VwGH 97/05/0123

VwGH97/05/012316.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dr. Eduard Zehetner in Gmunden, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in Irdning, Klostergasse 54, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1997, Zl. BauR - 152807/2 - 1997/GR/Lg, betreffend Feststellung der Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Partei:

Dr. Erwin Wenzl in Gmunden, vertreten durch Dr. Gerhard Wildmoser, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1 impl;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33;
BauRallg;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs1 impl;
BauO OÖ 1994 §31 Abs1;
BauO OÖ 1994 §33;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 61/39 der KG 42162 Traunstein, Roithstraße 44. Getrennt durch die ca. 7 m breite Roithstraße liegt diesem Grundstück das Grundstück Nr. 65/15 des Mitbeteiligten über eine Länge von rund 15 m unmittelbar gegenüber.

Über Ansuchen vom 10. April 1995 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmunden dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für das Vorhaben "Wohnhaus und Garage sowie Schwimmbecken" auf dem Grundstück Nr. 61/39 entsprechend den bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, daß ein ca. 215 m2 großes, zur Gänze unterkellertes Wohnhaus mit einem umbauten Raum von ca. 1.750 m3 und zwei Geschoßen über dem Erdboden mit Nebenräumen, zwei Garagenstellplätzen und einem PKW-Freistellplatz errichtet werden soll.

Der nicht persönlich geladene Mitbeteiligte war bei der mündlichen Bauverhandlung am 27. April 1995 nicht anwesend. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 30. Mai 1995 wurde ihm nicht zugestellt. Mit Zustellung durch Hinterlegung am 3. Juli 1995 an den Beschwerdeführer wurde der Baubewilligungsbescheid erlassen.

