VwGH 97/04/0174

VwGH97/04/017425.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in den Beschwerdesachen der V in C (Italien), vertreten durch Dr. P u. a., Rechtsanwälte in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juli 1997, Zl. 94.423/63-IX/4/97 und 94.423/62-IX/4/97, beide betreffend Untersagung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, den Beschluß gefaßt:

Normen

11992E030 EGV Art30;
11992E177 EGV Art177;
31973L0023 Niederspannungs-RL idF 31993L0068;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ETG 1992 §9 Abs4 Z2;
NspGV 1993 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
11992E030 EGV Art30;
11992E177 EGV Art177;
31973L0023 Niederspannungs-RL idF 31993L0068;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
ETG 1992 §9 Abs4 Z2;
NspGV 1993 §9 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit den beiden Bescheiden des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Juli 1997 wurde der E Hausgeräte Gesellschaft m.b.H. gemäß § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 das Inverkehrbringen je eines näher bezeichneten elektrischen Betriebsmittels, dessen Hersteller die Beschwerdeführerin ist, sowie all jener elektrischen Betriebsmittel, die in demselbem Betrieb lagerten und von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen sei, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufwiesen, untersagt. Zur Begründung führte der Bundesminister in den inhaltlich übereinstimmenden beiden Bescheiden aus, aus einem vorliegenden Prüfbericht der Versuchsanstalt für Elektrotechnik (TGM) gehe hervor, daß das in Rede stehende elektrische Betriebsmittel schwere (näher bezeichnete) sicherheitstechnische Mängel aufweise. Nach § 9 Abs. 4 Z. 2 ETG 1992 sei das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zu untersagen, wenn der Zustand des elektrischen Betriebsmittels nicht den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 ETG 1992 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspreche und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen drohe.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden hat.

Die Beschwerden sind nicht zulässig.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den wörtlich übereinstimmenden Beschwerden im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in dem von Art. 30 EG-V gewährleisteten Recht auf freien Absatz ihrer Produkte in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in dem Recht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ETG bzw. der NSpGV hergestellte Geräte nach Österreich einzuführen und dort zu vertreiben, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt sie u.a. vor, Art. 30 EG-V, der Bestand der österreichischen Rechtsordnung sei, und widersprechendem nationalen Recht vorgehe, gewähre jeder Person mit Sitz innerhalb der Europäischen Union das Recht, seine Waren ohne Beschränkung in allen anderen Staaten zu vertreiben und in Verkehr zu setzen, soweit sie in Übereinstimmung mit den gemäß Art. 100 EG-V bzw. Art. 100a EG-V ergangenen Rechtsakten der Gemeinschaft oder in Übereinstimmung mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herstellerstaates hergestellt worden seien. Art. 30 EG-V verleihe somit subjektiv-öffentliche Rechte, die jeder Person mit Sitz in der Gemeinschaft zustünden und die vor den Gerichten und Behörden aller Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft durchsetzbar seien. Dabei verbiete Art. 30 EG-V nicht nur mengenmäßige Einfuhrverbote, sondern auch Maßnahmen gleicher Wirkung. Als solche sei jede Regelung der Mitgliedsstaaten zu verstehen, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Daraus folge für den vorliegenden Sachverhalt, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls in ihrem von Art. 30 EG-V gewährten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sei, selbst wenn sich der ergangene Bescheid formal nur an die E Hausgeräte Gesellschaft m.b.H. richte. Es könne nämlich überhaupt kein Zweifel darüber bestehen, daß der angefochtene Bescheid geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, indem er das Inverkehrbringen der von der Beschwerdeführerin hergestellten Produkte in Österreich verbiete. Sie habe daher ein rechtliches Interesse im Sinn des § 8 AVG an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens und sei deshalb als Partei in diesem Verwaltungsverfahren anzuerkennen. Die belangte Behörde hätte daher die Beschwerdeführerin von der Einleitung des Verfahrens verständigen müssen, um ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Neben Art. 30 EG-V verleihe auch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (RL 73/23/EWG) , welche in Österreich anwendbar sei, der Beschwerdeführerin Parteistellung im vorliegenden Verwaltungsverfahren. Denn diese Bestimmung ordne an, daß bei Beanstandungen der Hersteller oder Importeur einen von einem nach dem Verfahren des Art. 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit der Bestimmung des Art. 12 vorlegen könne.

