Normen
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 lite;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litg;
EURallg;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992;
VwRallg;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 lite;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litg;
EURallg;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 28. August 1996 gegen 20.35 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw-Zug
"auf der Karawankenautobahn (A 11) auf Höhe der Greko Karawankentunnel von Deutschland kommend eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr in Richtung Slowenien durchgeführt, ohne für diese Transitfahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von ÖKO-Punkten, die in der erforderlichen Anzahl auf die ÖKO-Karte aufgeklebt und durch Unterschrift oder Stempel entwertet sein müssen, für die betreffende Fahrt (ÖKO-Karte) oder ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der ÖKO-Punkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("exotag") bezeichnet wird oder die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, daß es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine ÖKO-Punkte benötigt werden oder geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, daß es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, daß dieser für diesen Zweck eingestellt ist, mitzuführen, und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen."
Dadurch habe er
"§ 23 Abs. 1 Zahl 7 i.V.m. § 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. 593/1995 und Art. 15 und Art. 24 Abs. 4 BGBl. 823/1992 und Art. 1 und 2 der EG-Vo. 3298/94 i.d.F. EG-Vo. 1524/96 i.d.g.F." verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde er gemäß § 23 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Eratzfreiheitsstrafe 67 Stunden) bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, bei einer Überprüfung anläßlich der Ausreise des Beschwerdeführers nach Slowenien sei von Beamten der Grenzkontrollstelle festgestellt worden, "daß der Beschuldigte zuvor von der BRD kommend sein Fahrzeug über den Grenzübergang Burghausen gelenkt habe. Das Fahrzeug war leer. An der Ladestelle in Österreich wurden Zuchttiere verladen und nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, nach Rosenheim/BRD gebracht, sondern nach Bosnien-Herzegovina. Vor Ort in Österreich bekam der Beschuldigte die notwendigen Frachtpapiere. Ein Einheitsformular und ÖKO-Punkte hatte er nicht".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Zu der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer durchgeführten Fahrt um eine Transitfahrt handelte, ist auf das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0290, zu verweisen. Danach kann die Fahrt eines Lkws durch österreichisches Hoheitsgebiet nur dann als Transitfahrt angesehen werden, wenn bereits beim Grenzeintritt in das österreichische Hoheitsgebiet feststeht, daß der Zielpunkt außerhalb Österreichs liegt. Maßgebend ist hiebei, ob die Umstände in ihrer Gesamtheit einen derartigen Schluß rechtfertigen. Von diesen dem Begriff des "Straßengütertransitverkehrs durch Österreich" im Sinne des Art. I lit. e des den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, BGBl. Nr. 45/1995, zuzuordnenden Fahrten sind jene Fahrten zu unterscheiden, die unter den Begriff des "bilateralen Verkehrs" im Sinne des Art. I lit. g leg. cit. subsumieren sind; das sind alle grenzüberschreitenden Fahrten eines Fahrzeuges, bei denen sich der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat befindet sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten. In Verkennung dieser Rechtslage unterließ es die belangte Behörde, die zu einer verläßlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich des Vorliegens einer Transitfahrt im aufgezeigten Sinne erforderlichen klaren Feststellungen zu treffen. Insofern leidet der angefochtene Bescheid daher an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist in einem Verstoß gegen § 44a Z. 2 VStG gelegen. Diesbezüglich genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0189, zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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