Mit Eingabe vom 28. Februar 1996 beantragte der Mitbeteiligte, "das Gemeindeamt der Stadt Gmunden möge mir als übergangene Partei die Parteistellung im Bauverfahren ... zuerkennen und mir einen begründeten Bescheid zustellen". Begründet wurde dieser Antrag damit, daß der Mitbeteiligte als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 65/15 Roithstraße 47 in Gmunden "aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zum oben erwähnten Grundstück des Dr. Zehetner in subjektiv-öffentlichen oder privaten Rechten - und hier vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe - beeinträchtigt werden könnte", sohin als Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1994 anzusehen sei.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 30. Mai 1996 wurde festgestellt, "daß im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung von Herrn Dr. Erwin Wenzl vorliegt", weil "allein unter Heranziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens" davon ausgegangen werden könne, daß die Errichtung bzw. der Bestand und die Nutzung eines im Sinne des anzuwendenden Bebauungsplanes ca. 6 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernten Gebäudes, von welchem keine Emissionen ausgingen, eine mögliche Beeinträchtigung für ein gegenüber der öffentlichen Straße gelegenes Wohnhaus zu verneinen sei. Das bewilligte Objekt weise gegenüber der Grundgrenze zur öffentlichen Straße eine Traufenhöhe von maximal 5,57 m auf, die Firsthöhe betrage bei der gegebenen Pultdachkonstruktion von 3 Grad bzw. 15 Grad an vorderster, von der dem Feststellungswerber abgewandten Seite maximal 7,52 m. Das Bauvorhaben entspreche dem rechtswirksamen Bebauungsplan Roith; aufgrund der projektierten Höhe des Gebäudes sei eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht feststellbar.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 7. November 1996 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten keine Folge gegeben. Eine Beurteilung des Bauvorhabens - führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus - könne "unter Heranziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens" nur dazu führen, daß durch das geplante Bauwerk (einschließlich KFZ-Verkehr, Beheizung etc.) keine solchen Auswirkungen auf sonstige Liegenschaften ausgingen, die geeignet seien, diesen Liegenschaftseigentümer voraussichtlich in seinen subjektiven Rechten zu beeinträchtigen. Die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses scheine grundsätzlich nicht geeignet, subjektive Rechte zu beeinträchtigen, dies auch gesehen unter dem grund- und verfassungsrechtlichen Aspekt des Eigentumsrechtes und der daraus erfließenden Baufreiheit.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1997 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung Folge gegeben, daß der Mitbeteiligte durch den Berufungsbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Der Berufungsbescheid wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden verwiesen. Im wesentlichen begründete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit, daß im Baubewilligungsverfahren einem Nachbarn Parteistellung jedenfalls dann zukomme, wenn seine Rechte durch den Bescheid berührt werden könnten. Maßgeblich sei allein die Möglichkeit einer Verletzung der den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich einträten, sei für die Frage der Parteistellung nicht maßgebend. Sache der Berufungsbehörde sei im gegenständlichen Fall die Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides zur Frage gewesen, ob dem Mitbeteiligten im Bauverfahren betreffend die Errichtung des Wohnhauses mit Garage sowie Schwimmbecken auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Parteistellung zukomme. Insoweit die Berufungsbehörde Ermittlungen bzw. Feststellungen darüber getroffen habe, ob eine Beeinträchtigung des Mitbeteiligten durch das beantragte Bauvorhaben tatsächlich stattfinde, habe sie den Gegenstand des Verfahrens betreffend die Feststellung der Parteieigenschaft des Mitbeteiligten und damit ihre Zuständigkeit überschritten. Bei Berücksichtigung der Tatsache, daß das zu bebauende Grundstück vom Grundstück des Mitbeteiligten nur durch eine 7 m breite Straße getrennt sei, könne bei Bedachtnahme auf die behaupteten Nachbarrechtsverletzungen (geltend gemacht worden sei u.a. ein Widerspruch des Bauvorhabens zum rechtswirksamen Bebauungsplan im Hinblick auf die Gebäudehöhe bzw. Geschoßanzahl) nicht von vorneherein - d.h. unter bloßem Hinweis auf die "Erfahrungen des täglichen Lebens" - ausgeschlossen sein, daß der Mitbeteiligte durch das gegenständliche Bauvorhaben in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, "daß nur einem Grundeigentümer, der durch das Bauvorhaben voraussichtlich in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden kann, Parteistellung im Bauverfahren zukommt und der nur unter der Voraussetzung der Feststellung seiner Parteistellung nachträgliche Einwendungen als übergangene Partei erheben kann", verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des der Beschwerde zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens ist die Feststellung der Baubehörde erster Instanz in ihrem Bescheid vom 30. Mai 1996, daß dem Mitbeteiligten im mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 30. Mai 1995 abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Gemäß § 31 Abs. 1 der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben im Beschwerdefall anzuwendenden O.ö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66 (BO; siehe deren § 58 Abs. 1), sind Parteistellung genießende Nachbarn neben den Eigentümern (Miteigentümern) der Grundstücke, die unmittelbar an jene Grundgrenze angrenzen, auf denen das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, auch jene Grundeigentümer, die durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Den Eigentümern jener Grundstücke, die nicht unmittelbar an das Grundstück des Bauwerbers angrenzen, kommt somit Parteistellung im Baubewilligungsverfahren dann zu, wenn sie durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können". Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167), das Wort "voraussichtlich" bedeute in diesem Zusammenhang, daß im Verfahren im voraus, also vor Verwirklichung des Vorhabens, beurteilt werden muß, ob eine Beeinträchtigung der Nachbarn möglich ist. Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch davon ab, mit welchen Auswirkungen eines bestimmten Vorhabens zu rechnen ist. Parteistellung kommt einem Nachbarn gemäß § 31 Abs. 1 BO jedenfalls dann zu, wenn seine Rechte durch den Bescheid voraussichtlich berührt werden können. Maßgebend ist dabei allein die Möglichkeit einer Verletzung der dem Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten. Zur hier maßgeblichen Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 17. Dezember 1996 auch näher begründet ausgeführt, daß im Falle eines bereits fertiggestellten Bauvorhabens Prüfungsmaßstab für die Klärung der Frage, ob ein Nachbar durch das Bauvorhaben in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten beeinträchtigt werden kann, der mittlerweile fertiggestellte, der Baubewilligung entsprechend errichtete und damit einer Benützungsbewilligung zugängliche Bau ist.

