Normen
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs10a idF 1995/162;
KFG 1967 §102 Abs10a;
StraßenverkehrÜbk;
EURallg;
KFG 1967 §102 Abs10a idF 1995/162;
KFG 1967 §102 Abs10a;
StraßenverkehrÜbk;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. April 1997 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe 1. "am 8. November 1996 um 17.10 Uhr den LKW, GG 16t, Kennzeichen BC-YL 15, mit dem Anhänger, Kennzeichen HDH-XP 4, mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 34 t, auf der B 314, km 43,2, gelenkt, obwohl an der Rückseite des Anhängers keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand angebracht gewesen" sei, und
2) "am 3. September 1996, um 15.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug von über 3,5 t GG, Kennzeichen BC-YL 15, auf der B 314, beim KP Vils, gelenkt, obwohl an der Rückseite des Sattelauflegers keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand angebracht gewesen" sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 10a Kraftfahrgesetz 1967 begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von S 500,-- (sowie Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 102 Abs. 10a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 162/1995 (KFG), hat der Lenker eines 1. Lastkraftwagens,
2. Sattelzugfahrzeuges, ..., jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafeln an der Rückseite des Anhängers anzubringen.
Gemäß § 102 Abs. 10c KFG ist die Anbringung der reflektierenden Warntafel gemäß Abs. 10a nicht erforderlich, wenn an der Rückseite des Fahrzeuges
1. die gelb-rote Warneinrichtung, die der ECE-Regelung Nr. 70 zu entsprechen hat, oder
2. gelb-rote Folien, die hinsichtlich des Signalbildes und der Rückstrahlwirkung den Vorgaben der ECE-Regelung Nr. 70 gleichwertig sind, angebracht sind.
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid zunächst ein, es sei Österreich nach den Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr verwehrt, ein Fahrzeug, das jenen Vorschriften, die im Heimatstaat (Standort) des Fahrzeuges gültig seien, entspreche, im Hinblick auf seine Ausrüstung zu beanstanden. Da es sich bei der Regelung des § 102 Abs. 10a KFG - aus näher dargelegten Gründen - um eine Ausrüstungsvorschrift handle, könne diese Vorschrift auf die im Ausland zugelassenen, verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge nicht angewendet werden.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass § 102 Abs. 10a KFG 1967 den Kraftfahrzeuglenker dazu verpflichtet, während der ganzen Fahrt dafür zu sorgen, dass die erwähnte Warntafel am Fahrzeug angebracht ist. Wenn die Warntafel während der Fahrt nicht ordnungsgemäß angebracht ist, handelt der Lenker des Fahrzeuges tatbildmäßig. Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei § 102 Abs. 10a KFG 1967 handle es sich um eine Ausrüstungsvorschrift, ist daher nicht zu teilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/03/0018). Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem Vorbringen überdies, dass das Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, keinen Anwendungsvorrang im Verhältnis zu (späterem) innerstaatlichem Recht genießt, wie dies dem Beschwerdeführer offenbar vorzuschweben scheint. Auch ist der erwähnte Staatsvertrag nicht unmittelbar anwendbar und er stellt auch keinen Maßstab für die Rechtmäßigkeit eines anderen Gesetzes dar (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 97/03/0305).
Schon aus diesem Grunde könnte der Vertrag an der Verbindlichkeit der Regelung des § 102 Abs. 10a KFG auch gegenüber dem Lenker ausländischer Kraftfahrzeuge nichts ändern.
Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, § 102 Abs. 10a KFG verpflichte den Lenker, dafür zu sorgen, dass die erwähnte Warntafel angebracht sei; es werde aber nicht derjenige mit Strafe bedroht, der ein Fahrzeug lenke, an dem diese Tafel nicht angebracht sei. Dem Beschwerdeführer hätte daher vorgeworfen werden müssen, er habe die Anbringung der Warntafel unterlassen bzw. er habe für deren Anbringung nicht gesorgt.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Wie bereits ausgeführt, handelt der Lenker eines Fahrzeuges nämlich tatbildmäßig, wenn die Warntafel nicht ordnungsgemäß angebracht ist. Der - gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene - Vorwurf, ein näher beschriebenes Fahrzeug gelenkt zu haben, obwohl die erwähnte Warntafel nicht angebracht gewesen sei, ist daher nicht zu beanstanden.
Da der Lenker - wie ausgeführt - während der gesamten Fahrt dafür zu sorgen hat, dass die Warntafel angebracht ist, kommt im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht lediglich der Ort des Fahrtantritts als "einzig möglicher Tatort" in Betracht.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer gegen die Umschreibung des Tatortes u.a. durch die Wortfolge "KP Vils" vor, diese Wortfolge sei nicht verständlich und widerspreche daher den Anforderungen, die an die Umschreibung des Tatortes gerichtet werden müssten.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die zu dem unter 2. genannten Verfahren Anlass gebende Fahrzeugkontrolle des Beschwerdeführers - nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten - "beim KP Vils", dem früheren Zollamt Vils, stattgefunden hat. Selbst wenn der solcherart umschriebene Tatort nicht allgemein verständlich sein mag, ist diese Umschreibung doch (zumindest) für den Beschwerdeführer nicht so unverständlich, dass er dadurch in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt worden wäre.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2000
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