VwGH 97/02/0447

VwGH97/02/044718.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien XVI, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. August 1997, Zl. MA 63 - K 136/197, betreffend Verbot der Beschäftigung Jugendlicher, zu Recht erkannt:

Normen

KJBG 1948 §31 Abs2;
KJBG 1987 §31 Abs2;
VwRallg;
KJBG 1948 §31 Abs2;
KJBG 1987 §31 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987 idgF, auf Dauer die Beschäftigung von Jugendlichen untersagt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 12. Dezember 1995 rechtskräftig schuldig erkannt worden, vom 19. September 1994 bis 11. Februar 1995 in Wien wiederholt unter Ausnützung seiner Stellung als Arbeitgeber und Lehrberechtigter gegenüber dem seiner Ausbildung unterstehenden minderjährigen Lehrling Z., geboren am 12. Februar 1976, den Genannten zur Unzucht missbraucht zu haben, indem er an ihm Oralverkehr durchgeführt und dadurch das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass der Beschwerdeführer eine homosexuelle Neigung zu Minderjährigen habe, die er unter Ausnützung seines Autoritätsverhältnisses befriedigt habe. Er habe über einen Tatzeitraum von knapp fünf Monaten wiederholt Handlungen gesetzt, durch die die Sittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung verletzt worden sei. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hätten, seien erfahrungsgemäß in ihrer geistigen und sexuellen Entwicklung noch nicht abgeschlossen und müssten daher besonders vor Handlungen geschützt werden, durch welche diese Entwicklung gestört und fehlgeleitet werden könnte. Damit lägen Tatsachen vor, die den Beschwerdeführer in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen ließen (es folgen Ausführungen in Hinsicht auf die "dauernde" Untersagung einer solchen Beschäftigung).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 2 KJBG kann die Bezirksverwaltungsbehörde u.a. Dienstgebern die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder dauernd verbieten, wenn gegen sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet erscheinen lassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 12. Mai 1964, Zl. 874/63, zur insoweit inhaltsgleichen Bestimmung des § 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1948, BGBl. Nr. 146, über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen die Rechtsansicht - von der abzugehen kein Anlass besteht - vertreten, dass es sich bei einer derartigen Maßnahme nicht um eine Bestrafung, sondern um eine "charakterliche Beurteilung" handle, wozu eine (gerichtliche) Verurteilung nicht erforderlich sei und wofür auch getilgte Strafen herangezogen werden könnten. Zutreffend wird daher in der Literatur (vgl. Dirschmied, Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, 3. Auflage, S. 237) im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 KJBG darauf verwiesen, dass es bei einem Verbot der Beschäftigung Jugendlicher wegen mangelnden sittlichen Verantwortungsbewusstseins unerheblich sei, ob ein gerichtliches oder ein Verwaltungsstrafverfahren vorangegangen sei, die den Entzug rechtfertigende Handlung in der Zwischenzeit strafrechtlich verjährt oder eine diesbezügliche Bestrafung getilgt worden sei, weil es dabei um eine "charakterliche Beurteilung" gehe.

Von daher gesehen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen hätten sich selbst nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Zeit zwischen 13. Oktober 1994 und 15. Februar 1995 ereignet, so dürfte dem Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - entgangen sein, dass im angefochtenen Bescheid (in Übereinstimmung mit dem im Akt erliegenden, zitierten Gerichtsurteil) insoweit von einem Zeitraum vom 19. September 1994 bis 11. Februar 1995 die Rede ist. Abgesehen davon ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Lehrling Z. (geboren 12. Februar 1976) sei am 13. Oktober 1994 "knapp 19 Jahre alt" gewesen, unrichtig. Im Übrigen kommt es, was der Beschwerdeführer verkennt, bei der - zutreffenden - Bejahung des mangelnden Sittlichkeitsbewusstseins des Beschwerdeführers gar nicht darauf an, ob der erwähnte Lehrling etwa nach dem "Personalstatut" seines Heimatlandes bereits volljährig gewesen ist - so die Behauptung des Beschwerdeführers - oder nicht. Vielmehr wäre dieser Schluss im Zusammenhang mit dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten (unter Ausnützung seiner Stellung als Arbeitgeber und Lehrberechtigter, einen Lehrling zur Unzucht missbraucht zu haben) selbst dann zulässig, wenn diese Person etwa auch nach inländischem Recht bereits die Volljährigkeit erreicht hätte.

Ob aber das erwähnte Gerichtsurteil im Sinne des Tilgungsgesetzes - so der Beschwerdeführer - der Behörde erster Instanz nicht hätte mitgeteilt werden dürfen, kann dahinstehen, weil die belangte Behörde selbst zutreffendenfalls nicht gehindert gewesen wäre, einen von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt der Entscheidung gemäß § 31 Abs. 2 KJBG zu Grunde zu legen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 2001

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