VwGH 97/05/0063

VwGH97/05/006330.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Gertrude Speil in Ziersdorf, vertreten durch Dr. Erich Proksch und Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. November 1996, Zl. RU1-V-96048/01, betreffend Kanalanschlußverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Sitzendorf a.d. Schmida, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1976 §56;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
BauO NÖ 1976 §56;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. August 1976 wurde Ing. Kurt und Gertrude Speil die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage auf Grundstück Nr. 3894 der Katastralgemeinde Frauendorf an der Schmida, Gemeinde Sitzendorf an der Schmida, und die Einleitung der geklärten Abwässer in den Schmidabach über eine Kläranlage (drei Kammern, Nutzinhalt 4,99 m3) erteilt. Gemäß § 125 Abs. 3 WRG 1959 ist aufgrund des Wasserbuchbescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 25. Jänner 1980 im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk Hollabrunn unter Postzahl 1149 aufgrund des vorzitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn ein Wasserrecht eingetragen. Mit der als "Bescheid" bezeichneten verwaltungsbehördlichen Erledigung vom 13. September 1995 trug der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230 in der derzeit geltenden Fassung, für das obzitierte Grundstück Frauendorf Nr. 89 den Anschluß "an den in der KG Frauendorf neu gelegten Schmutzwasserkanal" auf. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Februar 1995

(richtig wohl: 22. Februar 1996) als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. April 1996 Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde deshalb zurückverwiesen, weil der Erledigung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. September 1995 keine leserliche Beifügung des Namens des unterfertigenden Bürgermeisters gemäß § 18 Abs. 4 AVG beigesetzt war und diese somit gar keinen Bescheid darstellte. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde sei daher zu einer Sachentscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht zuständig gewesen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. April 1996 wurde der Beschwerdeführerin "gemäß § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-13 in Verbindung mit § 17 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-3", aufgetragen, ihre Liegenschaft Frauendorf Nr. 89 "an den in der KG Frauendorf neu gelegten Schmutzwasserkanal" anzuschließen. Da für die vorzitierte Liegenschaft weder die Anschlußleitung länger als 50 m noch eine Ableitung der Abwässer ohne Pumpvorgang möglich sei, bestünde die gesetzliche Anschlußverpflichtung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Juni 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde hiezu entscheidungswesentlich ausgeführt, daß für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Anschlußleitung nicht länger als 50 m sei und eine Ableitung der Abwässer ohne Pumpvorgang möglich sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. November 1996 wurde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die der Beschwerdeführerin erteilte wasserrechtliche Bewilligung für ihre bisherige Abwasserbeseitigung stehe der Anschlußverpflichtung nach dem NÖ Kanalgesetz keineswegs entgegen. Wenn die Wasserrechtsbehörde die Inanspruchnahme eines Gewässers bewillige, bedeute dies nicht, daß die Baubehörde für die anfallenden Abwässer keine Anordnungen mehr treffen dürfe. Die wasserrechtliche Bewilligung könne nur solange konsumiert werden, als dadurch nicht gegen andere Gesetze verstoßen werde. Der Verfassungsgerichtshof vertrete die Ansicht, daß die Ableitung von Abwässern sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden könne (Hinweis auf VfSlg. 10.329); dies bedeute, daß unter diesen Gesichtspunkten auch verschiedene Regelungen getroffen werden könnten. In seinem Erkenntnis vom 4. Oktober 1991, G 176/90, habe der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, daß der Landesgesetzgeber eine Abgrenzung schaffen dürfe, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlußpflicht von Liegenschaften bestünde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. Februar 1997, B 200/97-3, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof trägt die Beschwerdeführerin in Erfüllung des ihr erteilten hg. Ergänzungsauftrages vom 19. März 1997 erkennbar vor, der angefochtene Bescheid verletze sie in dem Recht auf Abstandnahme von der Verpflichtung zum Anschluß ihrer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, infolge der Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 17. April 1996, womit der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1996 aufgehoben worden ist, wäre der Gemeinderat verpflichtet gewesen, neuerlich zu entscheiden. Dies habe er am 5. Juli 1996 getan und die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid" des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. September 1995 als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung des Gemeinderates sei der Beschwerdeführerin am 10. Juli 1996 zugestellt worden. Schon vor dieser Entscheidung habe jedoch der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. April 1996, der Beschwerdeführerin zugestellt am 3. Mai 1996, über die Kanalanschlußverpflichtung entschieden. Zu diesem Zeitpunkt sei das erste Verfahren noch anhängig gewesen und hätte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mangels Erledigung der Angelegenheit durch den Gemeinderat noch nicht entscheiden dürfen. Es sei sohin Unzuständigkeit des Bürgermeisters wegen "Streitanhängigkeit" vorgelegen.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde über die Verpflichtung zum Anschluß der Liegenschaft der Beschwerdeführerin Frauendorf Nr. 89 an den öffentlichen Kanal gemäß § 56 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 in Verbindung mit § 17 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 erstmals mit Bescheid vom 29. April 1996 entschieden hat, weil die inhaltsgleiche Erledigung vom 13. September 1995 - wie die Niederösterreichische Landesregierung in den tragenden Aufhebungsgründen ihres in Rechtskraft erwachsenen aufhebenden Bescheides vom 17. April 1996 in einer die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindenden Weise festgestellt hat - ein "Nichtbescheid" ist. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde war daher berechtigt und zuständig, den Bescheid vom 29. April 1996 gegenüber der Beschwerdeführerin zu erlassen.

