VwGH 97/05/0139

VwGH97/05/013916.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F, vertreten durch D, Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 25. März 1997, Zl. K 29/03/96.011/2, betreffend Übertretung der Burgenländischen Bauordnung (weitere Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs2;
BauRallg;
AVG §45 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs1;
BauO Bgld 1969 §2 Abs2;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 772 der Katastralgemeinde G mit der Flächenwidmung Grünland-Landwirtschaft, auf welchem er im Juni 1996 eine Hütte in Holzbauweise auf einer Grundfläche von 4 m x 3 m und mit Satteldach, welches mit Tondachziegeln eingedeckt wurde, errichtet hat. Die mit einer Tür und zwei Fensteröffnungen versehene Hütte wurde mit Holzbrettern verschalt. Eine baubehördliche Bewilligung wurde nicht erwirkt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. März 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs. 2 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970, bestraft, weil er auf dem vorbeschriebenen Grundstück ohne Baubewilligung "ein Gebäude neu gebaut und damit gegen § 111 Abs. 1 Z. 1 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in Verbindung mit § 88 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. verstoßen" hat. Bei fachgerechter Herstellung der beschwerdegegenständlichen Hütte, mag sie auch nur auf gelegten Holzbohlen aufliegen und kein betoniertes Fundament aufweisen, müsse eine entsprechende Verbindung mit dem Boden gegeben sein, weil ansonsten eine Sicherheitsgefährdung gegeben wäre, was sich schon aus der Natur der Sache ergebe. Dies gelte auch für die hiefür erforderlichen bautechnischen Kenntnisse aufgrund der Größe der Hütte und ihrer Konstruktion. Die Bauordnung sehe auch keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für vorübergehende Baustelleneinrichtungen vor. Im Grünland dürften Bauwerke grundsätzlich nicht errichtet werden. Der konsenslose Bau im Grünland verletze erheblich die durch die Vorschriften des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes geschützten öffentlichen Interessen. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei erheblich. Der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer um eine Umwidmung bemüht habe, könne sich nicht als "guter Glaube" mildernd auswirken. Im Hinblick auf die Umstände, daß dem Beschwerdeführer auch nicht der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zukomme, der gesetzliche Strafrahmen bis S 50.000,-- reiche, der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich sei und die verhängte Geldstrafe die Höhe des vom Beschwerdeführer selbst angegebenen Monatseinkommens nicht übersteige, erweise sich die festgesetzte Höhe der Strafe als angemessen, zumal auch aus generalpräventiven Gründen Schwarzbauten im Grünland mit strenger Bestrafung entgegenzutreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Nichtbestrafung mangels Vorliegens eines strafbaren Tatbestandes" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 der Burgenländischen Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 (BO), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung durchführt oder vor Eintritt ihrer Rechtskraft beginnt oder von der Baubewilligung abweicht.

Gemäß § 88 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bedürfen einer Bewilligung (Baubewilligung) der Baubehörde Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden und deren Abbruch.

Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Gebäude Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen allseits umschließen.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Rechtsansicht der Strafbehörden, die hier zu beurteilende Hütte sei ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BO und deren vom Beschwerdeführer vorgenommener Neubau im Juni 1996 somit bewilligungspflichtig im Sinne des § 88 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., nicht entgegenzutreten. Zweifelsfrei und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten dient die hier zu beurteilende Hütte dem Schutz von Sachen und kann von Menschen betreten werden. Zu dem im § 2 Abs. 1 BO geforderten Tatbestandsmerkmal der fachtechnischen Kenntnisse für die werkgerechte Herstellung des Gebäudes hat schon die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf ankommt, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse verlangt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/05/0184, BauSlg. Nr. 1.197). Für die werkgerechte Herstellung einer Holzhütte der hier zu beurteilenden Art sind fachtechnische Kenntnisse offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) schon deshalb als erforderlich anzusehen, weil bei nicht werkgerechter Herstellung eine Einsturzgefahr besteht und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen nicht auszuschließen ist (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/05/0211). Entgegen den Beschwerdeausführungen verlangt § 2 Abs. 1 BO nicht ein "wesentliches" Maß an bautechnischen Kenntnissen zur werkgerechten Herstellung, vielmehr reicht bereits das Erfordernis fachtechnischer Kenntnisse für die Annahme eines Baues im Sinne der Begriffsbestimmung aus. Auch ist es entgegen den Beschwerdeausführungen für die Annahme des Tatbestandsmerkmales, daß Bauten "mit dem Boden in Verbindung stehen" müssen, keineswegs erforderlich, daß ein betoniertes Fundament vorhanden sein muß. Ein Objekt der vorliegenden Gestalt und Größe erfordert bei werkgerechter Herstellung zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherheit eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Boden, welche allenfalls schon durch das Eigengewicht der baulichen Anlage allein erreicht werden kann. Daß der Bau nicht eine erforderliche zusätzliche Verbindung mit dem Boden aufweist, führt aber nicht zu dem Ergebnis, daß ein an sich bewilligungspflichtiges Bauwerk, zumal wenn es entgegen der baurechtlichen Vorschrift und den Gesetzen der Technik errichtet wird, nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegt und die Baubehörde jede Ingerenz auf das zu errichtende Bauwerk verlieren würde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0042). Zu welchem Zweck der Beschwerdeführer das Gebäude errichtet hat, ist für die Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligungspflicht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z. 1 BO ohne Belang.

Warum der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid übernommene Spruch des Straferkenntnisses nicht den Voraussetzungen des § 44a lit. a (gemeint offensichtlich § 44a Z. 1) VStG entsprechen soll, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die Verfahrensrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, aufgrund welcher durch die Aktenlage indizierten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen sollen.

Insoweit es für die abschließende Beurteilung der Strafsache durch die belangte Behörde erforderlich war, hat der Beschwerdeführer in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet, weshalb gemäß § 51e Abs. 2 VStG eine Verhandlung vor der belangten Behörde unterbleiben konnte.

Gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung bestehen keine Bedenken. Im angefochtenen Bescheid wurden die maßgebenden Erwägungen, welche Grundlage für die Bemessung der Strafe waren, klar und übersichtlich zusammengefaßt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine unrichtige Anwendung des § 19 VStG aufzuzeigen. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei wegen einer Verwaltungsübertretung bisher nicht bestraft worden, ist aktenwidrig.

Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 16. September 1997

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