Normen
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3 lita;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61985CJ0071 Niederlande / Federatie Nederlandse Vakbeweging VORAB;
61989CJ0340 Vlassopoulou VORAB;
61997CJ0234 Fernandez de Bobadilla VORAB;
EURallg;
WTBO §9 Abs1;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome Art3 lita;
31989L0048 Anerkennungs-RL Hochschuldiplome;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61985CJ0071 Niederlande / Federatie Nederlandse Vakbeweging VORAB;
61989CJ0340 Vlassopoulou VORAB;
61997CJ0234 Fernandez de Bobadilla VORAB;
EURallg;
WTBO §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer deutschen Staatsbürgerin, vom 3. November 1996 auf Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (BGBl. Nr. 125/1955 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 380/1986, im Folgenden kurz: WTBO) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zur Fachprüfung für Steuerberater deshalb nicht zugelassen worden sei, weil sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 WTBO nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin habe ein Diplom der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass sie den Studiengang des Fachbereiches Betriebswirtschaft VII (Steuerwesen) bestanden habe; sie habe jedoch kein Dokument über ein in Österreich mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-, der Wirtschafts-, der Rechts- oder der Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften oder der Land- und Forstwirtschaft vorgelegt.
In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, die bescheiderlassende Behörde habe die Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschlössen, unberücksichtigt gelassen. Auf Grund dieser Richtlinie sei der § 9 Abs. 4 der WTBO auf sie nicht anzuwenden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass alle Diplome, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt würden und aus welchen hervorgehe, dass der Diplominhaber ein mindestens 3-jähriges Studium abgeschlossen habe, als entsprechender Nachweis im Sinne des WTBO zu werten seien. Die Beschwerdeführerin besitze ein Diplom, das in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausreichend sei, um Zugang zu diesem Beruf zu erhalten bzw. ihn dort auch auszuüben.
Hiezu werde festgestellt, dass nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 der WTBO zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Steuerberaters sei, nur Personen zuzulassen seien, die ein in Österreich mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-, der Wirtschafts- oder der Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften oder der Land- und Forstwirtschaft nachgewiesen hätten. Nach Artikel 1a der ersten Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG gälten als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, aus denen hervorgehe, dass der Diplominhaber ein mindestens 3-jähriges Studium an einer Universität abgeschlossen habe und aus denen hervorgehe, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfüge, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedsstaat erforderlich seien, wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben worden sei oder wenn dessen Inhaber eine 3- jährige Berufserfahrung habe, die von dem Mitgliedsstaat bescheinigt werde, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt habe.
Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Nachweise über eine erworbene Berufserfahrung in Deutschland vorgelegt. Durch das Diplom der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz werde auch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch diese Ausbildung zur Ausübung des Berufes eines Steuerberaters in Deutschland berechtigt sei; sie habe somit nicht nachgewiesen, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Steuerberaters in Deutschland verfüge. Daher sei die erste Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 30. September 1997, B 2082/97, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Dieser hat erwogen:
Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen der WTBO, BGBl. Nr. 125/1955 (§ 8 in der Stammfassung, § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 26/65, dessen Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 352/1982, sowie Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 380/1986), lauten:
"§ 8 Besondere Erfordernisse
Physische Personen, die eine Befugnis zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders erwerben wollen, müssen außer den allgemeinen Erfordernissen (§ 3 bis 6) eine entsprechende Vorbildung und Praxis aufweisen, die einschlägige Fachprüfung (Abschnitt IV) bestanden und die für ihre Berufsgruppe vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt V) abgeschlossen haben. ...
§ 9 (1) Zur Fachprüfung, deren erfolgreiche Ablegung eine Voraussetzung für die Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters oder Buchprüfers und Steuerberaters ist, sind nur Personen zuzulassen, die ein in Österreich mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium der Handels-, der Wirtschafts-, der Rechts- oder der Staatswissenschaften, der technischen Wissenschaften oder der Land- und Forstwirtschaft nachweisen.
(3) Personen, die bereits seit mindestens zwei Jahren als Steuerberater bestellt und tätig sind, sind zur Fachprüfung für Buchprüfer und Steuerberater auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 zuzulassen.
(4) Für die Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater genügt bis 31. Dezember 1990 der Nachweis der Ablegung der Reifeprüfung oder einer facheinschlägigen Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung; nach diesem Stichtag müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 oder 2 erfüllt sein."