§ 9 Abs. 4 der (österreichischen) Niederspannungsgeräteverordnung 1995 treffe eine ähnliche Anordnung, in der bestimmt werde, der Hersteller eines dieser Verordnung unterliegenden Produkts könne bei Beanstandung durch die Behörde binnen einem Monat ein Gutachten vorlegen, aus dem das Erreichen der Sicherheitsziele des Art. 2 dieser Verordnung hervorgehe. Aus beiden Bestimmungen gehe hervor, daß der Hesteller am Verfahren zu beteiligen sei, weil er anders von der ihm eingeräumten Möglichkeit, Gutachten vorzulegen, keinen Gebrauch machen könnte. Da ihr die belangte Behörde diese Parteistellung nicht gewährt habe, erachte sich die Beschwerdeführerin auch in dem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. In einem ergänzenden Schriftsatz bringt sie in Erwiderung der Ausführungen im hg. Beschluß vom 28. August 1997, Zl. 97/04/0131, mit welchem eine gleichartige Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, vor, der Verwaltungsgerichtshof übersehe in diesem Beschluß, daß das von Art. 30 EG-V gewährte subjektiv-öffentliche Recht auch schon dann verletzt wird, wenn eine staatliche Maßnahme die freie Einfuhr von Waren auch nur potentiell oder indirekt behindere. Dabei sei es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes völlig gleichgültig, ob es durch diese staatliche Maßnahme tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels komme oder nicht. Die bloße Möglichkeit genüge. Somit fielen alle staatlichen Maßnahmen, die auch nur zu einer potentiellen Behinderung des freien Warenverkehrs führen könnten, unter den Verbotstatbestand des Art. 30 EG-V. Es treffe auch nicht zu, daß der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offenbleibe, auf anderen Vertriebswegen die in Rede stehenden Geräte in Österreich zu vertreiben, würde die Beschwerdeführerin nämlich einen anderen Händler mit dem Vertrieb der Geräte beauftragen, so müsse die belangte Behörde auch diesem anderen Händler ebenfalls das Inverkehrbringen dieser Geräte untersagen. Dadurch würde die Einfuhr des Gerätes nach Österreich tatsächlich unmöglich. Darüberhinaus würden die mit einem Händlerwechsel verbundenen Transaktionskosten bereits für sich ausreichen, um den Tatbestand einer potentiellen oder indirekten Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten der EG zu verwirklichen. Die angefochtenen Bescheide hätten somit quasi dingliche Wirkung hinsichtlich der gegenständlichen Geräte. Darüber hinaus werde das Vertrauen der beteiligten Verkehrskreise in die Sicherheit dieser Geräte durch den angefochtenen Bescheid zerstört, sodaß der Absatz dieser Geräte, die den einschlägigen technischen Normen voll entsprächen, praktisch unmöglich sei. Dadurch werde es der Beschwerdeführerin wirtschaftlich unmöglich, diese Geräte in Österreich zu verkaufen, gleichgültig wer Importeur dieser Geräte sei. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Maßnahme in den Schutzbereich des Art. 30 EG-V eingreife, sei jedoch keine formal-rechtliche Betrachtungsweise anzulegen, sondern vielmehr eine tatsächlich-wirtschaftliche, weil bereits jede potentielle Behinderung des freien Warenverkehrs in den Schutzbereich des Art. 30 EG-V eingreife. So habe der Europäische Gerichtshof etwa entschieden, daß eine staatlich gelenkte Werbekampagne zugunsten im eigenen Land hergestellter Produkte gegen das Verbot des Art. 30 EG-V verstoße. Der durch den angefochtenen Bescheid verminderte Absatz der Geräte allein reiche bereits für sich aus, in den Schutzbereich des Art. 30 EG-V einzugreifen. Schließlich griffen die angefochtenen Bescheide auch deswegen in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, weil sich die Zivilgerichte nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörde gebunden fühlten, auch wenn eine der Parteien des Zivilverfahrens an dem über die Vorfrage absprechenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. In etwaigen Gewährleistungs-, Wettbewerbs- oder Produkthaftungsprozessen wäre es der Beschwerdeführerin daher nicht möglich, den Beweis anzutreten, daß die von ihr hergestellten Geräte den einschlägigen Sicherheitsnormen voll entsprächen. Vielmehr müßte sie in diesem Verfahren die angefochtenen Bescheide gegen sich wirken lassen, ohne auch nur Gelegenheit gehabt zu haben, am Verwaltungsverfahren teilzunehmen oder dessen Ergebnis bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfen zu können. Gerade dieses Ergebnis beschneide die Beschwerdeführerin nicht nur ihres aus Art. 30 EG-V erwachsenden Rechts, sondern auch ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK). Der Verweis in dem zitierten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes auf Art. 36 EG-V gehe schon allein deshalb gänzlich ins Leere, weil nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Rückgriff auf Art. 36 EG-V dann nicht mehr zulässig sei, wenn die Europäische Gemeinschaft selbst Rechtsangleichungsmaßnahmen auf dem betreffenden Gebiet getroffen habe. Das sei hier aber durch die NiederspannungsRL geschehen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof Zweifel haben, ob der angefochtene Bescheid in den Schutzberich des Art. 30 EG-V eingreife, so werde unter Hinweis auf die von Art. 177 Abs. 3 EG-V verfügte höchstgerichtliche Vorlagepflicht unter weiterem Hinweis auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1996, wonach die Verletzung dieser Pflicht auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter verletze, und zur Abwehr von Staatshaftungsansprüchen angeregt, beim Europäischen Gerichtshof ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 177 EG-V über die Auslegung des Art. 30 EG-V einzuleiten.