In einem Fall, in dem die Parteistellung einer Person in einem Verfahren strittig ist, ist hierüber förmlich durch Feststellungsbescheid zu entscheiden, wobei sich das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung hiebei nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften, wofür in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes, aber auch Vorschriften des speziellen Verfahrensrechtes in Betracht kommen, bestimmt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0003, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167). Im hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149, wurde auch schon näher dargelegt, daß auch im Geltungsbereich des § 33 BO (übergangene Parteien) mit Ausnahme der zeitlichen Befristung der nachträglich bei der bescheiderlassenden Behörde zu erhebenden Einwendungen gegen das Bauvorhaben unter den dort näher umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen die im allgemeinen geltenden Grundsätze für die übergangene Partei anzuwenden sind, also - grundsätzlich aufgrund der Einwendungen der übergangenen Partei im Sinne des § 33 BO - die bescheiderlassende Behörde zu prüfen hat, ob eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechte des Betreffenden möglich ist, d.h. ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt, und bejahendenfalls der übergangenen Partei - sofern dies noch nicht geschehen ist - auch ohne ausdrücklichen Antrag derselben den ihr gegenüber noch nicht erlassenen Bescheid zuzustellen, da selbst Parteien, die keine Einwendungen erhoben haben, das Recht auf Zustellung des Bescheides zusteht.

Auch wenn das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0003, und die weiteren obzitierten Erkenntnisse vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167, in ihren sachverhaltsmäßigen Grundlagen mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbar sind (in den vorzitierten Beschwerdefällen wurde von den die Parteistellung beanspruchenden Nachbarn eine Beeinträchtigungsmöglichkeit durch behauptete, vom zu beurteilenden Bauvorhaben ausgehende Immissionen bejaht), vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, im Hinblick auf die Entfernung der hier zu beurteilenden Grundstücke und deren Lage zueinander könne die voraussichtliche Beeinträchtigungsmöglichkeit in den subjektiven Rechten des Mitbeteiligten - wie dies die Baubehörden getan haben - nicht mit dem bloßen Hinweis auf die "Erfahrungen des täglichen Lebens" verneint werden, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Unter Berücksichtigung der dem Nachbarn gemäß § 31 Abs. 4 BO zukommenden öffentlich-rechtlichen Einwendungen kann von vorneherein nicht ausgeschlossen werden, daß subjektiv-öffentliche Rechte eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück durch eine 7 m breite Verkehrsfläche vom zu bebauenden Grundstück entfernt ist, durch ein Bauvorhaben der hier zu beurteilenden Art (Wohnhaus mit zwei Geschoßen über dem Erdboden mit ca. 215 m2 bebauter Fläche zuzüglich zwei Garagenstellplätzen und einem PKW-Freistellplatz), welches unmittelbar gegenüber errichtet werden soll, möglicherweise beeinträchtigt werden. Der Mitbeteiligte hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Bauverfahren und Zustellung des Baubewilligungsbescheides auf die Beeinträchtigungsmöglichkeit durch die Höhe des bewilligten Gebäudes hingewiesen; ob eine tatsächliche Beeinträchtigung durch das bewilligte Bauvorhaben tatsächlich eintritt, ist - wie bereits oben näher ausgeführt - bei Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn nicht zu prüfen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum.

Abschließend verweist jedoch der Verwaltungsgerichtshof auf § 33 BO, wonach Nachbarn, die im Widerspruch zu § 32 Abs. 1 leg. cit.nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben (übergangene Parteien), nur innerhalb eines Jahres nachträgliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde erheben können. Die Frist bemißt sich ab dem Zeitpunkt des Beginnes der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens. Einwendungen des Mitbeteiligten gegen das bewilligte Bauvorhaben des Beschwerdeführers sind daher nur insoweit beachtlich, als diese rechtzeitig bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sind und die kumulativ geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 BO vorliegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte