VwGH 97/03/0338

VwGH97/03/033810.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, in der Beschwerdesache der Flughafen Wien Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Cerha,

Hempel & Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 19. September 1997, Zl. 53341/2-Z7/96, betreffend luftfahrtbehördliche Benützungsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
LuftfahrtG 1958 §92 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §92;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §78;
LuftfahrtG 1958 §79;
LuftfahrtG 1958 §92 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §92;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. März 1996 wurde zu Spruchpunkt I der Beschwerdeführerin die luftfahrtbehördliche Benützungsbewilligung für den Pier West, Objekt 109, am Flughafen Wien-Schwechat unter der Bedingung erteilt, daß die noch offenen Vorschreibungen "dieser Verhandlungsschrift bzw. die Forderungen in den Erklärungen zum ausdrücklich festgelegten Termin bzw. bis spätestens 1.9.1996 erfüllt" würden. Die Erstbehörde stützte sich zur Begründung auf die Bestimmung des § 78 Abs. 1 und 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr.253/1957. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und beantragte die ersatzlose Aufhebung der in der Verhandlungsschrift vom 27. März 1996 auf Seite 8 festgehaltenen, in der Stellungnahme "der Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr gemeinsam mit dem Vertreter der Bundespolizeidirektion Schwechat" im einzelnen genannten Bedingungen gemäß Absätze 2 und 3. Diese haben folgenden Wortlaut:

"Jedenfalls sind die Abfluggates nach erfolgter Reinigung als auch vor Aufnahme des Sicherheitskontrollbetriebes an den Röntgenstraßen nach gefährlichen Gegenständen bzw. unbefugt aufhältigen Personen von befugtem Fachpersonal zu durchsuchen.

Weiters ist dafür zu sorgen, daß keine unbefugten Personen in den Bereich der Ankunftsgänge aus Richtung Pierkopf und Passagiersteg gelangen."

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1997 wurde die genannte Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid im Grunde der §§ 78 und 79 LFG bestätigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin erklärt, diese Beschwerde ausdrücklich "auf die oben angeführten belastenden Nebenbestimmungen" zu beschränken, und weiters anführt, daß sie die im bekämpften Bescheid "enthaltene Bewilligung" ausdrücklich unbekämpft läßt. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den oben genannten Spruchteil des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die Beschwerde ist aus nachstehenden Gründen unzulässig:

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der Anfechtungserklärung, des Beschwerdepunktes und auch im gestellten Begehren zum Ausdruck gebracht, nur die im einzelnen genannten Bedingungen zu bekämpfen, nicht jedoch den Bescheid der belangten Behörde in seiner Gesamtheit. Bei verständiger Würdigung des Beschwerdevorbringens und unter Bedachtnahme auf den gestellten Antrag ist daher davon auszugehen, daß es jedenfalls nicht Ziel der Beschwerde ist, die mit dem Bescheid erteilte luftfahrtbehördliche Benützungsbewilligung als solche zu Fall zu bringen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt jedoch eine teilweise Aufhebung nur der von ihr in Beschwerde gezogenen Bedingungen nicht in Betracht (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 25. Feber 1992, Slg. Nr. 13.587/A). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die bekämpften Spruchteile in keinem aus dem Gesetz ableitbaren Regelungszusammenhang stünden, und sie würden ihrem Inhalt nach "gerade nicht der luftfahrtspezifischen Gefahrenvorsorge" dienen, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Denn im weiteren Sinn ist es der "Sicherheit der Luftfahrt" auch zuzuzählen, wenn die in den Vorschreibungen genannten Örtlichkeiten und in der Folge auch Luftfahrzeuge bzw. der Flughafen insgesamt von den in den Vorschreibungen genannten gefährlichen Personen oder Sachen freigehalten werden. Damit ist aber die Trennbarkeit der gegenständlichen Vorschreibungen vom übrigen Inhalt des in Rede stehenden Bescheides verwehrt, weil die Behörde im Interesse der Abwehr der der Allgemeinheit im Zusammenhang mit dem Luftverkehr drohenden Gefahren insgesamt ihre Beurteilung zu treffen und daraus bei der Erledigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Ansuchens die Folgerungen zu ziehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Zl. 93/03/0053, mit weiterem Judikaturhinweis).

Damit steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht, allein die genannten Vorschreibungen zu bekämpfen, ohne daß die mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid erteilte Bewilligung als solche berührt würde, nicht zu. Daher war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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