Die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, lautet (auszugsweise)
"Artikel 1
Im Sinne dieser Richtlinie gelten
a) als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt,
- die in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Stelle ausgestellt werden,
- aus denen hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, und
- aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind,
wenn die durch das Diplom, das Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat.
Einem Diplom im Sinne von Unterabsatz 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise bzw. diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Stelle in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschließen und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen; ...."
Das Beschwerdevorbringen lässt sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass die Beschwerdeführerin über ein Diplom vom 27. August 1986 der Fachhochschule Rheinland-Pfalz verfüge, aus welchem ersichtlich sei, dass sie den Studiengang des Fachbereiches Betriebswirtschaft VII bestanden habe und daher berechtigt sei, den Titel Dipl.-Betriebswirt zu führen. Sie sei weiters seit 1. Oktober 1991 in einer österreichischen Steuerberatungskanzlei als Revisionsassistentin tätig. Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 "sei das gesamte zu diesem Zeitpunkt geltende Recht der EU, insbesondere das Recht der EG für Österreich verbindlich geworden". Dies gelte im gegenständlichen Falle sowohl für das primäre Gemeinschaftsrecht der Art. 48 und 52 EG-Vertrag als auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen. Auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht in Form eines Anwendungsvorranges sowie der möglichen unmittelbaren Wirkung von Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen, welche die Richtlinie 89/48/EWG erfülle, sei die belangte Behörde zu einer Anwendung der in Rede stehenden Richtlinie verpflichtet gewesen, dies deshalb, weil das von der Beschwerdeführerin erlangte deutsche Fachhochschuldiplom ein nach der Richtlinie 89/48/EWG anzuerkennendes Diplom sei, da es die Beschwerdeführerin auf Grund eines dreijährigen Hochschulstudiums in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, nämlich in Deutschland, erworben habe. Aus diesem Grunde könnten der Beschwerdeführerin nicht die Bestimmungen des § 9 WTBO über die Zulassungsvoraussetzung insbesondere eines in Österreich mit Erfolg abgeschlossenen Hochschulstudiums entgegengehalten werden.
Die belangte Behörde hat hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe keinerlei Nachweise über eine erworbene Berufserfahrung in Deutschland vorgelegt. Durch das Diplom der Fachhochschule des Landes Rheinland-Pfalz werde auch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin durch diese Ausbildung zur Ausübung des Berufes eines Steuerberaters in Deutschland berechtigt sei. Sie habe somit nicht nachgewiesen, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Steuerberaters in Deutschland verfüge. Daher sei die erste Diplomanerkennungsrichtlinie 89/48/EWG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist Folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall ist - wie die belangte Behörde zu verkennen scheint - nicht (bereits) darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin zur Ausübung des Berufes eines Steuerberaters in Österreich berechtigt ist, sondern lediglich, ob ihr die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, damit zu einer der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes (für den Zugang im Sinne der oben zitierten Richtlinie) zu bewilligen ist.
Bereits mit Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Jänner 1994 war die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen, von Österreich in nationales Recht umzusetzen. Tatsächlich erfolgte eine teilweise Umsetzung dieser Richtlinie bereits durch das EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 774/1992, welches gemäß dessen Art. II Abs. 1 am 1. Jänner 1994 in Kraft trat. Die durch Art. I des EWR-Wirtschaftstreuhänder-Berufsrechtsanpassungsgesetzes in die WTBO aufgenommenen EWR-Anpassungsbestimmungen der §§ 69a bis f beziehen sich jedoch lediglich auf nach den Rechtsvorschriften eines EWR-Vertragsstaates (nunmehr eines EU-Mitgliedstaates) befugte Steuerberater, also auf Personen, die in anderen Mitgliedstaaten bereits zur Ausübung des Berufes des Steuerberaters zugelassen sind, nicht jedoch auf Personen, die zur Ausübung dieses Berufes noch nicht befugt sind, weil sie die Fachprüfung, welche den Zugang zu diesem Beruf ermöglicht und Voraussetzung zu dessen Ausübung ist, noch nicht abgelegt haben. Hinsichtlich dieser Personen erfolgte bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG (dies gilt auch für die WTBO-Novelle BGBl. Nr. 431/1996).
Gemäß § 9 Abs. 1 WTBO ist daher - abgesehen von den in Abs. 3 leg. cit. geregelten Fällen - weiterhin ein in Österreich mit Erfolg abgeschlossenes Hochschulstudium eine Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung der Steuerberater.
