Normen
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) bestraft, weil er am 21. März 1996 um 11.45 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Pkws an einer näher bezeichneten Stelle der A 12 die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 55 km/h überschritten habe. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung von den als Zeugen vernommenen Meldungslegern im Nachfahren mit einem Zivilstreifenfahrzeug in gleichbleibendem Abstand auf einer Strecke von mindestens 200 m mittels der im Fahrzeug befindlichen Traffipaxanlage festgestellt worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer macht - ausschließlich - geltend, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, den von ihm beantragten "Entlastungszeugen" zu vernehmen. Dieser Zeuge hätte, da er Beifahrer des Beschwerdeführers gewesen sei, bestätigen können, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0133) ist die von der belangten Behörde festgestellte Vorgangsweise der Meldungsleger grundsätzlich zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit geeignet. Der erstmals in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 23. April 1997 gestellte Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung eines Zeugen "zum Beweis dafür, daß der Berufungswerber nicht mit der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeit unterwegs gewesen ist", läßt nicht erkennen, aufgrund welcher bestimmter Wahrnehmungen des Zeugen die Richtigkeit des Ergebnisses der Ermittlung der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit durch die Meldungsleger in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Auch die Beschwerde enthält kein konkretes Vorbringen in dieser Richtung. Mit der bloßen Behauptung, der Zeuge sei Beifahrer gewesen und könne bestätigen, daß der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe, vermag der Beschwerdeführer bei den im Beschwerdefall gegebenen Verhältnissen keine Umstände aufzuzeigen, die die Annahme rechtfertigen könnten, bei der belangten Behörde hätten im Falle der Vernehmung des Zeugen begründete Zweifel an der Richtigkeit der schlüssigen Darstellung der Meldungsleger entstehen können.
Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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