VwGH 97/03/0251

VwGH97/03/025128.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des WP in S, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Juli 1997, Zl. 3/43-3/1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

MEG 1950 §13 Abs2 Z8 idF 1988/742;
MEG 1950 §15 Z2 idF 1988/742;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8 idF 1988/742;
MEG 1950 §15 Z2 idF 1988/742;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe dadurch "§ 99 Abs. 1 lit. a StVO i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von S 15.000,-- (Ersatzarrest 15 Tage) verhängt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt (u.a.) vor, er habe in seiner Berufung vorgebracht, dass das Alkomatgerät nicht geeicht gewesen sei. Mit diesem Einwand habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt. Der in der Anzeige festgehaltene Zeitpunkt der letzten "Kalibrierung" habe nichts damit zu tun, dass das gegenständliche Atemalkoholmessgerät eichpflichtig bzw. nachzueichen sei.

Der Beschwerdeführer ist damit im Recht:

Nach § 13 Abs. 2 Z. 8 des Maß- und Eichgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 742/1988 unterliegen Messgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft der Eichpflicht, wobei die Nacheichfrist gemäß § 15 Z. 2 leg. cit. zwei Jahre beträgt.

Die belangte Behörde hat keinerlei Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung getroffen. In der Beilage zur Anzeige findet sich zwar folgende Angabe: "Zeitpunkt der letzten amtlichen Überprüfung/Kalibrierung: 21.05.96". Angaben über eine "amtliche Überprüfung/Kalibrierung" sagen aber nichts darüber aus, ob das Gerät eine gültige Eichung aufwies. Der Begriff "Kalibrierung" ist im technischen Sprachgebrauch nicht identisch mit einer Eichung im Sinne des Maß- und Eichgesetzes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0300). Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die verwendeten Begriffe "amtliche Überprüfung/Kalibrierung" lediglich ein Vergreifen im Ausdruck darstellten und in Wirklichkeit eine gültige Eichung vorgelegen sei.

Dadurch, dass die Behörde keine Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung getroffen hat, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 2000/03/0090).

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (in der hier anzuwendenden Fassung der 19. StVO-Novelle) zwar nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber oder des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber im Sinne der Rechtsvermutung des zweiten Satzes, sondern zufolge des ersten Satzes auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen ist, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht zu befolgen vermag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0073). In diese Richtung gehende Feststellungen, bei welchen auch das Ergebnis eines bloß kalibrierten Alkomaten Mitberücksichtigung finden könnte, hat die belangte Behörde aber nicht (in nachvollziehbarer Weise) getroffen. Die belangte Behörde hat zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides (im Zusammenhang mit der Messdifferenz zwischen der ersten Messung von 0,47 mg/l und der zweiten - gültigen - Messung von 0,52 mg/l) ausgeführt, selbst wenn man von einem Wert von weniger als 0,8 Promille bzw. 0,4 mg/l Atemalkoholgehalt in der Luft ausginge, würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführerin sein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Es sei amtsbekannt, dass bei Nüchternheit die schädliche Auswirkungen des Alkohols auch unter einem Wert von 0,8 Promille oder 0,4 mg/l die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers "beeinträchtigt" sei. Dass der Beschwerdeführer nicht bloß "beeinträchtigt", sondern, worauf es ankommt, infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung nicht in der Lage sei ein Fahrzeug zu beherrschen oder die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermöge, wird damit nicht (schlüssig) dargetan.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2001

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