In diesem Zusammenhang sei jedoch insbesondere - abgesehen von der Präambel - die Bestimmung des Art. 3 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG hervorgehoben:
"Artikel 3
Wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, kann die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern,
a) wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde, ...."
Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie setzt die fehlende oder mangelhafte Umsetzung der Richtlinie durch den Mitgliedstaat, die inhaltliche Unbedingtheit und die hinreichende Bestimmtheit der jeweils im konkreten Konfliktfall in Rede stehenden Regelung der Richtlinie voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081).
Wie der EUGH in seinem Urteil vom 4. Dezember 1986 in dem Fall Niederlande/Federatie Nederlandse Vakbeweging, Slg. 1986, 3855, ausgesprochen hat, haben alle das Ziel einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie vereitelnden innerstaatlichen Vorschriften unangewendet zu bleiben, wenn die Richtlinie zwar ein Ermessen hinsichtlich der Wahl der Mittel einräumt, aber das Ziel der Richtlinie hinreichend deutlich festlegt und somit die Richtlinie hinsichtlich des Ziels unmittelbar wirksam ist. Eine deutliche Zielfestlegung liegt durch die Ausführungen in der Präambel der RL 89/48 in Verbindung mit den Art. 1 bis 3 der genannten Richtlinie im Beschwerdefall zweifelsohne dahingehend vor, dass eine allgemeine Regelung zur Anerkennung von Hochschuldiplomen, welche eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, geschaffen werden sollte.
Da Art. 4 der Richtlinie 89/48/EWG dem Aufnahmestaat auch lediglich ermöglicht, zusätzliche, über Art. 3 hinausgehende Zugangserfordernisse (arg. "ebenfalls") einzufügen, die aber nicht dazu führen dürfen, dass entgegen der Bestimmung des Art. 3 lit. a nur im Aufnahmestaat erworbene "Diplome" zum Zugang zu dem jeweiligen Beruf berechtigen, ist die Bestimmung des Art. 3 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG jedenfalls als inhaltlich unbedingt zu beurteilen.
Diese Bestimmung ist, wie oben ausgeführt, im nationalen Bereich nicht vollständig umgesetzt worden, ist im Sinne des Gemeinschaftsrechtes hinreichend bestimmt, regelt die Frage der Anerkennung von "Diplomen" abschließend und vollständig, entfaltet Wirkungen zu Gunsten des Bürgers, erlegt diesem aber keine Verpflichtungen auf und ist somit im Beschwerdefall unmittelbar anwendbar.
§ 9 WTBO, welcher das Erfordernis eines in Österreich abgeschlossenen Hochschulstudiums ausdrücklich normiert, lässt diesbezüglich keine richtlinienkonforme Interpretation zu, weshalb Art. 3 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG insoweit gegenüber § 9 Abs. 1 WTBO Anwendungsvorrang zukommt und § 9 Abs. 1 WTBO, soweit er Art 3 lit. a der Richtlinie widerspricht, nicht angewendet werden darf (grundlegend: EUGH, Simmenthal II, Slg. 1978, 629 uam).
Ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der Richtlinie 89/48/EWG erfüllt, hängt jedoch davon ab, ob es sich bei dem von ihr vorgelegten Diplom der Fachhochschule Rheinland-Pfalz im Fach Betriebswirtschaft, mit welchem nach Angaben der Beschwerdeführerin ein dreijähriger Studiengang bescheinigt werden soll, tatsächlich um ein Diplom im Sinn der Richtlinie 89/48/EWG handelt. Ob das von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Fachhochschulstudium diese zur Ablegung einer allfälligen Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, wäre von der belangten Behörde von Amts wegen zu ermitteln gewesen (vgl. etwa das Urteil des EUGH vom 8. Juli 1999, C-234/97 , Fernandez de Bobadilla und vom 7. Mai 1991, C-340/89 , Vlassopoulou); eine Auseinandersetzung mit dieser Frage ist jedoch auf Grund der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde unterblieben.
Was schließlich den von der Beschwerdeführerin aus dem Europarecht abgeleiteten Antrag auf eine einstweilige Anordnung des Inhaltes, sie zur Fachprüfung zuzulassen, betrifft, so kann diesem Antrag schon deshalb - abgesehen von der grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit eines solchen Antrages - kein Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass ihr im Falle der Nichterlassung der einstweiligen Anordnung ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden erwachsen würde, was jedoch auch nach europarechtlichen Kriterien Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung ist.
Da sich die Beschwerde jedoch im Sinne der obigen Ausführungen als begründet erweist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 15. Dezember 2000
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