VwGH 97/05/0199

VwGH97/05/019916.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache der Maria Schicho in Linz, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger, Dr. Klaus Dorninger, Dr. Klaus Steiner, Mag. Marcus Bumberger, Mag. Klaus Renner und Mag. Felix Kraupa, Rechtsanwälte in Linz, Figulystraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1995, Zl. BauR-011331/1-1994 Stö/Lan, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Otto Leitner in Linz-Pöstlingberg, Samhaberstraße 58, 2. Erika Leitner in Linz-Pöstlingberg, Samhaberstraße 58, 3. Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

BauO OÖ 1994 §49 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
BauO OÖ 1994 §49 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1991 wies die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 17. August 1992 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 16. November 1992 Folge gegeben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. April 1994 die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Erst- und Zweitmitbeteiligten hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 9. September 1994 den Bescheid vom 18. April 1994 aufgehoben und die beantragte Baubewilligung versagt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, in Punkt 5 der Anlage 1 zur Oberösterreichischen Betriebstypenverordnung 1994 sei der Betriebstypus "Tischlerei" ausschließlich der Widmungskategorie "B-Betriebsbaugebiet" zugeordnet; das bedeute, daß ein Tischlereibetrieb unabhängig davon, ob er einen industriellen Produktionscharakter aufweise oder es sich lediglich um eine Kleintischlerei handle, ausschließlich im Betriebsbaugebiet errichtet werden dürfe. Mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 21 Abs. 4 Oö. ROG 1994 sei nichts zu gewinnen, da eine derartige Verordnung zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch nicht erlassen worden sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 1997, B 669/95-10, abgewiesen und die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war eventualiter auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1997 teilte die Beschwerdeführerin mit, daß zwischenzeitig die Oberösterreichische Grenzwertverordnung, LGBl. Nr. 22/1995, erlassen worden sei, nach Einbringung eines neuen Bauansuchens sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Juni 1996 die Baubewilligung erteilt worden. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde sei gegenstandslos geworden.

Aufgrund der Mitteilung der Beschwerdeführerin war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin keinen Kostenantrag gestellt, die belangte Behörde und die Mitbeteiligten wurden vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht zur Einbrinung einer Gegenschrift aufgefordert. Ein Ausspruch über einen Aufwandersatz hatte daher zu entfallen.

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