne dieses Gesetzes, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 109 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. gilt Mischgebiet nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 als allgemeines Mischgebiet nach § 40 Abs. 2. Gemäß § 109 Abs. 1 TROG 1994 ist die mit der Flächenwidmungsplanänderung vom 28. Jänner 1984 vorgesehene Widmung "Mischgebiet" als Widmung im Sinne des § 40 Abs. 2 TROG 1994 anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0134).
Gemäß § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung, LGBl. 33/1989, steht dem Nachbarn u.a. ein Recht auf widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken zu. Gemäß § 40 Abs. 1 TROG 1994 dürfen in den Mischgebieten (allgemeines Mischgebiet, Kerngebiet, Tourismusgebiet und landwirtschaftliches Mischgebiet) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 nur Gebäude errichtet werden, von denen typischerweise keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgeht.
Gemäß § 40 Abs. 2 erster Satz TROG 1994 dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden. § 40 Abs. 2 zweiter Satz TROG 1994 sieht vor, daß unter bestimmten Voraussetzungen für das allgemeine Mischgebiet festgelegt werden kann, daß außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben keine weiteren Arten von Betrieben zulässig sind. Im Hinblick auf den in § 40 Abs. 1 TROG 1994 für alle Gebäude in Mischgebieten angeordneten Immissionsstandard, der im Vergleich zu dem im gemischten Wohngebiet gemäß § 38 Abs. 2 TROG 1994 u.a. für Gebäude für Betriebe normierten Immissionsstandard weniger streng ist, muß bei einer systematischen und am Zweck der Regelung orientierten Auslegung für den ersten Satz dieser Bestimmung ("Im allgemeinen Mischgebiet dürfen die im gemischten Wohngebiet zulässigen Gebäude und Gebäude für Betriebe errichtet werden.") abgeleitet werden, daß sich die Beifügung "im gemischten Wohngebiet zulässigen" nur auf den Begriff "Gebäude" und nicht auch auf den darauf nach dem Wort "und" folgenden Begriff "Gebäude für Betriebe" bezieht. Für diese Auslegung spricht auch der zweite Satz des § 40 Abs. 2 TROG 1994, mit dem offensichtlich die Möglichkeit geschaffen werden sollte, den Umfang der zulässigen Betriebe gemäß § 40 Abs. 2 erster Satz TROG 1994 einzuschränken (arg.:
"außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig sind ..."). Aus § 40 Abs. 2 erster Satz TROG 1994 ergibt sich somit für "Gebäude für Betriebe" kein bestimmter einzuhaltender Immissionsstandard, es gilt vielmehr der in § 40 Abs. 1 zweiter Satz TROG 1994 für Gebäude in sämtlichen Mischgebieten aufgestellte Immissionsstandard. Danach dürfen nur Gebäude (also auch im Sinne des § 40 Abs. 2 leg. cit. Gebäude für Betriebe) errichtet werden, von denen typischerweise keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, ausgeht. Eine konkrete Regelung im Sinne des § 40 Abs. 2 TROG 1994 dahin, daß außer den im gemischten Wohngebiet zulässigen Arten von Betrieben nur bestimmte weitere Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte weitere Arten von Betrieben nicht zulässig sind, hat in dem für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht bestanden.
Prüfungsgegenstand der Baubehörde ist danach die Frage, ob Gebäude für Betriebe vom Betriebstyp her ("typischerweise") keine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, bewirken. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Betrieben im Rahmen der vorgesehenen Widmung, sofern in dieser ein Immissionsschutz der Nachbarn angeordnet war, erfolgte nach der hg. Judikatur auch schon zu den entsprechenden, etwas anders lautenden Widmungsbestimmungen des TROG 1984 nach dem Betriebstyp (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 92/06/0010). Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung durch die Baubehörde ist danach nicht eine in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb, sondern eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype. Dies erfordert eine Prüfung, ob eine solche Eignung für den mit dem Projekt vorgesehenen Betriebstyp gegeben ist oder nicht.
