Normen
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §52;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Dezember 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers (vom 27. Dezember 1996) - weil er am 18. Dezember 1996 auf Grund eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Dezember 1996 in Schubhaft genommen worden sei und angehalten werde - unter Berufung auf § 52 Fremdengesetz - FrG (BGBl. Nr. 838/1992) als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde zunächst folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1991 in Österreich aufhältig und an einer näher angeführten Adresse in Wien wohnhaft, wo er bis zum 20. Oktober 1996 als Hausbesorger tätig gewesen sei. Er sei geschieden und für die Nachkommenschaft aus dieser Ehe unterhaltspflichtig; seine "Ex-Gattin" lebe in Wien. Der Beschwerdeführer sei mit zwei (näher angeführten) Straferkenntnissen wegen "schwer wiegender" Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden. Am 13. November 1994 habe er in alkoholisiertem Zustand einen schweren Verkehrsunfall verursacht und sei demgemäß nach §§ 88, 81 Z. 2 und 89 StGB mit Urteil vom 23. Mai 1996 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden, welche er im Oktober desselben Jahres angetreten habe; auf Grund der Weihnachtsamnestie sei jedoch eine bedingte Begnadigung mit 18. Dezember 1996 erfolgt.
In rechtlicher Hinsichtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei auf Grund seiner rechtskräftigen Verwaltungsstrafen bereits am 24. November 1995 durch die Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich ein Aufenthaltsverbot angedroht worden. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1996 habe diese Behörde ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer in mehreren Fällen auf Grund ein und derselben schädlichen Neigung, nämlich dem Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, auffällig geworden und bestraft worden sei. Es bestünden zwar persönliche Bindungen im Bundesgebiet, doch liege ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein mehrfach unter Beweis gestelltes fremdgefährdendes Verhalten vor.
Die belangte Behörde - so in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - könne auf Grund der zu Tage gebrachten Sachverhalte nicht umhin, der Argumentation der Bundespolizeidirektion Wien auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu folgen. Im Lichte der Gefährlichkeit der wiederholten verpönten Handlungen, welche der Beschwerdeführer während der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gesetzt habe, müssten die Fakten der Legalität des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit, sowie die Kontaktbindung zur geschiedenen Gattin und der unterhaltsberechtigten Deszendenz zweifellos in den Hintergrund treten. Darüber hinaus sei auch von dem in der Beschwerde an die belangte Behörde angesprochenen Wohlverhalten seit dem Unfall vom 13. November 1994 nicht die Rede, sei doch die letzte rechtskräftig Bestrafung wegen § 5 Abs. 1 StVO mit 3. Februar 1995 erfolgt. Was das Erfordernis der Anhaltung in Schubhaft betreffe, um die Ausreise des Beschwerdeführers bei Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes sicherzustellen, so sei festzustellen, dass gerade eine bis zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegebene, weit gehende Integration dafür spreche, dass es dem Ausreisepflichtigen ein Leichtes wäre, auf Grund der im Inland bestehenden Kontakte unterzutauchen, um sich der Ausreise bzw. dem Behördenzugriff zu entziehen. Aus den genannten Gründen seien daher weder die Erlassung des Schubhaftbescheides noch die Anhaltung des Beschwerdeführers bis zu seiner Abschiebung mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Schubhaft sei fortzusetzen, die Außerlandesschaffung zu betreiben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 24. Februar 1997, B 367/97, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 41 Abs. 1 FrG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0183) ergibt sich aus § 41 Abs. 1 FrG, dass die Verhängung der Schubhaft die Gefahr voraussetzt, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen werde, um die genannten Verfahren oder die Abschiebung (bzw. die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung) gegen ihn zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren; ob zur Erreichung dieses Sicherungszweckes die Haft berechtigt ist, kann immer nur aus den Umständen des einzelnen Falles abgleitet werden.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde die Gefahr, dass sich der Fremde insoweit dem behördlichen Zugriff entziehen werde, aus seiner "weit gehenden Integration" abgeleitet. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht beizupflichten. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf, dass - sollte die Rechtsansicht der belangten Behörde zutreffen - es dann zulässig wäre, "in jedem Fall gegen jeden Fremden" die Schubhaft anzuordnen. Dass aber die Gefahr, der Beschwerdeführer werde sich dem behördlichen Zugriff im obigen Sinne entziehen, auch von anderen Umständen als seiner "weit gehenden Integration" abgeleitet werden könne, hat die belangte Behörde nicht angenommen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, wobei - zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung - ein Ersatz von Stempelgebühren (lediglich) in der Höhe von S 360,-- zuzuerkennen war.
Wien, am 20. April 2001
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