Dem angefochtenen Bescheid und dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren soll ein entscheidender Verfahrensmangel deshalb anhaften, weil die vorliegende wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Abwässer von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin einer Anschlußverpflichtung an den öffentlichen Kanal der mitbeteiligten Gemeinde der NÖ Bauordnung und dem Kanalgesetz widerspreche. Es hätte ein Lokalaugenschein unter Beiziehung von Sachverständigen durchgeführt und durch einen "Fachmann aus der Abfallwirtschaft" geklärt werden müssen, ob die Emissionsverordnung des Landwirtschaftsministers zum Tragen komme oder nicht. Die Behörde habe sich mit der entgegenstehenden Verordnung für die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen bzw. aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und von alkoholischen Getränken nicht auseinandergesetzt.

Gemäß § 56 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden NÖ Bauordnung 1976 ist für jedes Gebäude Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) zu treffen.

Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind in Gemeinden mit öffentlichen Kanälen zur Beseitigung der Abwässer die Abwässer unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen in diese Kanäle abzuleiten, wenn jeweils

1. die Anschlußleitung (§ 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-2) nicht länger als 50 m und

2. die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang möglich ist.

Gemäß § 17 Abs. 1 des NÖ Kanalgesetzes 1977 haben die Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung (Abs. 2) ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der NÖ Bauordnung und den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung und innerhalb der in demselben vorgeschriebenen Frist herzustellen. Die Liegenschaftseigentümer der im Zeitpunkt des Eintrittes der Anschlußverpflichtung bereits bestehenden Gebäude sind verpflichtet, die Aborte und sonstigen Abwasseranlagen einschließlich der Regenwasserableitungen auf ihre Kosten nötigenfalls derart umzubauen, daß ein Anschluß an die Hausentwässerungsanlage (Hauskanal) möglich ist. Bei Neubauten ist im vorhinein auf die Anschlußmöglichkeit Bedacht zu nehmen.

Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat bei Neulegung eines Hauptkanales der Gemeinde der Bürgermeister (Magistrat) den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Ableitung von Abwässern sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden darf (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, Slg. 10.329). Der Landesgesetzgeber darf somit eine Abgrenzung schaffen, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlußpflicht von Liegenschaften besteht (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1991, Slg. 12.842). Die hier maßgeblichen, von den Verwaltungsbehörden und der belangten Behörde angewendeten Bestimmungen über die Kanalanschlußpflicht haben keinen wasserrechtlichen Charakter und berühren die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 9. August 1976 der Beschwerdeführerin für das hier maßgebliche Grundstück erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht. Ob die Anordnung der Kanalanschlußpflicht durch die Baubehörde den von den Wasserrechtsbehörden zu vollziehenden maßgeblichen Rechtsvorschriften entspricht, kann nicht Gegenstand eines nach § 56 der NÖ Bauordnung 1976 in Verbindung mit § 17 NÖ Kanalgesetz durchgeführten Verfahrens sein.

Schließlich führt die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Ausnahmebestimmungen des § 56 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 aus, da "zwingend verschiedene Kammern notwendig" seien und auch der Anschluß nicht direkt über den Hof des Betriebes erfolgen könne, werde die Strecke von 50 m überschritten. Darüber hinaus seien aus technischer Sicht Pumpvorgänge notwendig.

Bezüglich des im § 56 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1976 verwendeten Begriffes "Anschlußleitung" wird im Klammerausdruck auf § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 verwiesen, in dessen zweiten Satz normiert wird, daß die Anschlußleitung das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang umfaßt. Daß dieses Verbindungsstück länger als 50 m wäre, wird auch in der Beschwerde nicht ausgeführt. In der Berufung hat die Beschwerdeführerin gegen die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, die Ableitung der Abwässer sei ohne Pumpvorgang möglich, und gegen die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Schmutzwasserkanals keine Bedenken vorgetragen. Dort wird vielmehr ausgeführt, die Behörde erster Instanz hätte "nur zwei Voraussetzungen", nämlich die "Länge der Anschlußleitung von 50 m und die Pumpvorgänge" geprüft, die Prüfung weiterer Voraussetzungen aber unterlassen. Daß die von der Behörde festgestellten Sachverhaltsannahmen aber nicht richtig wären, wurde nicht behauptet. Die Aufsichtsbehörde konnte daher mangels gegenteiliger, durch die Aktenlage indizierter Hinweise von den Sachverhaltsannahmen der Berufungsbehörde ausgehen, zumal auch in der Beschwerde nicht behauptet wird, die Anschlußleitung sei länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal sei nicht ohne Pumpvorgang möglich. Für das nachprüfende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kann wiederum grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben war (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 410 f, referierte hg. Rechtsprechung).

Auch mit dem Hinweis in der Beschwerde, gemäß § 56 Abs. 2 erster Satz BO sei auf die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften zu achten und die Baubehörde habe daher besonders auf die wasserrechtlichen Vorschriften und die Naturschutzbestimmungen für die Abfallbeseitigung Rücksicht zu nehmen, vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht aufzuzeigen, weil Tatbestandsvoraussetzung für die gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Nö Kanalgesetz 1977 auszusprechende Anschlußpflicht neben dem Vorliegen eines öffentlichen Kanales zur Beseitigung der Abwässer in der Gemeinde eine Anschlußleitung, die nicht länger als 50 m und die Möglichkeit der Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang ist. Daß gemäß § 56 Abs. 2 BO bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen die Abwässer "unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen" zu erfolgen hat, betrifft die nach rechtskräftigem Ausspruch der Anschlußpflicht in einem gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz NÖ Kanalgesetz 1977 über Antrag des Liegenschaftseigentümers baubehördlich zu bewilligende Durchführung des Anschlusses des Hauskanals an den öffentlichen Kanal.

Ausgehend von dieser Rechtslage bedurfte es daher auch keiner weiteren Beweisaufnahmen durch die Baubehörden.

Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte wegen des oben als in einem mängelfreien Verfahren festgestellten und von der Beschwerdeführerin unbestrittenen Sachverhaltes im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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