VwGH 97/03/0323

VwGH97/03/032322.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des A O in Dänemark, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. August 1997, Zl. 1997/11/186-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

11992E217 EGV Art217;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;
11992E217 EGV Art217;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 9. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 14. Februar 1997 um 17.45 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug an einer näher bezeichneten Örtlichkeit gelenkt und dabei einen nach dem Kennzeichen bestimmten PKW gestreift und es in weiterer Folge unterlassen, diesen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub dem Gendarmeriepostenkommando zu melden. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt wurde.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. August 1997 wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer hatte gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis am 22. Juli 1997 eine Berufung eingebracht, die in dänischer Sprache verfaßt war. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 1997 unter Fristsetzung auf, eine Übersetzung der Eingabe in die deutsche Sprache vorzulegen sowie einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen. Mit Schreiben vom 21. August 1997 forderten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (in Dänemark) die belangte Behörde auf, eine Kopie der gesamten Akten an ihre Kanzlei zu senden, damit beurteilt werden könne, ob es nötig sei, einen in Österreich ansässigen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde an die belangte Behörde eine Übersetzung der Berufung des Beschwerdeführers in deutscher Sprache nicht vorgelegt.

Die belangte Behörde wies daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurück.

Der Beschwerdeführer, der erklärt, "in seinem Recht auf Akteneinsicht, Parteiengehör, in seinem Recht als Mitglied eines EU-Staates in seiner Sprache Eingaben erheben zu können und insbesondere im Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" verletzt" zu sein, wendet im wesentlichen - neben Ausführungen zum Tathergang - ein, daß er "berechtigterweise eine Berufung in dänischer Sprache erhoben hat, da er Bürger eines Mitgliedstaates der EU" sei.

Dem ist zu entgegnen, daß gemäß Art. 8 B-VG die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich ist und daher auch im Verkehr zu Ämtern und Behörden in Österreich anzuwenden ist (vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 164).

Wohl bestimmte der Rat auf der Grundlage von Art. 217 EGV unter anderem auch Dänisch zur Amtssprache, jedoch gilt dies nur für die Organe der Gemeinschaft und für die übrigen Tätigkeitsfelder der EU, insbesondere die Zweite und Dritte Säule (vgl. Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht, 55). Für die vom Beschwerdeführer gewollte Vorgangsweise auf Anwendung der dänischen Sprache im Verkehr zu österreichischen Ämtern und Behörden bietet dies keine Grundlage und auch der Beschwerdeführer vermag hiefür keine rechtliche Grundlage aufzuzeigen.

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zutreffend aufgefordert, den Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu verbessern und eine deutsche Übersetzung der Berufung beizubringen (vgl. Hauer/Leukauf, aaO, sowie das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 90/18/0009). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers konnte auch sein Schreiben vom 21. August 1997 nicht als Fristerstreckungsantrag aufgefaßt werden, weil es sich nur auf die Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten bezog. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer zunächst Aktenkopien zu übersenden und ihm sodann - unter Fristverlängerung - neuerlich Gelegenheit zu geben, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, bestand nicht. Schließlich hat er für sein Vorbringen, er habe "wenige Tage später eine deutsche Übersetzung an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein übersandt", keine Nachweise beigebracht, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, daß er dem Verbesserungsauftrag nachgekommen wäre.

Es kann somit nicht als rechtwidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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