Nach § 9 Abs. 4 Z. 2 Elektrotechnikgesetz 1992 (BGBl. Nr. 106/1993) hat die Behörde, wenn festgestellt wird, daß der Bestand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, und dadurch eine umittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder Sachen droht und wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.

Nach § 3 Abs. 8 leg. cit. ist unter "Inverkehrbringen" das Lagern, Feilhalten, Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen, ebenso die Herstellung oder indirekte Einfuhr eines Produktes zum Eigengebrauch.

Nach § 9 Abs. 4 NSpGV 1995 kann bei Beanstandungen durch die Behörde (§ 13, § 14 Abs. 2 ETG 1992) der Hersteller oder derjenige, der das elektrische Betriebsmittel im Inland in Verkehr gebracht hat, ein Gutachten einer gemeldeten Stelle (§ 10 Abs. 1), aus dem die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 2 hervorgeht, binnen eines Monats vorlegen.

Nach Art. 8 der Richtlinie des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG) kann bei Beanstandungen der Hersteller oder Importeur einen von einer nach dem Verfahren des Art. 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 2 vorlegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).

Eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken.

Der normative Gehalt des Spruches der angefochtenen Bescheide ist einerseits im Hinblick auf die Bezugnahme auf "die in demselben Betrieb" lagernden elektrischen Betriebsmittel und andererseits im Lichte der seine rechtliche Grundlage bildenden Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z. 2 ETG 1992 nicht als ein an einen unbestimmten Adressatenkreis gerichtetes Verbot des Inverkehrbringens des in Rede stehenden elektrischen Betriebsmittels, sondern als eine an den Bescheidadressaten, also an die E Hausgeräte Gesellschaft m.b.H. gerichtete Anordnung des Inhalts zu verstehen, das Inverkehrbringen des von der Behörde individuell beanstandeten Betriebsmittels sowie aller gleichartigen, dieselben Fehler aufweisenden und in ihrem Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel zu unterlassen.

Der so verstandene normative Gehalt des angefochtenen Bescheides gestaltet wohl die Rechtssphäre der Bescheidadressatin, ist aber nicht geeignet, in die von der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Rechte einzugreifen. Denn dadurch, daß durch den angefochtenen Bescheid einem einzelnen Händler ein ein individuelles Produkt der Beschwerdeführerin betreffendes Verbot auferlegt wird, wird weder das Recht der Beschwerdeführerin auf freien Absatz ihrer Produkte in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union noch das Recht, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ETG bzw. NSpGV hergestellte Geräte nach Österreich einzuführen und dort zu vertreiben berührt.

Die im ergänzenden Schriftsatz aufgezeigten Auswirkungen des angefochtenen Bescheides auf die wirtschaftliche Position der Beschwerdeführerin vermögen schon deshalb eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG nicht zu begründen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsstellung des Beschwerdeführers berührt wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. Juni 1975, Slg. N. F. Nr. 8852/A, und vom 21. April 1977, Slg. N. F. Nr. 9304/A). Ein Eingriff in die wirtschaftliche Position des Beschwerdeführers bedeutet hingegen keine zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigende Rechtsverletzung im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG..

Soweit die Beschwerdeführerin in ihren ergänzenden Schriftsätzen als weiteren Beschwerdepunkt eine Verletzung ihres verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren (Art. 6 MRK) geltend macht, ist darauf schon deshalb nicht einzugehen, weil im Hinblick auf die Befristung der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die Geltendmachung weiterer Beschwerdepunkte nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1953, Slg. N. F. Nr. 3070/A).

Da es somit an der Möglichkeit einer Verletzung der von der Beschwerdeführerin zulässigerweise als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Rechte durch den angefochtenen Bescheid mangelt, und es ihr daher entsprechend der oben dargestellten Rechtslage an der Beschwerdelegitimation mangelt, waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die vorliegende Entscheidung ist allein das Ergebnis einer Auslegung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, der Anregung der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof über die Auslegung des Art. 30 EG-V zu folgen.

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