Mit ihrer Rüge betreffend die von der Behörde herangezogenen Gutachten sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Die angeführten Gutachten behandeln ausschließlich die Frage, ob und welche Beeinträchtigungen bzw. Auswirkungen durch die Erweiterung des Betriebes im Verleich zur Immissionssituation des bestehenden Betriebes, insbesondere in bezug auf Lärm, zu erwarten seien (vgl. zum näheren Inhalt dieser Gutachten das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0008, die auch in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Bauverfahren eine Rolle spielten). Zu der für das Baurecht maßgeblichen Frage, ob der Betrieb des Erstmitbeteiligten vom Betriebstyp her keine Immissionen verursacht, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung im Sinne des § 40 Abs. 1 TROG 1994 befürchten lassen, nehmen diese Gutachten nicht Stellung. Bei der Prüfung der Einhaltung der widmungsgemäßen Verwendung eines Grundstückes ist gemäß § 30 Abs. 4 Tiroler Bauordnung auch in den Fällen der Erweiterung eines Betriebes - jedenfalls sofern die Erweiterung auf dem selben Bauplatz erfolgt - maßgeblich, ob der Betrieb insgesamt als Betriebstyp den in der Widmung vorgesehenen Immissionsschutz einhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0008). Es geht also im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Betriebserweiterung im Lichte der vorliegenden Immissionsschutz einräumenden Widmung "Mischgebiet" im § 40 Abs. 2 TROG 1994 nicht darum, ob durch die Erweiterung zusätzliche Immissionen verursacht werden oder eine Verbesserung der Immissionssituation bewirkt wird, sondern wieder um die Frage, ob der dem Betrieb zuzuordnende Betriebstyp im Rahmen der vorgesehenen Widmung vom Immissionsschutz her zulässig ist und den einzuhaltenden Immissionsschutz für die Bevölkerung gewährt. Eine solche Prüfung ist in den herangezogenen Gutachten nicht erfolgt (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0008). Zu Unrecht hat sich die Berufungsbehörde auch in Bezug auf beide Baubewilligungsverfahren auf die mittlerweile erteilte betriebsanlagenrechtliche Bewilligung berufen. Aus einer gewerberechtlich erteilten Bewilligung kann für die für das Bauverfahren maßgebliche Aufgabenstellung mit unterschiedlichen Gesichtspunkten nichts gewonnen werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 88/05/0188). Gutachten aus gewerberechtlichen Verfahren können im Bauverfahren unter der Voraussetzung herangezogen werden, sofern sich aus diesen in bezug auf die unterschiedliche Aufgabenstellung der Baubehörde relevante Aussagen ableiten lassen. Diese Voraussetzung lag bei den von der Berufungsbehörde und der belangten Behörde herangezogenen Gutachten des Gewerbeverfahrens gerade nicht vor, weil die Gewerbebehörde nicht zu klären hat, ob ein bestimmter Betriebstyp im Rahmen einer bestimmten Flächenwidmung als zulässig angesehen werden kann.
Angemerkt wird, daß im Hinblick darauf, daß die Zulässigkeit des Betriebes anhand des Betriebstypes im Lichte des § 40 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Abs. 1 TROG 1994 zu prüfen ist, die auf die konkrete Erweiterung des Betriebes bezogenen Überlegungen der Beschwerdeführer im Bauverfahren im Zuge dieser Prüfung nicht von Bedeutung sind.
Da die belangte Behörde diesen wesentlichen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens nicht erkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Antrag auf Ersatz von Porto wird abgewiesen, da der Aufwand, der mit der Einbringung der Beschwerde verbunden ist, gemäß der angeführten Verordnung pauschal abgegolten wird und daneben nur die in § 48 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 VwGG genannten Aufwendungen Berücksichtigung finden.
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